31997R1909

Verordnung (EG) Nr. 1909/97 der Kommission vom 30. September 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden

Amtsblatt Nr. L 268 vom 01/10/1997 S. 0020 - 0020


VERORDNUNG (EG) Nr. 1909/97 DER KOMMISSION vom 30. September 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EG) Nr. 1222/94 der Kommission vom 30. Mai 1994 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1341/97 (3), enthält in Anhang B das Verzeichnis der Waren, für die eine Erstattung gewährt werden kann. Dieses Verzeichnis wird auf der Grundlage der Anhänge der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 genannten Verordnungen erstellt.

Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (4) ist durch die Verordnung (EG) Nr. 2931/95 der Kommission (5) geändert worden. Diese Verordnung ist durch die Verordnung (EG) Nr. 1812/97 der Kommission (6) berichtigt worden, um das Erstattungsrecht für die Waren des KN-Codes 1901 90 91 zu erhalten. Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 ist daher unter den in Artikel 8a der Verordnung vorgesehenen Bedingungen entsprechend anzupassen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 wird bei dem KN-Code 1901 90 91 ein Kreuz in der Spalte 7 (Milcherzeugnisse) hinzugefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 16. Juli 1997.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 1997

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 318 vom 20. 12. 1993, S. 18.

(2) ABl. L 136 vom 31. 5. 1994, S. 5.

(3) ABl. L 184 vom 12. 7. 1997, S. 12.

(4) ABl. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(5) ABl. L 307 vom 20. 12. 1995, S. 10.

(6) ABl. L 257 vom 20. 9. 1997, S. 5.