Verordnung (EG) Nr. 1484/97 des Rates vom 22. Juli 1997 über die Unterstützung der Bevölkerungspolitiken und - programme in den Entwicklungsländern
Amtsblatt Nr. L 202 vom 30/07/1997 S. 0001 - 0005
VERORDNUNG (EG) Nr. 1484/97 DES RATES vom 22. Juli 1997 über die Unterstützung der Bevölkerungspolitiken und -programme in den Entwicklungsländern DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130w, auf Vorschlag der Kommission (1), gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Fähigkeit der meisten Entwicklungsländer, eine nachhaltige Politik im Bereich der menschlichen Entwicklung zu führen, ist durch verschiedene Hindernisse, zu denen das hohe Bevölkerungswachstum gehört, beeinträchtigt. Diese Länder haben nationale Bevölkerungsprogramme angenommen. (2) Auf der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung, die 1994 in Kairo stattfand (im folgenden "Konferenz von Kairo" genannt), wurde ein Aktionsprogramm angenommen. (3) In der Entschließung vom 11. November 1986 über Bevölkerung und Entwicklung und in der Entschließung vom 18. November 1992 über Familienplanung in den Bevölkerungspolitiken der Entwicklungsländer erkannte der Rat die Notwendigkeit an, auf den akuten Mangel an Familienplanungsdiensten zu reagieren, und forderte mit Nachdruck, die Entwicklungsländer dabei zu unterstützen, umfassende Bevölkerungsprogramme aufzustellen, die der Vielfalt der Faktoren Rechnung tragen, die die Kontrolle der Fruchtbarkeit beeinflussen. (4) Bei der Anhörung im Europäischen Parlament vom 25. November 1993 wurden die komplexen Zusammenhänge zwischen Bevölkerungszahl und Entwicklung herausgestellt. Bis zu einem gewissen Grad kann das Bevölkerungswachstum den wirtschaftlichen Fortschritt begünstigen; aber die extrem hohen Wachstumsraten, die in einigen Entwicklungsländern zu beobachten sind, schließen die Befriedigung der so entstehenden Bedürfnisse aus und machen die Aussicht auf eine namentlich aus ökologischer Sicht nachhaltige Entwicklung zunichte. (5) Eine gemäßigtere Bevölkerungsentwicklung ließe sich durch folgende Maßnahmen fördern: - gerechtere Verteilung der Einkünfte zwischen den verschiedenen Gruppen in einer Gesellschaft; - eine Wirtschaftspolitik, die es armen Frauen und Männern ermöglicht, ihren Lebensunterhalt aus verschiedenen Quellen zu bestreiten; - Investitionen in Infrastrukturen, die für die Volksgesundheit relevant sind, beispielsweise für sauberes Wasser, bessere Abwässersysteme und akzeptable Wohnungen; - eine Gesundheitspolitik, die den armen Bevölkerungsschichten einen besseren Zugang zu den Gesundheitsdiensten ermöglicht; - verbesserter Zugang zu höherwertiger allgemeiner und beruflicher Bildung für Frauen und Mädchen. (6) Eine Reihe von Entwicklungsländern haben in ihrer demographischen Entwicklung einen Wendepunkt erreicht; Kennzeichen dafür ist ein bedeutender Rückgang der Fruchtbarkeitsziffer, der Ausdruck einer die Verkleinerung der Familie begünstigenden Verhaltensänderung ist. Andere Entwicklungsländer haben diesen Wendepunkt nicht erreicht und sollten daher besondere Unterstützung hierfür erhalten. (7) Ein wichtiger Fortschritts- und Entwicklungsfaktor in Fragen der reproduktiven Rechte ist die freie Wahl des einzelnen, der Frauen, der Männer und insbesondere der Jugendlichen, wofür der angemessene Zugang zu Informationen und Diensten erforderlich ist. (8) Seit 1990 beteiligt sich die Gemeinschaft an der Finanzierung von Projekten, mit denen durch punktuelle Maßnahmen und Pilotaktionen auf diese Ziele hingearbeitet wird. Gemäß dem auf der Konferenz von Kairo beschlossenen Aktionsprogramm muß die Gemeinschaft ihre spezifischen Kooperationsbemühungen verstärken. (9) Die Gemeinschaft setzt sich für das Recht des einzelnen ein, die Zahl seiner Kinder und die Geburtenabstände frei zu wählen; sie verurteilt die zur Kontrolle des Bevölkerungswachstums eingesetzten Praktiken wie Abtreibungszwang, Zwangssterilisierung, Kindermord sowie Ausstoßung, Verlassen oder Mißhandlung von ungewollten Kindern als Menschenrechtsverletzung. (10) Maßnahmen zur