31997R1874

Verordnung (EG) Nr. 1874/97 der Kommission vom 26. September 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/95 mit besonderen Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 265 vom 27/09/1997 S. 0025 - 0025


VERORDNUNG (EG) Nr. 1874/97 DER KOMMISSION vom 26. September 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/95 mit besonderen Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1587/96 (2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die besonderen Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen sind erlassen durch die Verordnung (EG) Nr. 1466/95 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1811/97 (4). Nach Artikel 9a der genannten Verordnung können Lizenzen für Käse, der nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen des Zusatzkontingents ausgeführt wird, daß aufgrund des im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde getroffenen Übereinkommens eröffnet worden ist, nach einem besonderen Verfahren erteilt werden, welches die Möglichkeit gibt, von den Vereinigten Staaten von Amerika bevorzugte Einführer zu bestimmen. Damit dieses Verfahren reibungslos angewandt werden kann, sollte es erfahrungsgemäß in mehreren Punkten geändert werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 9a der Verordnung (EG) Nr. 1466/95 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 wird unter den Buchstaben a) und b) die Angabe "1996" ersetzt durch die Worte "in der letzten Fassung".

2. Der nachstehende Absatz 3a wird eingefügt:

"(3a) Werden vorläufige Lizenzen beantragt, ohne daß ihre Erteilung eine Überschreitung des gemäß Absatz 1 für das betreffende Jahr vorgesehenen Kontingents zur Folge hat, kann die Kommission den Antragstellern die Restmenge im Verhältnis zu den beantragten Mengen zuteilen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. September 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2) ABl. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 21.

(3) ABl. L 144 vom 28. 6. 1995, S. 22.

(4) ABl. L 257 vom 20. 9. 1997, S. 4.