31997R1892

Verordnung (EG) Nr. 1892/97 der Kommission vom 29. September 1997 zur Festsetzung der auf bestimmte Beihilfen in Schweden und im Vereinigten Königreich anwendbaren landwirtschaftlichen Umrechnungskurse und der entsprechenden Begrenzung der Ausgleichsbeihilfen

Amtsblatt Nr. L 267 vom 30/09/1997 S. 0046 - 0047


VERORDNUNG (EG) Nr. 1892/97 DER KOMMISSION vom 29. September 1997 zur Festsetzung der auf bestimmte Beihilfen in Schweden und im Vereinigten Königreich anwendbaren landwirtschaftlichen Umrechnungskurse und der entsprechenden Begrenzung der Ausgleichsbeihilfen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 724/97 des Rates vom 22. April 1997 zur Festlegung der Maßnahmen und Ausgleichsbeihilfen bei spürbaren, sich auf die landwirtschaftlichen Einkommen auswirkenden Aufwertungen (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2990/95 des Rates (2), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1451/96 (3), und nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 724/97 wurde im Fall der schwedischen Krone bzw. des Pfund Sterling der landwirtschaftliche Umrechnungskurs, der anzuwenden ist auf die Beihilfen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 150/95 (5), wegen spürbarer Aufwertung der genannten Währungen nicht verringert. Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 724/97 wird jedoch der auf eine Beihilfe gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 anwendbare landwirtschaftliche Umrechnungskurs, wenn dieser den zu ersetzenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurs infolge der Maßnahmen, die wegen einer spürbaren Aufwertung getroffen werden, um mehr als 11,5 % übersteigt, so angepaßt, daß er dem ersetzten Umrechungskurs zuzüglich 11,5 % entspricht.

Die im Fall der schwedischen Krone und des Pfund Sterling auf bestimmte Beihilfen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 anwendbaren landwirtschaftlichen Umrechnungskurse wurden mit Wirkung ab 1. August 1997 verringert, um zu verhindern, daß gegenüber den an dem genannten Tag geltenden landwirtschaftlichen Umrechnungskursen Abweichungen von mehr als 11,5 % entstehen. Zur Erleichterung der Anwendung der betreffenden Beihilfen sollten die Kurse genau festgesetzt werden, mit denen diese Beihilfen ab 1. August 1997 umzurechnen sind.

Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 724/97 sieht den Ausgleich der Auswirkungen einer Verringerung der auf die Beihilfen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 anwendbaren landwirtschaftlichen Umrechnungskurse vor. Dieser Ausgleich wird zusätzlich gewährt zu der Ausgleichsbeihilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 805/97 der Kommission vom 2. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zu Ausgleichsbeihilfen bei spürbaren Aufwertungen (6). Für Schweden und das Vereinigte Königreich sollte der jeweilige Hoechstbetrag der ersten Tranche der Beihilfe festgesetzt werden, die gewährt wird zum Ausgleich der Kürzung der Beihilfen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92, bei denen der Tatbestand am 1. August 1997 erfuellt ist.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der landwirtschaftliche Umrechnungskurs von 1 ECU= 0,833821 £ Stg, der am 31. Juli 1997 gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 auf die Beihilfen angewendet wird, bei denen der Tatbestand am 1. August 1997 erfuellt ist, wird mit Wirkung ab 1. August 1997 zur Anwendung auf die betreffenden Beihilfen ersetzt durch 1 ECU=0,803724 £ Stg.

Der landwirtschaftliche Umrechnungskurs von 1 ECU=9,91834 SKR, der am 31. Juli 1997 gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 auf die Beihilfen angewendet wird, bei denen der Tatbestand am 1. August 1997 erfuellt ist, wird mit Wirkung ab 1. August 1997 zur Anwendung auf die betreffenden Beihilfen ersetzt durch 1 ECU=9,90747 SKR.

Artikel 2

Der Hoechstbetrag der ersten Tranche der Beihilfe, die zum Ausgleich der Verringerung der in Artikel 1 genannten landwirtschaftlichen Umrechnungskurse gewährt werden kann, wird für Schweden auf "0" und für das Vereinigte Königreich auf 0,51 Mio. ECU festgesetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 108 vom 25. 4. 1997, S. 9.

(2) ABl. L 312 vom 23. 12. 1995, S. 7.

(3) ABl. L 187 vom 26. 7. 1996, S. 1.

(4) ABl. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1.

(5) ABl. L 22 vom 31. 1. 1995, S. 1.

(6) ABl. L 115 vom 3. 5. 1997, S. 13.