31997R2099

Verordnung (EG) Nr. 2099/97 der Kommission vom 24. Oktober 1997 zur Bestimmung des für das Wirtschaftsjahr 1996 geschätzten Einkommensausfalls und der je Mutterschaf und Ziege zu gewährenden Prämie sowie des zweiten Vorschusses auf diese Prämie

Amtsblatt Nr. L 292 vom 25/10/1997 S. 0028 - 0029


VERORDNUNG (EG) Nr. 2099/97 DER KOMMISSION vom 24. Oktober 1997 zur Bestimmung des für das Wirtschaftsjahr 1996 geschätzten Einkommensausfalls und der je Mutterschaf und Ziege zu gewährenden Prämie sowie des zweiten Vorschusses auf diese Prämie

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1589/96 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2348/96 der Kommission (4), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 5 Absätze 1 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 sieht die Gewährung einer Prämie vor, damit der etwaige Einkommensausfall der Schaffleisch- und, in einigen Gebieten, der Ziegenfleischerzeuger ausgeglichen werden kann. Diese Gebiete sind in Anhang I derselben Verordnung und in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1065/86 der Kommission vom 11. April 1986 zur Bestimmung der Berggebiete, in denen die Prämie zugunsten der Ziegenfleischerzeuger gewährt wird (5), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3519/86 (6), festgelegt.

Nach Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 ist der zu erwartende Einkommensverlust unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Marktpreise zu schätzen, um den Erzeugern von Schaf- und Ziegenfleisch Vorschüsse zahlen zu können.

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung wird die Erzeugern schwerer Lämmer zu gewährende Mutterschafprämie durch Multiplikation des Einkommensausfalls nach Absatz 1 zweiter Unterabsatz desselben Artikels mit einem Koeffizienten berechnet, der der jährlichen Durchschnittserzeugung an Fleisch von solchen Lämmern, ausgedrückt in 100 kg Schlachtkörpergewicht entspricht. Der Koeffizient für 1997 konnte, da vollständige Statistiken für die Gemeinschaft fehlten, noch nicht bestimmt werden. Bis dieser Koeffizient feststeht, sollte ein vorläufiger Wert verwendet werden. In Artikel 5 Absatz 3 derselben Verordnung wurde außerdem die je Mutterschaf an die Erzeuger leichter Lämmer und je Ziege zu gewährende Prämie auf 80 % der an die Erzeuger schwerer Lämmer zu gewährenden Mutterschafprämie festgesetzt.

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 ist die Prämie um den Bestandteil zu verringern, der sich durch Multiplikation des Grundpreises mit dem Koeffizienten gemäß Absatz 2 desselben Artikels ergibt. Dieser Koeffizient wurde mit Artikel 8 Absatz 4 der genannten Verordnung festgesetzt.

Gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 beläuft sich der Halbjahresvorschuß auf 30 % der vorgesehenen Prämie. Nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2700/93 der Kommission (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1526/96 (8), wird dieser Vorschuß nur gewährt, wenn er mindestens 1 ECU beträgt.

Bis 1. Januar 1999 wird der landwirtschaftliche Umrechnungskurs gemäß Verordnung (EG) Nr. 1527/95 des Rates (9) bei bestimmten Währungen nicht geändert.

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 sind hinsichtlich der landwirtschaftlichen Erzeugung auf den Kanarischen Inseln besondere Maßnahmen anzuwenden. Diese Maßnahmen beinhalten die Gewährung einer Ausgleichsprämie an Erzeuger von leichten Lämmern und Ziegen wie im Fall der Prämie gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89. Nach diesem Artikel ist Spanien ermächtigt, auf die genannte Ausgleichsprämie einen Vorschuß zu gewähren.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schafe und Ziegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zwischen dem Grundpreis, der um die Auswirkung des Koeffizienten gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 zu verringern ist, und dem im Wirtschaftsjahr 1997 voraussichtlich erzielten Marktpreis ergibt sich ein Unterschied von 88,785 ECU/100 kg.

Artikel 2

(1) Die je Mutterschaf zu zahlende Prämie beträgt für

- Erzeuger von schweren Lämmern: 14,206 ECU,

- Erzeuger von leichten Lämmern: 11,365 ECU.

(2) Der zweite Vorschuß, den die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 den Erzeugern gewähren können, beträgt für

- Erzeuger von schweren Lämmern: 4,262 ECU/Mutterschaf,

- Erzeuger von leichten Lämmern: 3,410 ECU/Mutterschaf.

Artikel 3

(1) Die je Ziege und Gebiet gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 und Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1065/86 zu zahlende Prämie beträgt 11,365 ECU.

(2) Der zweite Vorschuß, den die Mitgliedstaaten den Ziegenfleischerzeugern in den in Absatz 1 genannten Gebieten gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 zahlen dürfen, beträgt 3,410 ECU je weibliche Ziege.

Artikel 4

Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 wird der im Wirtschaftsjahr 1997 den Erzeugern von leichten Lämmern und von Ziegen auf den Kanarischen Inseln für die Ausgleichsprämie gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3493/90 (10) zu gewährende zweite Vorschuß wie folgt festgesetzt:

- 0,852 ECU je Mutterschaf der in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 bezeichneten Erzeuger,

- 0,852 ECU je Ziege der in Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 bezeichneten Erzeuger.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Oktober 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 289 vom 7. 10. 1989, S. 1.

(2) ABl. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 25.

(3) ABl. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13.

(4) ABl. L 320 vom 11. 12. 1996, S. 1.

(5) ABl. L 97 vom 12. 4. 1986, S. 25.

(6) ABl. L 325 vom 20. 11. 1986, S. 17.

(7) ABl. L 245 vom 1. 10. 1993, S. 99.

(8) ABl. L 190 vom 31. 7. 1996, S. 21.

(9) ABl. L 148 vom 30. 6. 1995, S. 1.

(10) ABl. L 337 vom 4. 12. 1990, S. 7.