31997R1499

Verordnung (EG) Nr. 1499/97 der Kommission vom 29. Juli 1997 zur zweiten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 913/97 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinemarkts in Spanien

Amtsblatt Nr. L 202 vom 30/07/1997 S. 0042 - 0043


VERORDNUNG (EG) Nr. 1499/97 DER KOMMISSION vom 29. Juli 1997 zur zweiten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 913/97 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinemarkts in Spanien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Wegen des Auftretens der klassischen Schweinepest in einigen Erzeugungsgebieten Spaniens wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 913/97 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1301/97 (4), Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinemarkts in diesem Mitgliedstaat erlassen.

Die Fortführung der durch die spanischen Veterinärbehörden erlassenen Veterinär- und Handelsbeschränkungen sowie deren Ausdehnung auf neue Gebiete machen es notwendig, die Zahl der Mastschweine und Ferkel, welche an die zuständigen Behörden abgegeben werden können, zu erhöhen, um somit eine Fortführung der Sondermaßnahmen in den kommenden Wochen zu ermöglichen.

Die bei der Lieferung von Ferkeln gewährte Beihilfe sollte an die derzeitige Marktlage angepaßt werden, um dem Marktpreisrückgang Rechnung zu tragen.

Die rasche und wirksame Durchführung der Sondermaßnahmen zur Marktstützung ist mit am besten geeignet, um die Ausbreitung der klassischen Schweinepest zu bekämpfen. Daher ist es gerechtfertigt, diese Verordnung ab dem 16. Juli 1997 anzuwenden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 913/97 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 4 Absatz 4 werden die Beträge "69 ECU", "60 ECU" und "50 ECU" durch "60 ECU", "52 ECU" und "43 ECU" ersetzt.

2. Anhang I wird durch Anhang I dieser Verordnung ersetzt.

3. Anhang II wird durch Anhang II dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Jedoch gelten die Bestimmungen von Artikel 1 Nummer 3 mit Wirkung vom 16. Juli 1997.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

(3) ABl. Nr. L 131 vom 23. 5. 1997, S. 14.

(4) ABl. Nr. L 177 vom 5. 7. 1997, S. 3.

ANHANG I

"ANHANG I

Gesamthöchstzahl an Tieren ab 6. Mai 1997:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

"ANHANG II

- In der Provinz Lérida die Schutz- und Überwachungszonen gemäß den Begriffsbestimmungen in den Anhängen I und II der Verordnung der 'Generalitat' von Katalonien vom 29. April 1997.

- In der Provinz Lérida die Schutz- und Überwachungszonen gemäß den Begriffsbestimmungen in den Anhängen I und II der Verordnung der 'Generalitat' von Katalonien vom 12. Juni 1997.

- In der Provinz Lérida die Schutz- und Überwachungszonen gemäß den Begriffsbestimmungen in den Anhängen I und II der Verordnung der 'Generalitat' von Katalonien vom 1. Juli 1997."