31997R2097

Verordnung (EG) Nr. 2097/97 der Kommission vom 24. Oktober 1997 betreffend eine Ausschreibung zur Bestimmung der Erstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem langkörnigem Reis nach bestimmten Drittländern

Amtsblatt Nr. L 292 vom 25/10/1997 S. 0022 - 0024


VERORDNUNG (EG) Nr. 2097/97 DER KOMMISSION vom 24. Oktober 1997 betreffend eine Ausschreibung zur Bestimmung der Erstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem langkörnigem Reis nach bestimmten Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aus der Prüfung des Bilanzvoranschlags geht hervor, daß die Erzeuger noch über bedeutende exportierbare Reismengen verfügen. Dadurch könnte die normale Entwicklung der Erzeugerpreise im Wirtschaftsjahr 1997/98 beeinträchtigt werden.

Um diese Lage zu ändern, ist die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr nach Zonen, die sich möglicherweise bei der Gemeinschaft eindecken, vorzusehen. Die besondere Lage des Reismarktes erlaubt die mengenmäßige Begrenzung der Erstattungen und somit die Anwendung von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95, gemäß dem der Betrag der Ausfuhrerstattung im Wege der Ausschreibung festgesetzt werden kann.

Es ist darauf hinzuweisen, daß die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 584/75 der Kommission vom 6. März 1975 über die Durchführungsbestimmungen für die Ausschreibung der Ausfuhrerstattung bei Reis (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 299/95 (3), im Rahmen dieser Ausschreibung Anwendung finden.

Zur Verhütung von Störungen auf den Erzeugerländermärkten sollten die Bestimmungsmärkte auf die Zonen I bis VI und auf die Zone VIII, mit Ausnahme von Guyana, Madagaskar und Surinam, gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2145/92 der Kommission (4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3304/94 (5), beschränkt werden.

Der Verwaltungsausschuß für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Es wird eine Ausschreibung zur Festsetzung der in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 genannten Ausfuhrerstattung von geschliffenem langkörnigem Reis des KN-Codes 1006 30 67 für die im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2145/92 aufgeführten Zonen I bis VI und für die Zone VIII, mit Ausnahme von Guyana, Madagaskar und Surinam, durchgeführt.

(2) Die Ausschreibung gemäß Absatz 1 läuft bis zum 25. Juni 1998. Während ihrer Dauer werden wöchentliche Ausschreibungen durchgeführt, für welche die Zeitpunkte der Angebotsabgabe in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegt sind.

(3) Die Ausschreibung wird nach der Verordnung (EWG) Nr. 584/75 und den Folgebestimmungen durchgeführt.

Artikel 2

Ein Angebot ist nur zulässig, wenn es sich auf eine Ausfuhrmenge von mindestens 50 Tonnen und höchstens 3 000 Tonnen erstreckt.

Artikel 3

Die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 584/75 genannte Garantie beträgt 20 ECU/Tonne.

Artikel 4

(1) Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission (6) gelten die im Rahmen dieser Ausschreibung erteilten Ausfuhrlizenzen für die Bestimmung ihrer Gültigkeitsdauer als am Tag der Angebotseinreichung erteilt.

(2) Diese Lizenzen sind vom Tag ihrer Erteilung im Sinne von Absatz 1 bis zum Ende des vierten darauffolgenden Monats gültig.

Artikel 5

Die abgegebenen Angebote müssen bei der Kommission über die Mitgliedstaaten spätestens eineinhalb Stunden nach Ablauf der in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehenen Frist für die wöchentliche Abgabe der Angebote eingehen. Sie müssen nach dem Schema im Anhang übermittelt werden.

Liegen keine Angebote vor, so teilen die Mitgliedstaaten der Kommission dies innerhalb der gleichen wie der im ersten Unterabsatz genannten Frist mit.

Artikel 6

Die für die Einreichung der Angebote festgesetzte Zeit ist die belgische Zeit.

Artikel 7

(1) Aufgrund der eingereichten Angebote beschließt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95,

- entweder eine Hoechstausfuhrerstattung festzusetzen, wobei insbesondere den in dem Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 genannten Kriterien Rechnung getragen wird,

- oder der Ausschreibung keine Folge zu geben.

(2) Wird eine Hoechstausfuhrerstattung festgesetzt, so wird der Zuschlag der oder den Personen erteilt, deren Angebote der Höhe der Hoechstausfuhrerstattung entsprechen oder darunter liegen.

Artikel 8

Die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Teilausschreibung läuft am 6. November 1997 um 10.00 Uhr ab.

Der letzte Termin, zu dem die Angebote eingereicht werden können, wird auf den 25. Juni 1998 festgesetzt.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Oktober 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 329 vom 30. 12. 1995, S. 18.

(2) ABl. L 61 vom 7. 3. 1975, S. 25.

(3) ABl. L 35 vom 15. 2. 1995, S. 8.

(4) ABl. L 214 vom 30. 7. 1992, S. 20.

(5) ABl. L 341 vom 30. 12. 1994, S. 48.

(6) ABl. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

ANHANG

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