31997R2053

Verordnung (EG) Nr. 2053/97 der Kommission vom 20. Oktober 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3220/90 mit Durchführungsvorschriften für bestimmte önologische Verfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates

Amtsblatt Nr. L 287 vom 21/10/1997 S. 0015 - 0017


VERORDNUNG (EG) Nr. 2053/97 DER KOMMISSION vom 20. Oktober 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3220/90 mit Durchführungsvorschriften für bestimmte önologische Verfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1417/97 (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 3220/90 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2624/95 (4), regelt die Bedingungen für die Anwendung bestimmter in der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 genannter önologischer Verfahren und Behandlungen. Sie sollte ergänzt werden durch die Bedingungen für die Anwendung der in der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 genannten Elektrodialysebehandlung zur Verhinderung der Weinsteinausfällung.

In Anbetracht der derzeit verfügbaren technischen Angaben ist es nicht möglich, die Auswirkungen dieser neuen Behandlung auf die besonderen Qualitätsmerkmale der Qualitätsweine b.A., insbesondere hinsichtlich ihrer Eigenheit, endgültig festzustellen. Aufgrund der Notwendigkeit, ein bestimmtes Qualitätsniveau zu erhalten und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den verschiedenen bestimmten Anbaugebieten zu vermeiden, sollte diese Behandlung derzeit für die Bereitung von Qualitätsweinen b.A. nicht gestattet werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3220/90 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Elektrodialysebehandlung, deren Anwendung gemäß Anhang VI Absatz 4 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 zur Verhinderung der Weinsteinausfällung zulässig ist, darf nur für Tafelwein eingesetzt werden und nur dann, wenn sie den Anforderungen von Anhang IV dieser Verordnung genügt."

2. Der Anhang dieser Verordnung wird nach Anhang III angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Oktober 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1.

(2) ABl. L 196 vom 24. 7. 1997, S. 10.

(3) ABl. L 308 vom 8. 11. 1990, S. 22.

(4) ABl. L 269 vom 11. 11. 1995, S. 1.

ANHANG

"ANHANG IV

ANWENDUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE ELEKTRODIALYSEBEHANDLUNG

Diese Behandlung dient der Verhinderung der Ausfällung von Kaliumhydrogentartrat und Calciumtartrat (sowie anderer Calciumsalze) in Wein durch Entfernen überschüssiger Inonen aus Wein über anionenpermeable und kationenpermeable Membranen unter Einwirkung eines elektrischen Feldes.

1. VORSCHRIFTEN FÜR MEMBRANEN

1.1. Die Membranen werden abwechselnd zu einer preßfilterartigen Zelle oder zu jeglichem anderen geeigneten System zusammengeschaltet, die/das aus einer Dialysierzelle für Wein und einer Anreicherungszelle für Spülfluessigkeit besteht.

1.2. Die kationenpermeablen Membranen müssen eigens für die Diffusion von Kationen und insbesondere von K- und Ca-Kationen konzipiert sein.

1.3. Die anionenpermeablen Membranen müssen eigens für die Diffusion von Anionen und insbesondere von Weinsteinanionen konzipiert sein.

1.4. Die Membranen dürfen keine übermäßige Veränderung der physikalisch-chemischen Zusammensetzung und der sensorischen Weinmerkmale hervorrufen. Sie müssen folgende Bedingungen erfuellen:

- Sie müssen nach den Grundsätzen der guten Herstellungspraxis aus Materialien gefertigt worden sein, die gemäß Anhang II der Richtlinie 90/128/EWG der Kommission (1) zur Herstellung von Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden dürfen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.

- Der Anwender der Elektrodialyseanlage muß nachweisen, daß die verwendeten Membranen die vorstehenden Eigenschaften aufweisen und die Austauschtätigkeiten von spezialisiertem Personal vorgenommen wurden.

