31997R1446

Verordnung (EG) Nr. 1446/97 der Kommission vom 24. Juli 1997 über den Verkauf von unverarbeiteten getrockneten Feigen der Ernte 1996 zu einem im voraus festgesetzten Preis an Brennereien

Amtsblatt Nr. L 198 vom 25/07/1997 S. 0002 - 0002


VERORDNUNG (EG) Nr. 1446/97 DER KOMMISSION vom 24. Juli 1997 über den Verkauf von unverarbeiteten getrockneten Feigen der Ernte 1996 zu einem im voraus festgesetzten Preis an Brennereien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 sind die von den Einlagerungsstellen angekauften Erzeugnisse durch Ausschreibung oder zu im voraus festgesetztem Preis zum Verkauf anzubieten. Es werden nur Angebote berücksichtigt, für die Sicherheiten hinterlegt sind.

Der Verkaufspreis ist so festzusetzen, daß keine Störungen auf den Gemeinschaftsmarkt für Alkohol und alkoholische Getränke auftreten und die Gleichbehandlung der Wirtschaftsbeteiligten gewährleistet ist.

Die griechische Einlagerungsstelle verfügt über rund 636 Tonnen unverarbeitete getrocknete Feigen der Ernte 1996. Dieses Erzeugnis ist den Brennereien anzubieten.

Die Verarbeitungskaution gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1707/85 der Kommission vom 21. Juni 1985 über den Verkauf von unverarbeiteten getrockneten Feigen durch die Einlagerungsstellen zur Herstellung von Alkohol (2) ist unter Berücksichtigung des Unterschieds zwischen dem normalen Marktpreis für getrocknete Feigen und dem in dieser Verordnung festgesetzten Verkaufspreis festzusetzen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die griechische Einlagerungsstelle verkauft gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 626/85 der Kommission (3) und (EWG) Nr. 1707/85 unverarbeitete getrocknete Feigen der Ernte 1996 zu einem Preis von 4 ECU je 100 kg Reingewicht an Brennereien.

(2) Die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1707/85 genannte Verarbeitungskaution wird auf 15 ECU je 100 kg Reingewicht festgesetzt.

Artikel 2

(1) Die Kaufanträge sind bei folgender Stelle einzureichen: der griechischen Einlagerungsstelle Sykiki am Sitz von YDAGEP, Acharnonstraße 241, Athen, Griechenland, für Erzeugnisse aus Beständen dieser Stelle.

(2) Angaben zu den Mengen und den Einlagerungsorten können bei der griechischen Einlagerungsstelle Sykiki, Kritisstraße 13, Kalamata, Griechenland, eingeholt werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 29.

(2) ABl. Nr. L 163 vom 22. 6. 1985, S. 38.

(3) ABl. Nr. L 72 vom 13. 3. 1985, S. 7.