31997R1491

Verordnung (EG) Nr. 1491/97 der Kommission vom 29. Juli 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 504/97 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 über die Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

Amtsblatt Nr. L 202 vom 30/07/1997 S. 0027 - 0027


VERORDNUNG (EG) Nr. 1491/97 DER KOMMISSION vom 29. Juli 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 504/97 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 über die Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für verarbeitetes Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 9 und Artikel 26,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Wird der für ein bestimmtes Erzeugnis den Erzeugern zu zahlende Mindestpreis nicht spätestens 15 Tage vor dem Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, gilt nach Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 504/97 der Kommission (2) als Frist für die Vertragsunterzeichnung der 15. Tag nach der Veröffentlichung dieses Preises. Unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 an die Verträge, Verarbeiter und Erzeugerorganisationen zusätzlich gestellten Anforderungen erweist sich diese Frist 1997 in mehreren Fällen als zu kurz. Die Verträge sollten deshalb im ersten Jahr der Anwendung bei diesen Erzeugnissen spätestens am 31. Juli 1997 unterzeichnet werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 504/97 wird der nachstehende Unterabsatz angefügt:

"Im Wirtschaftsjahr 1997/98 jedoch endet die Frist, die der Vertragsunterzeichnung durch den vorstehenden Absatz gesetzt ist, am 31. Juli 1997."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 29.

(2) ABl. Nr. L 78 vom 20. 3. 1997, S. 14.