Förderung von Sterilisierung und Abtreibung sowie die nicht einwandfreie Erprobung von Empfängnisverhütungsmethoden in Entwicklungsländern werden im Rahmen dieser Verordnung nicht unterstützt. (11) Die Europäische Gemeinschaft hat sich verpflichtet, im Anschluß an die Konferenz von Kairo die Bevölkerungsprogramme in den Entwicklungsländern finanziell stärker zu unterstützen. (12) Bei der Umsetzung der Zusammenarbeit muß der Beschluß der Konferenz von Kairo, nach dem die Abtreibung als Familienplanungsmethode in keinem Fall gefördert werden darf, strikt eingehalten werden. (13) Den Empfängerländern muß ermöglicht werden, Bevölkerungspolitiken durchzuführen, die mit einer nachhaltigen Entwicklung vereinbar sind, und Strategien zu entwickeln, die auf die Selbstbestimmung der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter abzielen; dies sind wesentliche Voraussetzungen dafür, daß Frauen in die Lage versetzt werden, über Schwangerschaft, Familienplanung und Kontrolle ihrer eigenen reproduktiven Gesundheit selbst zu entscheiden, wofür es erforderlich ist, auf sozialem, wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet sowie insbesondere in den Schlüsselbereichen Gesundheit und Bildung tätig zu werden. (14) Damit diese Bevölkerungspolitiken wirklich greifen, müssen sie sich in einen größeren Rahmen von Maßnahmen zur Bekämpfung von Armut und Umweltzerstörung einfügen. (15) Neue Aktionen in dieser Richtung sind nur dann wirksam, wenn sie mit einer nachhaltigen Entwicklung einhergehen, die eine harmonische und schrittweise Eingliederung der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft ermöglicht. (16) Die Mitwirkung von nichtstaatlichen Organisationen und privaten Trägern kann ausschlaggebend sein für den Erfolg von Gesundheits-, Bildungs- und Familienplanungspolitiken, vor allem bei Frauen, deren Rolle für eine nachhaltige Politik im Bereich der menschlichen Entwicklung maßgeblich ist, und Jugendlichen. (17) Die Maßnahmen nach dieser Verordnung sind aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaft in Form von Zuschüssen zu finanzieren. (18) In dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein als finanzieller Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 2 der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995 dienender Betrag eingesetzt, ohne daß dadurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden. (19) Für diese Form der Zusammenarbeit sind Verwaltungsmodalitäten und -regeln festzulegen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Gemeinschaft unterstützt im Wege der Zusammenarbeit die Bevölkerungspolitiken und -programme der Entwicklungsländer. Artikel 2 Die Maßnahmen nach dieser Verordnung richten sich in erster Linie an diejenigen Länder, die die von der Internationalen Konferenz von Kairo über Bevölkerung und Entwicklung aufgestellten Kriterien am weitesten verfehlen, an die ärmsten und am wenigsten entwickelten Länder sowie an die benachteiligsten Teile der Bevölkerung der Entwicklungsländer. Artikel 3 Die im Rahmen dieser Verordnung gewährte Hilfe soll die Unterstützung durch andere Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit in den Bereichen Bildung und Gesundheit ergänzen und verstärken, damit in den Programmen der Gemeinschaft Bevölkerungsfragen in vollem Umfang berücksichtigt und einbezogen werden. Artikel 4 (1) Die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Zusammenarbeit zu finanzierenden Aktionen müssen folgende prioritäre Ziele verfolgen: - Sie müssen es Frauen, Männern und Jugendlichen ermöglichen, über die Zahl der gewünschten Kinder und die Geburtenabstände frei und in voller Kenntnis der Sachlage zu entscheiden; - sie müssen zur Schaffung eines soziokulturellen, wirtschaftlichen und erzieherischen Umfelds besonders für Frauen und Jugendliche beitragen, das eine solche Entscheidung begünstigt, vor allem durch die Verurteilung und Beseitigung jeglicher Form von sexueller Gewalt, Verstümmelung und Mißhandlung, die ihre Würde verletzt und ihre Gesundheit beeinträchtigt; - sie müssen zur