Verordnung (EG) Nr. 2094/97 der Kommission vom 24. Oktober 1997 über eine Ausschreibung zur Festsetzung der Subvention für die Lieferung von geschältem Langkornreis nach der Insel Réunion und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2879/92
Amtsblatt Nr. L 292 vom 25/10/1997 S. 0014 - 0015
VERORDNUNG (EG) Nr. 2094/97 DER KOMMISSION vom 24. Oktober 1997 über eine Ausschreibung zur Festsetzung der Subvention für die Lieferung von geschältem Langkornreis nach der Insel Réunion und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2879/92 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: In der Verordnung (EWG) Nr. 2692/89 der Kommission (2) sind die Anwendungsregeln für die Lieferung von Reis nach der Insel Réunion festgesetzt. Die Prüfung der Versorgungslage auf der Insel Réunion hat ergeben, daß dort nicht genügend Reis vorhanden ist. Da auf dem Gemeinschaftsmarkt Reis verfügbar ist, sollte es der Insel Réunion ermöglicht werden, sich dort einzudecken. Wegen der besonderen Lage auf der Insel Réunion erscheint eine Begrenzung der zu liefernden Mengen und somit die Festsetzung des Subventionsbetrags im Wege der Ausschreibung angebracht. Zur Vermeidung von Mißverständnissen sollte die Verordnung (EWG) Nr. 2879/92 der Kommission vom 1. Oktober 1992, zur Festsetzung der Subvention für die Lieferungen von Reis und Bruchreis nach Réunion (3) aufgehoben werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Es wird eine Ausschreibung zur Festsetzung der in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 genannten Subvention für die Lieferung von geschältem Langkornreis des KN-Codes 1006 20 98 nach Réunion durchgeführt. (2) Die Ausschreibung gemäß Absatz 1 läuft bis zum 25. Juni 1998. Während ihrer Dauer werden wöchentliche Ausschreibungen durchgeführt, für die der Zeitpunkt der Angebotsabgabe in der Ausschreibungsbekanntmachung genannt ist. (3) Die Ausschreibung wird gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2692/89 und dieser Verordnung durchgeführt. Artikel 2 Ein Angebot ist nur zulässig, wenn es sich auf eine Menge von mindestens 50 Tonnen und höchstens 3 000 Tonnen erstreckt. Artikel 3 Die Sicherheit gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2692/89 beträgt 20 ECU/Tonnen. Artikel 4 Die im Rahmen dieser Ausschreibung erteilten Subventionsdokumente gelten bei der Bestimmung ihrer Gültigkeitsdauer als am letzten Tag der Angebotsfrist erteilt. Artikel 5 Die abgegebenen Angebote müssen bei der Kommission über die Mitgliedstaaten spätestens eineinhalb Stunden nach Ablauf der in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehenen Frist für die wöchentliche Abgabe der Angebote eingehen. Sie müssen dem Schema im Anhang entsprechen. Sind keine Angebote eingegangen, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission innerhalb der gleichen wie der im vorstehenden Absatz genannten Frist mit. Artikel 6 Für die Einreichung der Angebote gilt belgische Zeit. Artikel 7 (1) Anhand der eingereichten Angebote beschließt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95, - entweder eine Hoechstsubvention festzusetzen oder - keinen Zuschlag zu erteilen. (2) Wird eine Hoechstsubvention festgesetzt, so erhalten den Zuschlag die Personen, deren Angebot der festgesetzten Höhe der Subvention entspricht oder darunter liegt. Artikel 8 Die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Teilausschreibung endet am 6. November 1997 um 10 Uhr. Der letzte Termin für die Einreichung von Angeboten ist der 25. Juni 1998. Artikel 9 Die Verordnung (EWG) Nr. 2879/92 wird aufgehoben. Artikel 10 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. Oktober 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 329 vom 30. 12. 1995, S. 18. (2) ABl. L 261 vom 7. 9. 1989, S. 8. (3) ABl. L 287 vom 2. 10. 1992, S. 10. ANHANG >ANFANG EINES SCHAUBILD> >ENDE EINES SCHAUBILD>