Verordnung (EG) Nr. 2234/97 der Kommission vom 10. November 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3175/94 mit Durchführungsbestimmungen zu der besonders geregelten Versorgung der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres mit Getreideerzeugnissen und zur Erstellung der vorläufigen Bedarfsschätzung
Amtsblatt Nr. L 306 vom 11/11/1997 S. 0009 - 0010
VERORDNUNG (EG) Nr. 2234/97 DER KOMMISSION vom 10. November 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3175/94 mit Durchführungsbestimmungen zu der besonders geregelten Versorgung der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres mit Getreideerzeugnissen und zur Erstellung der vorläufigen Bedarfsschätzung DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2417/95 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Durchführungsbestimmungen zu der besonderen, die Versorgung der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen betreffenden Versorgungsregelung wurden durch die Verordnung (EWG) Nr. 2958/93 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1802/95 (4), erlassen. Zur Anwendung von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 3175/94 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2416/96 (6), die Bilanz für die Versorgung mit Getreideerzeugnissen vorläufig für 1997 festgelegt. Damit der auf den Inseln bestehende Bedarf gedeckt werden kann, ist es notwendig, diese vorläufige Bilanz für 1997 zu ändern. Die Verordnung (EG) Nr. 3175/94 ist deshalb zu ändern. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3175/94 wird durch den Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 10. November 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 184 vom 27. 7. 1993, S. 1. (2) ABl. L 248 vom 14. 10. 1995, S. 39. (3) ABl. L 267 vom 28. 10. 1993, S. 4. (4) ABl. L 174 vom 26. 7. 1995, S. 27. (5) ABl. L 335 vom 23. 12. 1994, S. 54. (6) ABl. L 329 vom 19. 12. 1996, S. 27. ANHANG Vorläufige Schätzung des Bedarfs der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres an Getreideerzeugnissen im Jahr 1997 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Zusammensetzung der Inselgruppen A und B ist in den Anhängen I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2958/93 festgelegt.