Verordnung (EG) Nr. 1974/97 des Rates vom 7. Oktober 1997 zur fünften Änderung der Verordnung (EG) Nr. 390/97 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1997)
Amtsblatt Nr. L 278 vom 11/10/1997 S. 0001 - 0002
VERORDNUNG (EG) Nr. 1974/97 DES RATES vom 7. Oktober 1997 zur fünften Änderung der Verordnung (EG) Nr. 390/97 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1997) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 legt der Rat die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für jede Fischerei oder Fischereigruppe fest. Mit der Verordnung (EG) Nr. 390/97 (2) wurden die zulässigen TAC und entsprechende Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen für das Jahr 1997 festgelegt. Im Rahmen der bilateralen Konsultationen über die gegenseitigen Fischereirechte zwischen der Gemeinschaft und Norwegen wurden die TAC und der Gemeinschaftsanteil an Nordsee-Scholle angehoben. Die Verordnung (EG) Nr. 390/97 sollte entsprechend geändert werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang dieser vorliegenden Verordnung ersetzt die entsprechenden Teile des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 390/97. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 7. Oktober 1997. Im Namen des Rates Der Präsident J.-C. JUNCKER (1) ABl. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 1994. (2) ABl. L 66 vom 6. 3. 1997, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1844/97 (ABl. L 264 vom 26. 9. 1997, S. 3). ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>