31997R1429

Verordnung (EG) Nr. 1429/97 der Kommission vom 23. Juli 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 832/97 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2275/96 des Rates zur Einführung besonderer Maßnahmen im Sektor lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

Amtsblatt Nr. L 196 vom 24/07/1997 S. 0041 - 0041


VERORDNUNG (EG) Nr. 1429/97 DER KOMMISSION vom 23. Juli 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 832/97 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2275/96 des Rates zur Einführung besonderer Maßnahmen im Sektor lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2275/96 des Rates vom 22. November 1996 zur Einführung besonderer Maßnahmen im Sektor lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 832/97 der Kommission (2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 931/97 (3), dürfen Maßnahmen, für die eine andere nationale oder regionale finanzielle Unterstützung gewährt wird, nicht berücksichtigt werden. Zweck dieser Bestimmung ist es nicht, im Rahmen dieser Verordnung die Verwendung von Mitteln auszuschließen, die ausschließlich aus Pflichtabgaben der Wirtschaftsbeteiligten des Sektors lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels in dem jeweiligen Mitgliedstaat stammen. Zur Klarstellung dieses Punktes sollte die betreffende Bestimmung geändert werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 Absatz 3 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 832/97 wird der nachstehende Satz angefügt:

"Die Verwendung von Mitteln, die ausschließlich aus Pflichtabgaben der Wirtschaftsbeteiligten des Sektors lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels in dem jeweiligen Mitgliedstaat stammen, gilt nicht als nationale oder regionale finanzielle Unterstützung."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 308 vom 29. 11. 1996, S. 7.

(2) ABl. Nr. L 119 vom 8. 5. 1997, S. 17.

(3) ABl. Nr. L 135 vom 27. 5. 1997, S. 1.