31997R1979

Verordnung (EG) Nr. 1979/97 der Kommission vom 10. Oktober 1997 zur Festsetzung der geschätzten Olivenölerzeugung und der als Vorschuß zahlbaren einheitlichen Erzeugungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 1996/97

Amtsblatt Nr. L 278 vom 11/10/1997 S. 0012 - 0012


VERORDNUNG (EG) Nr. 1979/97 DER KOMMISSION vom 10. Oktober 1997 zur Festsetzung der geschätzten Olivenölerzeugung und der als Vorschuß zahlbaren einheitlichen Erzeugungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 1996/97

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1581/96 (2),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 des Rates vom 17. Juli 1984 mit Grundregeln für die Gewährung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl und für die Olivenölerzeugerorganisationen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 636/95 (4), insbesondere auf Artikel 17a Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG muß die Einheitsbeihilfe für die Erzeugung von Olivenöl herabgesetzt werden, wenn die tatsächliche Erzeugung eines bestimmten Wirtschaftsjahres die geltende Hoechstgarantiemenge überschreitet. Von einer solchen Herabsetzung sind jedoch die Erzeuger ausgenommen, die je Wirtschaftsjahr durchschnittlich nicht mehr als 500 kg Olivenöl erzeugen.

Gemäß Artikel 17a der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 ist zur Bestimmung des als Vorschuß zahlbaren einheitlichen Betrages der Beihilfe für die Erzeugung von Olivenöl die Erzeugung in dem betreffenden Wirtschaftsjahr zu schätzen. Dieser Betrag muß so festgesetzt werden, daß jede Gefahr einer ungerechtfertigten Zahlung an Olivenerzeuger ausgeschlossen ist.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jedes Wirtschaftsjahr die zur Feststellung der geschätzten Erzeugung benötigten Angaben über die voraussichtliche Olivenölerzeugung mit. Die Kommission kann sich auch auf andere Informationsquellen stützen.

Bei der Festsetzung des Vorschusses ist den einbehaltenen Beträgen für die Anlage der Ölkartei gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2159/92 des Rates (5) und für die Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1583/96 des Rates (6) Rechnung zu tragen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 1996/97 beträgt die geschätzte Olivenölerzeugung 1 859 400 Tonnen und die als Vorschuß zahlbare einheitliche Erzeugungsbeihilfe 90,32 Ecu/100 kg.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Oktober 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

(2) ABl. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 11.

(3) ABl. L 208 vom 3. 8. 1984, S. 3.

(4) ABl. L 67 vom 25. 3. 1995, S. 1.

(5) ABl. L 217 vom 31. 7. 1992, S. 8.

(6) ABl. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 14.