Entwicklung oder zur Reform des Gesundheitswesens beitragen, um den Zugang für Frauen und Männer einschließlich Jugendlicher zur medizinischen Versorgung im Bereich der reproduktiven Gesundheit sowie die Qualität dieser Versorgung zu verbessern und so die Risiken für die Gesundheit von Frauen und Kindern deutlich zu senken. (2) Die Gemeinschaftshilfe kann für Projekte eingesetzt werden, die Aktivitäten in folgenden Bereichen umfassen: - Unterstützung bei der Einrichtung, dem Ausbau und der größeren Präsenz von Gesundheitsdiensten im reproduktiven Bereich im Rahmen von Politiken und Programmen, die von den Regierungen, den internationalen Einrichtungen, den nichtstaatlichen Organisationen und privaten Trägern durchgeführt werden, wobei diese Maßnahmen insbesondere auf Gruppen abzielen müssen, die von dieser Problematik besonders betroffen sind wie beispielsweise Jugendliche, Schwangere und sonstige Gruppen, die auf örtlicher Ebene ermittelt werden; - Unterstützung von Aktionen, die zu besserer reproduktiver Gesundheit von Frauen und Mädchen beitragen, wobei es sich sowohl um die Festlegung von Politiken als auch um deren Umsetzung oder Finanzierung handeln kann; - Verbesserung der medizinischen Versorgung im reproduktiven Bereich im Sinne von Mutterschaft ohne Risiko, pränataler Versorgung, Familienplanung sowie Verhütung und Überwachung von Geschlechtskrankheiten einschließlich AIDS; dabei kann es sich um Infrastruktur, Ausrüstung, Belieferung, Ausbildung oder Forschungen handeln; - Unterstützung von Informations-, Erziehungs- und Sensibilisierungskampagnen, um bessere reproduktive Gesundheit zu fördern und dafür zu sorgen, daß Bevölkerungsfragen verstanden werden, wozu gehört, daß der Nutzen eines beschleunigten demographischen Übergangs für die Gesellschaft als Ganzes erkannt wird; - Familienplanungspolitik und -hilfe einschließlich Auskunftserteilung über verläßliche und wirksame Methoden der Familienplanung; - Förderung des Aufbaus von Basisgemeinschaften, Wohlfahrtsverbänden, lokalen nichtstaatlichen Organisationen und der Süd-Süd-Zusammenarbeit zum Zweck der Durchführung der Programme sowie des Erfahrungsaustausches und der Unterstützung von Kooperationsnetzen zwischen den Partnern. Artikel 5 Die Partner der Zusammenarbeit, die gemäß dieser Verordnung eine finanzielle Unterstützung erhalten können, sind die regionalen und internationalen Organisationen, die nichtstaatliche Organisation an Ort und Stelle oder mit Sitz in den Mitgliedstaaten, die Verwaltungen und Behörden auf nationaler Ebene, auf Provinzebene und auf lokaler Ebene, die dörflichen Gemeinschaften einschließlich Frauenorganisationen sowie die sonstigen Einrichtungen und öffentlichen und privaten Träger. Artikel 6 Die Kooperationsmaßnahmen werden auf der Grundlage eines Dialogs mit den zuständigen Behörden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene durchgeführt, um Programme auszuschließen, die auf Zwang beruhen, diskriminierend sind oder die Grundrechte des Menschen beeinträchtigen. Der wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Hintergrund der betroffenen Bevölkerungsgruppen ist zu berücksichtigen und die universellen Menschenrechte sind zu achten. Insbesondere Frauen sind aufgerufen, an der Planung, Gestaltung, Durchführung und Evaluierung aller bevölkerungspolitischen Projekte und Programme mitzuwirken. Artikel 7 (1) Die Mittel, die bei Maßnahmen nach Artikel 2 eingesetzt werden können, umfassen insbesondere Studien, technische Hilfe, Ausbildungsmaßnahmen und andere Dienstleistungen, Lieferungen und Bauleistungen sowie Rechnungsprüfungen und Evaluierungs- und Kontrollmissionen. (2) Die Finanzierung durch die Gemeinschaft kann je nachdem, wie es die Durchführung der Aktionen erfordert, sowohl die Investitionskosten - mit Ausnahme von Immobilienkäufen - als auch die Betriebskosten in Devisen oder in Landeswährung decken. Außer im Fall von Ausbildungsprogrammen können die Betriebskosten jedoch im allgemeinen nur während der Anlaufphase und in abnehmendem Maße übernommen werden. (3) Für jede