31997R1933

Verordnung (EG) Nr. 1933/97 der Kommission vom 3. Oktober 1997 zur zwölften Änderung der Verordnung (EG) Nr. 413/97 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinemarktes in den Niederlanden

Amtsblatt Nr. L 272 vom 04/10/1997 S. 0012 - 0013


VERORDNUNG (EG) Nr. 1933/97 DER KOMMISSION vom 3. Oktober 1997 zur zwölften Änderung der Verordnung (EG) Nr. 413/97 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinemarktes in den Niederlanden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Infolge des Auftretens der klassischen Schweinepest in bestimmten Erzeugungsgebieten der Niederlande sind mit der Verordnung (EG) Nr. 413/97 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1688/97 (4), Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinefleischmarktes in diesem Mitgliedstaat erlassen worden.

Gemäß Artikel 4a der Verordnung (EG) Nr. 413/97 muß die Beihilfe nach dem landwirtschaftlichen Umrechnungskurs umgerechnet werden. Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 150/95 (6), gilt als maßgeblicher Tatbestand für diesen Umrechnungskurs der Tatbestand, durch den das wirtschaftliche Ziel des betreffenden Geschäfts erreicht wird. Es muß präzisiert werden, daß als maßgeblicher Tatbestand für die betreffende Beihilfe der Beginn jedes Monats gilt, für den die Beihilfe gewährt wird.

Angesichts der Aufrechterhaltung der von den niederländischen Behörden verhängten veterinärhygienischen Maßnahmen und Handelssperren empfiehlt es sich, die Zahl sehr junger Ferkel, die an die zuständigen Behörden abgegeben werden dürfen, zu erhöhen, um die Sondermaßnahmen in den kommenden Wochen aufrechterhalten zu können.

Da in den Niederlanden weitere Fälle klassischer Schweinepest aufgetreten sind, haben die niederländischen Behörden neue Schutz- und Überwachungszonen abgegrenzt. Aufgrund der günstigen Seuchenentwicklung konnten die Schutz- und Überwachungszonen um Oirlo und Toldijke I aufgehoben werden. Um diesen Änderungen Rechnung zu tragen, sollte Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 413/97 durch einen neuen Anhang ersetzt werden.

Die zügige und effiziente Anwendung der besonderen Marktstützungsmaßnahmen ist eines der besten Mittel, um der Verschleppung der klassischen Schweinepest entgegenzuwirken. Daher ist es gerechtfertigt, die Bestimmungen dieser Verordnung ab dem 18. September 1997 anzuwenden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 413/97 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 4a wird folgender Absatz angefügt:

"(6) Als maßgeblicher Tatbestand für den auf die Beihilfe anzuwendenden Umrechnungskurs gilt der Beginn jedes Monats, für den die Beihilfe gewährt wird."

2. Anhang I wird durch Anhang I dieser Verordnung ersetzt.

3. Anhang II wird durch Anhang II dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem 18. September 1997.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Oktober 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2) ABl. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

(3) ABl. L 62 vom 4. 3. 1997, S. 26.

(4) ABl. L 239 vom 30. 8. 1997, S. 1.

(5) ABl. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1.

(6) ABl. L 22 vom 31. 1. 1995, S. 1.

ANHANG I

"ANHANG I

Hoechstzahl Tiere ab dem 18. Februar 1997:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

"ANHANG II

1. Die Schutz- und Überwachungszonen in folgenden Regionen:

- Venhorst

- Best

- Nederweert

- Soerendonk

- Diessen

- Dalfsen I

- Schoondijke

2. Das Sperrgebiet, in dem Schweineumsetzungen verboten sind, gemäß dem Ministerialerlaß vom 14. April 1997, veröffentlicht im Staatscourant vom 15. April 1997, S. 12."