- Sie dürfen keine Stoffe in einer Menge freisetzen, die eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt oder bei einem Lebensmittel Fremdgeschmack oder Fremdgeruch hervorruft, und sie müssen den Kriterien der Richtlinie 90/128/EWG entsprechen.

- Ihre Verwendung darf keine Interaktionen zwischen den Bestandteilen der Membran und Weininhaltsstoffen hervorrufen, die in dem behandelten Produkt neue Verbindungen entstehen lassen, die toxikologische Auswirkungen haben könnten.

Die Stabilität neuer Elektrodialysemembranen ist mit Hilfe eines Simulators, der der physikalisch-chemischen Zusammensetzung des Weins Rechnung trägt, festzustellen, um die etwaige Migration bestimmter Stoffe, die aus der Elektrodialysemembran stammen, zu untersuchen.

Folgende Versuchsmethode wird empfohlen:

Als Simulator wird eine wäßrige alkoholische Lösung, die auf den pH-Wert und die Leitfähigkeit des Weins abgepuffert ist, mit folgender Zusammensetzung verwendet:

- Ethanol, absolut: 11 l,

- Kaliumhydrogentartrat: 380 g,

- Kaliumchlorid: 60 g,

- konzentrierte Schwefelsäure: 5 ml,

- destilliertes Wasser: qsp für 100 l.

Diese Lösung wird für Migrationsversuche im geschlossenen Kreislauf über eine Elektrodialyse-Mehrfachzelle, an der eine Spannung von 1 Volt/Zelle liegt, in einer Menge von 50 l/m² Membranfläche bis zu einer Entmineralisierung von 50 % verwendet. Für den Spülkreislauf wird eine Kaliumchloridlösung von 5 g/l verwendet. Die Diffusionsstoffe werden sowohl im Simulator als auch im Elektrodialysestrom bestimmt.

Die organischen Moleküle, aus denen sich die Membran zusammensetzt und die geeignet sind, in die behandelte Lösung überzutreten, werden bestimmt. Für jeden dieser Stoffe wird eine gesonderte Bestimmung durch ein zugelassenes Labor durchgeführt. Der im Simulator auftretende Gehalt muß für alle vorgefundenen Verbindungen insgesamt geringer als 50 ìg/l sein.

Generell gelten für diese Membranen die allgemeinen Vorschriften über die Überwachung von Gegenständen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen.

2. VORSCHRIFTEN FÜR DIE ANWENDUNG DER MEMBRANEN

Das zur Weinstein-Elektrodialyse verwendete Membranpaar ist so definiert, daß folgende Bedingungen erfuellt sind:

- Die Verringerung des pH-Werts behandelten Weins darf nicht größer sein als 0,3 pH-Punkte.

- Der Verlust an fluechtiger Säure muß geringer sein als 0,12 g/l (2 meq, in Essigsäure ausgedrückt).

- Die Elektrodialysebehandlung wirkt sich nicht auf die nichtionischen Weininhaltsstoffe wie Phenole und Polysaccharide aus.

- Die Diffusion kleiner Moleküle wie Ethanol ist gering und bewirkt keine Verringerung des Ethanolgehalts um mehr als 0,1 % vol.

- Pflege und Reinigung dieser Membranen ist mit den dafür zulässigen Techniken und den zur Behandlung von Lebensmitteln zugelassenen Stoffen durchzuführen.

- Die Membranen werden gekennzeichnet, damit die Einhaltung der Reihenfolge bei Zusammenschaltung überprüft werden kann.

- Das verwendete Material wird von einer Steuereinrichtung gesteuert, die der jedem Wein eigenen Instabilität Rechnung trägt, so daß nur der Überschuß an Kaliumhydrogentartrat und Calciumsalzen entfernt wird.

- Die Durchführung der Behandlung obliegt einem Önologen oder qualifizierten Techniker.

Über diese Behandlung muß gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 Buch geführt werden.(1) ABl. L 75 vom 21. 3. 1990, S. 19.

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