Aktion im Rahmen der Zusammenarbeit wird ein finanzieller Beitrag der Partner im Sinne des Artikels 5 angestrebt. Dieser Beitrag wird im Rahmen der Möglichkeiten der betreffenden Partner und entsprechend der Art der jeweiligen Aktion abgerufen. (4) Ein finanzieller Beitrag der lokalen Partner, vor allem zu den Betriebskosten, ist vorrangig im Fall der Projekte anzustreben, die auf eine langfristige Aktivität abzielen, um die Lebensfähigkeit solcher Projekte zu gewährleisten, wenn die Finanzierung durch die Gemeinschaft endet. (5) Es kann nach Möglichkeiten für gemeinsame Finanzierungen mit anderen Geldgebern, insbesondere mit den Mitgliedstaaten, gesucht werden. (6) Die Kommission gewährleistet, daß der Gemeinschaftscharakter der im Rahmen dieser Verordnung gewährten Hilfen hervorgehoben wird. (7) Um die im Vertrag vorgesehenen Ziele der Kohärenz und Komplementarität zu verwirklichen und um eine optimale Effizienz sämtlicher Aktionen zu gewährleisten, kann die Kommission alle notwendigen Koordinierungsmaßnahmen ergreifen, insbesondere: a) den Aufbau eines Systems für den systematischen Austausch und die systematische Analyse von Informationen über die von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten finanzierten oder zur Finanzierung vorgeschlagenen Aktionen; b) eine Koordinierung der Durchführung der Aktionen an Ort und Stelle, und zwar im Rahmen regelmäßiger Treffen und des Informationsaustausches zwischen den Vertretern der Kommission und der Mitgliedstaaten in dem begünstigten Land. (8) Im Hinblick auf eine größtmögliche Effizienz auf globaler und nationaler Ebene ergreift die Kommission im Benehmen mit den Mitgliedstaaten alle notwendigen Initiativen, um eine ordnungsgemäße Koordinierung und eine enge Zusammenarbeit mit den begünstigten Ländern und mit den Geldgebern und anderen betroffenen internationalen Organisationen, insbesondere mit denen des Systems der Vereinten Nationen, vor allem dem Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA), zu gewährleisten. Artikel 8 Die gemäß dieser Verordnung gewährte Finanzhilfe erfolgt in Form von Zuschüssen. Artikel 9 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieses Programms beläuft sich für den Zeitraum 1998-2002 auf 35 Millionen ECU. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt. Artikel 10 (1) Die Kommission wird beauftragt, die in dieser Verordnung vorgesehenen Aktionen gemäß den geltenden Haushaltsverfahren und sonstigen Verfahren, insbesondere denen, die in der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) vorgesehen sind, zu bewerten, zu beschließen und zu verwalten. (2) Bei der Bewertung von Projekten und Programmen werden folgende Faktoren berücksichtigt: - Effizienz und Lebensfähigkeit der Aktionen, - kulturelle, soziale, geschlechter- und umweltspezifische Gegebenheiten, - zur Erreichung der Projektziele erforderliche institutionelle Entwicklung, - Erfahrungen mit gleichartigen Aktionen. (3) Beschlüsse über Aktionen, deren Finanzierung nach Maßgabe dieser Verordnung 2 Mio. ECU je Aktion übersteigt, werden nach dem Verfahren des Artikels 11 gefaßt; dies betrifft ebenfalls Änderungen, die zu einer Steigerung des ursprünglich bewilligten Betrags für eine Aktion um mehr als 20 v. H. führen. Die Kommission unterrichtet den in Artikel 11 genannten Ausschuß in einer Kurzdarstellung über die Finanzierungsbeschlüsse, die sie im Zusammenhang mit den Projekten und Programmen mit einem Wert von weniger als 2 Mio. ECU zu fassen beabsichtigt. Diese Unterrichtung erfolgt spätestens eine Woche vor der Beschlußfassung. (4) Die Kommission wird ermächtigt, ohne Einholung der Stellungnahme des in Artikel 11 genannten Ausschusses die zusätzlichen Mittelbindungen zu bewilligen, die zur Deckung der im Rahmen dieser Aktionen absehbaren oder festgestellten Mittelüberschreitungen erforderlich sind, wenn die Überschreitung oder der zusätzliche Bedarf höchstens 20 v. H. der ursprünglich durch den Finanzierungsbeschluß festgesetzten Mittelbindung beträgt. (5) Die gemäß dieser Verordnung geschlossenen Finanzierungsabkommen