31997R1477

Verordnung (EG) Nr. 1477/97 der Kommission vom 28. Juli 1997 mit Übergangsmaßnahmen zur Anwendung der für frische Tomaten/Paradeiser vorgesehenen Verarbeitungsquoten im Wirtschaftsjahr 1996/97

Amtsblatt Nr. L 200 vom 29/07/1997 S. 0037 - 0038


VERORDNUNG (EG) Nr. 1477/97 DER KOMMISSION vom 28. Juli 1997 mit Übergangsmaßnahmen zur Anwendung der für frische Tomaten/Paradeiser vorgesehenen Verarbeitungsquoten im Wirtschaftsjahr 1996/97

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 26,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Mengen frischer Tomaten/Paradeiser (2*), für welche im Wirtschaftsjahr 1996/97 die Produktionsbeihilfe gewährt wird, sind festgelegt durch die Verordnung (EWG) Nr. 668/93 des Rates vom 17. März 1993 zur Begrenzung der Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten (3). In mehreren Mitgliedstaaten wurde bei bestimmten Produktgruppen mehr, im Fall anderer Gruppen jedoch weniger erzeugt als im Rahmen der genannten Mengen zulässig.

Die durch die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 festgelegte neue gemeinsame Marktorganisation bestimmt die Quoten, für die unter Berücksichtigung der Entwicklung des jeweiligen Produktmarktes die ab der Ernte 1997/98 geltende Produktionsbeihilfe gewährt wird. Dies hat im Vergleich zum Vorjahr in mehreren Fällen höhere Quoten zur Folge. Um die Umstellung auf diese Neuregelung im Wirtschaftsjahr 1996/97 zu erleichtern, ist vorzusehen, daß innerhalb der für jede Gruppe und jeden Mitgliedstaat gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 festgesetzten Gesamtquoten Restmengen aus einer Erzeugnisgruppe auf eine andere, die Quoten überschreitende Gruppe übertragen wird.

Die Verarbeitungsunternehmen beziehen die Produktionsbeihilfe, wenn den zuständigen Behörden glaubhaft nachgewiesen ist, daß die Erzeuger mindestens den vorgesehenen Niedrigstpreis erhalten haben.

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 1558/91 (4) und (EWG) Nr. 1794/93 (5) der Kommission die Mengen, für die die Produktionsbeihilfe beantragt worden ist, und die im Wirtschaftsjahr 1996/97 insgesamt verarbeiteten Tomaten-/Paradeisermengen mitgeteilt.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Zur Erleichterung der Umstellung von der Regelung nach der Verordnung (EWG) Nr. 668/93 auf die Regelung nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 im Wirtschaftsjahr 1996/97 wird die Beihilfe für die Produktion von Verarbeitungserzeugnissen aus Tomaten/Paradeisern nur für Mengen gewährt, die aus den nachstehenden Mengen gewonnen werden (in Tonnen frische Tomaten/Paradeiser):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2) Der Mitgliedstaat verteilt je Erzeugnisgruppe die Mengen, die zusätzlich zu den Mengen in Frage kommen, für welche die Produktionsbeihilfe beantragt ist und die der Kommission gemäß Artikel 18 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1558/91 mitgeteilt sind, auf die Verarbeitungsunternehmen nach Maßgabe der Mengen, die gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1794/93 mitgeteilt sind und für die die Erzeuger mindestens den vorgesehenen Niedrigstpreis erhalten haben.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 668/93 für sie vorgesehenen Gesamtquoten nicht überschritten werden.

Artikel 2

(1) Um für diese Zusatzmengen die Produktionsbeihilfe zu beziehen, müssen die Verarbeitungsunternehmen innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zusätzliche Beihilfeanträge stellen.

(2) Ein Beihilfeantrag enthält folgende Angaben:

a) Name und Anschrift des Antragstellers;

b) Name und Anschrift des Erzeugers;

c) Eigengewicht der gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1794/93 mitgeteilten Rohstoffe, für das die Erzeuger mindestens den vorgesehenen Niedrigstpreis erhalten haben;

d) Eigengewicht der aus den unter Buchstabe c) genannten Rohstoffen hergestellten und nach den vorgeschriebenen Beihilfesätzen aufgegliederten Fertigerzeugnisse;

e) Belege, die dem Mitgliedstaat glaubhaft bescheinigen, daß die Erzeuger für die unter Buchstabe c) genannten Mengen mindestens den vorgesehenen Niedrigstpreis erhalten haben;

f) Erklärung des Verarbeitungsunternehmens, gemäß der die Fertigerzeugnisse die in der Gemeinschaft geltenden Qualitätsnormen erfuellen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 29.

(2*) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(3) ABl. Nr. L 72 vom 25. 3. 1993, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 144 vom 8. 6. 1991, S. 31.

(5) ABl. Nr. L 163 vom 6. 7. 1993, S. 23.