Verordnung (EG) Nr. 1940/97 der Kommission vom 3. Oktober 1997 mit Durchführungsbestimmungen für den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 betreffend ein Zollkontingent für nicht zum Schlachten bestimmte Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen mit Ursprung in bestimmten Drittländern sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2514/96
Amtsblatt Nr. L 272 vom 04/10/1997 S. 0028 - 0035
VERORDNUNG (EG) Nr. 1940/97 DER KOMMISSION vom 3. Oktober 1997 mit Durchführungsbestimmungen für den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 betreffend ein Zollkontingent für nicht zum Schlachten bestimmte Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen mit Ursprung in bestimmten Drittländern sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2514/96 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur autonomen und befristeten Anpassung bestimmter in den Europa-Abkommen vorgesehener Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse, um dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft Rechnung zu tragen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1595/97 (2), insbesondere auf Artikel 8, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1926/96 des Rates vom 7. Oktober 1996 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß den Abkommen für Freihandel und Handelsfragen mit Estland, Lettland und Litauen im Anschluß an das in den multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossene Übereinkommen über die Landwirtschaft (3), insbesondere auf Artikel 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 wurde für den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 ein Zollkontingent von 7 000 Kühen und Färsen bestimmter Höhenrassen mit Ursprung in Ungarn, Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Rumänien, Bulgarien, Estland, Lettland und Litauen zu einem Wertzollsatz von 6 % eröffnet. In Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2514/96 der Kommission vom 23. Dezember 1996 mit Durchführungsbestimmungen für 1997 betreffend ein Zollkontingent für nicht zum Schlachten bestimmte Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen mit Ursprung in bestimmten Drittländern (4) wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 247/97 der Kommission (5) der Umfang bestimmt, in dem den Anträgen auf Einfuhrrechte für Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2514/96 stattgegeben werden kann. Somit sind die Einfuhrrechte für die Gesamtanzahl verfügbarer Tiere im Hinblick auf ihre Einfuhr 1997 bereits vergeben worden. Gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 wird diese Anzahl in voller Höhe auf die für das Jahr 1997 in den Anhängen derselben Verordnung aufgeführte Anzahl Tiere angerechnet. Daher ist das Kontingent in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 für den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 anzupassen und sind die Durchführungsbestimmungen zu diesen Mengen festzulegen. Bei einer Beschränkung der Einfuhr besteht erfahrungsgemäß die Gefahr, daß Einfuhren aus spekulativen Gründen beantragt werden. Im Hinblick auf eine reibungslose Anwendung der geplanten Maßnahmen sollte deshalb der größere Teil der verfügbaren Mengen den sogenannten traditionellen Einführern lebender Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen vorbehalten bleiben. Um jedoch in diesem Sektor einen allzu starren Rahmen für die Handelsbeziehungen zu vermeiden, sollte eine zweite Menge solchen Marktteilnehmern zur Verfügung gestellt werden, die Zuverlässigkeit und einen gewissen Mindestumfang ihres Handels nachweisen können. Ferner muß in diesem Zusammenhang und im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung die Bedingung erfuellt sein, daß die betreffenden Marktteilnehmer 1996 mindestens 15 Tiere eingeführt haben. Grundsätzlich gilt eine Partie von 15 Tieren als normale Sendung und erfahrungsgemäß ist der Verkauf einer einzigen Partie das Minimum, bei dem ein Handelsgeschäft als reell und wirtschaftlich angesehen werden kann. Zur Nachprüfbarkeit dieser Kriterien muß der Marktteilnehmer alle Anträge im selben Mitgliedstaat stellen. Damit die Einhaltung dieser Bedingungen kontrolliert werden kann, müssen die Anträge in dem Mitgliedstaat eingereicht werden, in dem der Einführer in das Mehrwertsteuerregister eingetragen ist. Um Spekulationsgeschäfte zu vermeiden, ist Marktteilnehmern, die am 1. Juli 1997 nicht mehr im Rindfleischsektor tätig sind, der Zugang zum Kontingent zu verwehren. Die Kontingentregelung sollte anhand von Einfuhrlizenzen verwaltet werden. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Antragstellung zu regeln und die Angaben festzulegen, welche die Anträge und Lizenzen enthalten müssen, gegebenenfalls abweichend von der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1404/97 (7), und der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1572/97 (9). Außerdem empfiehlt es sich, daß die Lizenzen nach einer Prüfungsfrist ausgestellt werden und gegebenenfalls ein einheitlicher Kürzungsprozentsatz angewandt wird. Die Erfahrung zeigt, daß die Einführer die zuständigen Behörden, welche die Einfuhrlizenzen ausgestellt haben, nicht immer über Anzahl und Ursprung der im Rahmen des betreffenden Kontingents eingeführten Tiere unterrichten. Diese Angaben sind für die Beurteilung der Marktlage wichtig. Es empfiehlt sich daher, eine Sicherheitsleistung vorzusehen, um die Übermittlung dieser Angaben zu gewährleisten. Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 (11), sieht in Artikel 82 für Waren, die aufgrund ihrer besonderen Verwendung zu einem ermäßigten Abgabesatz in den freien Verkehr überführt worden sind, eine zollamtliche Überwachung vor. Bei den eingeführten Tieren muß die Nichtvornahme der Schlachtung während einer bestimmten Zeit kontrolliert werden. Um die Nichtvornahme der Schlachtung zu garantieren, empfiehlt es sich, eine Sicherheitsleistung zu verlangen. Das Protokoll Nr. 4 im Anhang der Europa-Abkommen und das Protokoll Nr. 3 im Anhang der Freihandelsabkommen sind geändert worden. Nach den neuen Protokollen darf der Ursprung der in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnisse unter bestimmten Bedingungen durch eine Erklärung des Ausführers oder durch Vorlage der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachgewiesen werden. Die neuen Bestimmungen über die Abfertigung der eingeführten Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr müssen daher in die vorliegende Verordnung aufgenommen, und die diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2514/96 müssen angepaßt werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Für den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 wird folgendes Zollkontingent für Tiere mit Ursprung in den in Anhang I aufgeführten Drittländern eröffnet: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (2) Als nicht zum Schlachten bestimmt im Sinne dieser Verordnung gelten die in Absatz 1 genannten Tiere, die nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr geschlachtet werden. Im Fall höherer Gewalt, die nachzuweisen ist, können jedoch Ausnahmen getroffen werden. Artikel 2 (1) Das Kontingent nach Artikel 1 Absatz 1 wird in zwei Teile zu jeweils 80 % d. h. 3 600 Tiere, und 20 %, d. h. 900 Tiere, unterteilt. a) Der erste Teil von 80 % wird aufgeteilt auf: - Einführer aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1994, die nachweisen können, daß sie in der Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 30. Juni 1996 Tiere eingeführt haben, die unter die Einfuhrkontingente gemäß den in Anhang III genannten Verordnungen fallen, und - Einführer aus den neuen Mitgliedstaaten, die nachweisen können, daß sie in den Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, in der Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1994 Tiere der in Anhang II aufgeführten KN-Codes und des KN-Codes 0102 90 79 aus Ländern, die für sie am 31. Dezember 1994 als Drittländer galten, oder in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 30. Juni 1996 Tiere, die unter die Einfuhrkontingente gemäß der in Anhang III Buchstabe b) genannten Verordnung fallen, eingeführt haben. b) Der zweite Teil von 20 % ist den Antragstellern vorbehalten, die nachweisen können, daß sie 1996 mindestens 15 lebende Rinder des KN-Codes 0102 aus Drittländern eingeführt haben. Die Einführer müssen in einem nationalen Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen sein. (2) Auf der Grundlage der Beantragung der Einfuhrrechte erfolgt die Aufteilung des ersten Teils auf die Einführer anteilig nach den in der Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 30. Juni 1996 vorgenommenen Einfuhren von Tieren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a). (3) Auf der Grundlage der Beantragung der Einfuhrrechte erfolgt die Aufteilung des zweiten Teils anteilig nach den Mengen, die von den Einführern gemäß Absatz 1 Buchstabe b) beantragt werden. Der Antrag auf Einfuhrrechte - muß für mindestens 15 Tiere und - darf für nicht mehr als 50 Tiere gestellt werden. Anträge auf Einfuhrrechte für mehr als 50 Tiere werden automatisch auf diese Zahl vermindert. (4) Der Nachweis der Einfuhr wird ausschließlich anhand des von den Zollbehörden ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehenen Zolldokuments über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erbracht. Die Mitgliedstaaten können eine von der ausstellenden Behörde ordnungsgemäß beglaubigte Kopie der genannten Bescheinigung zulassen, wenn der Antragsteller der zuständigen Behörde hinreichend nachweisen kann, daß er das Originaldokument nicht erhalten konnte. Artikel 3 (1) Von der Aufteilung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) sind die Händler ausgeschlossen, die am 1. Juli 1997 nicht mehr im Rindfleischsektor tätig waren. (2) Gesellschaften, die aus dem Zusammenschluß von Unternehmen hervorgegangen sind, welche Ansprüche gemäß Artikel 2 Absatz 2 geltend machen können, genießen dieselben Rechte wie die Unternehmen, aus denen sie hervorgegangen sind. Artikel 4 (1) Die Einfuhrrechte müssen in dem Mitgliedstaat beantragt werden, in dem der Antragsteller in das Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen ist. (2) Jeder Antragsteller darf nur einen einzigen Antrag stellen, der sich nur auf einen der beiden Teile des Kontingents beziehen darf. Reicht ein Antragsteller mehr als einen Antrag ein, so sind alle seine Anträge unzulässig. (3) Zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a) stellen die Händler den Antrag auf Einfuhrrechte bei den zuständigen Behörden unter Vorlage des Nachweises gemäß Artikel 2 Absatz 4 bis spätestens 10. Oktober 1997. Nach Überprüfung der vorgelegten Dokumente teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 21. Oktober 1997 das Verzeichnis der Händler mit, die den Annahmekriterien entsprechen, insbesondere unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift und der während des in Artikel 2 Absatz 2 genannten Zeitraums eingeführten Anzahl Tiere. (4) Zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b) müssen die Einfuhranträge der Händler, einschließlich des Nachweises gemäß Artikel 2 Absatz 4, bis zum 10. Oktober 1997 eingereicht werden. Nach Überprüfung der vorgelegten Dokumente teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 21. Oktober 1997 das Verzeichnis der Antragsteller und der beantragten Stückzahlen mit. (5) Alle Mitteilungen einschließlich derjenigen, die keine Meldung enthalten, werden über Fernschreiber oder Telekopierer übermittelt. Dabei sind für Anträge die Formulare gemäß den Anhängen IV und V zu verwenden. Artikel 5 (1) Die Kommission entscheidet, inwieweit den Anträgen stattgegeben werden kann. (2) Wird mit den Anträgen gemäß Artikel 4 Absatz 4 die Einfuhr größerer Stückzahlen beantragt, als verfügbar sind, so setzt die Kommission zur Reduzierung der beantragten Mengen einen einheitlichen Satz fest. Hat eine solche Reduzierung zur Folge, daß ein Antrag weniger als 15 Tiere betrifft, so bestimmt das Los in den jeweiligen Mitgliedstaaten über die Zuteilung von Partien von jeweils 15 Tieren. Beläuft sich die Restmenge auf weniger als 15 Stück, so gilt diese Stückzahl als eine Partie. Artikel 6 (1) Die Einfuhr der zugeteilten Mengen ist an die Vorlage einer Einfuhrlizenz gebunden. (2) Die Einfuhrlizenz kann nur bei der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat beantragt werden, in dem der Antragsteller in das Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen ist. (3) Nach den Mitteilungen der Kommission über die Zuteilung werden die Einfuhrlizenzen so rasch wie möglich auf Antrag der Marktteilnehmer, die Einfuhrrechte erhalten haben, auf ihren Namen ausgestellt. (4) Die Einfuhrlizenzen gelten 90 Tage ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung. Sie gelten jedoch höchstens bis zum 30. Juni 1998. (5) Die erteilten Lizenzen gelten gemeinschaftsweit. (6) Unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung gelten die Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 3719/88 und (EG) Nr. 1445/95. Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 sind jedoch nicht anwendbar. Artikel 7 (1) Die Überwachung, daß die eingeführten Tiere während vier Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht geschlachtet werden, erfolgt gemäß Artikel 82 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92. (2) Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 hat der Einführer bei der zuständigen Zollbehörde eine Sicherheit von 1 193 ECU/Tonne zu leisten, um die Einhaltung der Verpflichtung zur Nichtvornahme der Schlachtung zu garantieren. Die Sicherheit wird unverzüglich freigegeben, wenn der betreffenden Zollbehörde nachgewiesen wird, daß die Tiere a) vor Ablauf einer Frist von vier Monaten ab dem Tag ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht geschlachtet wurden oder b) vor Ablauf derselben Frist aus Gründen, die einen Fall von höherer Gewalt darstellen, oder aus gesundheitlichen Gründen geschlachtet wurden oder an den Folgen einer Krankheit oder eines Unfalls gestorben sind. Artikel 8 Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten die folgenden Eintragungen: a) in Feld 8 die Angabe der in Anhang I aufgeführten Länder. Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus einem oder mehreren der genannten Länder; b) in Feld 16 die in Anhang II aufgeführten KN-Codes; c) in Feld 20 eine der nachstehenden Angaben: - Razas de montaña [Reglamento (CE) n° 1940/97] - Bjergracer (forordning (EF) nr. 1940/97) - Höhenrassen (Verordnung (EG) Nr. 1940/97) - Ïñåóßâéåò öõëÝò [Êáíïíéóìüò (ÅÊ) áñéè. 1940/97] - Mountain breeds (Regulation (EC) No 1940/97) - Races de montagne [règlement (CE) n° 1940/97] - Razze di montagna [regolamento (CE) n. 1940/97] - Bergrassen (Verordening (EG) nr. 1940/97) - Raças de montanha [Regulamento (CE) nº 1940/97] - Vuoristorotuja [Asetus (EY) N:o 1940/97] - Bergraser (förordning (EG) nr 1940/97). Artikel 9 Der Einführer informiert die zuständige Behörde, die die Einfuhrlizenz erteilt hat, spätestens drei Wochen nach der Einfuhr der in dieser Verordnung genannten Tiere über deren Anzahl und Ursprung. Diese Behörde leitet die Informationen zu Beginn jedes Monats an die Kommission weiter. Artikel 10 (1) Der Einführer stellt bei Antrag auf eine Einfuhrlizenz eine Sicherheit in Höhe von 25 ECU/Stück in Abweichung von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 sowie eine Sicherheit in Höhe von 2 ECU/Stück für die in Artikel 9 vorgesehene Mitteilung. (2) Geht diese Mitteilung innerhalb der in Artikel 9 vorgesehenen Frist bei der zuständigen Behörde ein, so wird die Sicherheit für die in der Mitteilung aufgeführten Tiere freigegeben. Anderenfalls wird die Sicherheit einbehalten. Die Entscheidung über die Freigabe dieser Sicherheit ergeht gleichzeitig mit der Entscheidung über die Freigabe der Sicherheit für die Einfuhrlizenz. Artikel 11 Die Bestimmungen von Artikel 1 finden auf Vorlage der vom Ausfuhrland gemäß Protokoll Nr. 4 im Anhang der Europa-Abkommen und Protokoll Nr. 3 im Anhang der Freihandelsabkommen erteilten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder der vom Ausführer gemäß den genannten Protokollen abgegebenen Erklärung Anwendung auf die Tiere. Artikel 12 Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2514/96 erhält folgende Fassung: "Artikel 11 Die Bestimmungen von Artikel 1 finden auf Vorlage der vom Ausfuhrland gemäß Protokoll Nr. 4 im Anhang der Europa-Abkommen und Protokoll Nr. 3 im Anhang der Freihandelsabkommen erteilten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder der vom Ausführer gemäß den genannten Protokollen abgegebenen Erklärung Anwendung auf die Tiere." Artikel 13 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1997. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 3. Oktober 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 328 vom 30. 12. 1995, S. 31. (2) ABl. L 216 vom 8. 8. 1997, S. 1. (3) ABl. L 254 vom 8. 10. 1996, S. 1. (4) ABl. L 345 vom 31. 12. 1996, S. 39. (5) ABl. L 41 vom 12. 2. 1997, S. 2. (6) ABl. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1. (7) ABl. L 194 vom 23. 7. 1997, S. 5. (8) ABl. L 143 vom 27. 6. 1995, S. 35. (9) ABl. L 211 vom 5. 8. 1997, S. 5. (10) ABl. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1. (11) ABl. L 17 vom 21. 1. 1997, S. 1. ANHANG I Verzeichnis der Drittländer - Ungarn - Polen - Tschechische Republik - Slowakische Republik - Rumänien - Bulgarien - Litauen - Lettland - Estland ANHANG II >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III Verordnungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG IV >ANFANG EINES SCHAUBILD> Telefax-Nr.: (32-2) 296 60 27 / (32-2) 295 36 13 Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1940/97 KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN GD VI/D/2 - RINDFLEISCHSEKTOR ANTRAG AUF EINFUHRRECHTE Datum: Zeitraum: Mitgliedstaat: Laufende Nummer Antragsteller (Name und Anschrift) Einfuhrmenge (Stück) vom 1. Juli 1993 bis 30. Juni 1996 Insgesamt Mitgliedstaat: Telefax-Nr.: Tel.-Nr.: >ENDE EINES SCHAUBILD> ANHANG V >ANFANG EINES SCHAUBILD> Telefax Nr.: (32-2) 296 60 27 / (32-2) 295 36 13 Anwendung von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1940/97 KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN GD VI/D/2 - RINDFLEISCHSEKTOR ANTRAG AUF EINFUHRRECHTE Datum: Zeitraum: Mitgliedstaat: Laufende Nummer Antragsteller (Name und Anschrift) Menge (Stück) Insgesamt Mitgliedstaat: Telefax Nr.: Tel. Nr.: >ENDE EINES SCHAUBILD>