und -verträge sehen vor, daß die Kommission und der Rechnungshof Kontrollen vor Ort nach den üblichen Verfahren durchführen können, die von der Kommission im Rahmen der geltenden Bestimmungen, der insbesondere in Absatz 1 genannten Haushaltsordnung, festgelegt wurden. (6) Soweit für die Aktionen Finanzierungsabkommen zwischen der Gemeinschaft und dem begünstigten Land geschlossen werden, sehen diese Abkommen vor, daß Steuern, Zölle und sonstige Abgaben nicht von der Gemeinschaft finanziert werden. (7) Die Teilnahme an Ausschreibungen und Aufträgen steht allen natürlichen und juristischen Personen der Mitgliedstaaten und des begünstigten Landes zu gleichen Bedingungen offen. Sie kann auf andere Entwicklungsländer ausgedehnt werden. (8) Die Lieferungen müssen ihren Ursprung in den Mitgliedstaaten, in dem begünstigten Land oder in anderen Entwicklungsländern haben. In durch besondere Umstände begründeten Ausnahmefällen sind Lieferungen mit Ursprung in anderen Ländern zulässig. (9) Besondere Aufmerksamkeit gilt - dem Bemühen um Rentabilität und nachhaltige Auswirkungen bei der Konzipierung der Projekte; - einer präzisen Benennung der Ziele und Erfolgsindikatoren aller Projekte und deren Kontrolle. Artikel 11 (1) Die Kommission wird von dem für Entwicklungsfragen zuständigen geographischen Ausschuß unterstützt. (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen. Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag über die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen. (3) Im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung der in Absatz 1 genannten Ausschüsse findet einmal im Jahr ein Gedankenaustausch auf der Grundlage eines Berichts des Vertreters der Kommission über die allgemeinen Leitlinien für die im folgenden Jahr durchzuführenden Aktionen statt. Artikel 12 (1) Nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, der eine Zusammenfassung der im Laufe des Haushaltsjahres finanzierten Aktionen sowie eine Bewertung der Durchführung dieser Verordnung während des Haushaltsjahres umfaßt. Diese Zusammenfassung enthält insbesondere Angaben über die Akteure, an die die Aufträge vergeben oder mit denen Verträge geschlossen wurden. (2) Die Kommission nimmt regelmäßig eine Bewertung der von der Gemeinschaft finanzierten Aktionen vor, um festzustellen, ob die mit diesen Aktionen angestrebten Ziele erreicht wurden, und um Leitlinien zur Verbesserung der Effizienz künftiger Aktionen festzulegen. Die Kommission unterbreitet dem in Artikel 11 genannten Ausschuß eine Zusammenfassung der durchgeführten Bewertungen, die vom Ausschuß gegebenenfalls geprüft werden können. Die Bewertungsberichte werden den Mitgliedstaaten auf Wunsch zur Verfügung gestellt. (3) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens einen Monat nach ihrem Beschluß über die gebilligten Aktionen und Projekte unter Angabe der für sie angesetzten Kosten, ihrer Art, der begünstigten Länder und der Partner. Artikel 13 (1) Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2002. (2) Die Kommission unterbreitet drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Gesamtbewertung der von der Gemeinschaft im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Aktionen, die gegebenenfalls Empfehlungen über die weitere Behandlung dieser Verordnung sowie erforderlichenfalls Vorschläge zu ihrer Änderung oder zur Verlängerung ihrer Laufzeit enthält. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 1997. Im Namen des Rates Der Präsident J. POOS (1) ABl. Nr. C 310 vom 22. 11. 1995, S. 13, und ABl. Nr. C 323 vom 29. 10. 1996, S. 7. (2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 1996 (ABl. Nr. C 166 vom 10. 6. 1996, S. 252), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 22. November 1996 (ABl. Nr. C 6 vom 9. 1. 1997, S. 8) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 13. März 1997 (ABl. Nr. C 115 vom 14. 4. 1997, S. 13). (3) ABl. Nr. L 356 vom 31. 12. 1977, S. 1. Haushaltsordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2335/95 (ABl. Nr. L 240 vom 7. 10. 1995, S. 12).