31997R1406

Verordnung (EG) Nr. 1406/97 der Kommission vom 22. Juli 1997 mit Durchführungsbestimmungen für die Verwaltung des mit der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates eröffneten Zollkontingents für in Einzelhandelspackungen aufgemachtem Hunde- und Katzenfutter des KN-Codes 2309 10 mit Ursprung in Ungarn

Amtsblatt Nr. L 194 vom 23/07/1997 S. 0010 - 0012


VERORDNUNG (EG) Nr. 1406/97 DER KOMMISSION vom 22. Juli 1997 mit Durchführungsbestimmungen für die Verwaltung des mit der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates eröffneten Zollkontingents für in Einzelhandelspackungen aufgemachtem Hunde- und Katzenfutter des KN-Codes 2309 10 mit Ursprung in Ungarn

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur autonomen und befristeten Anpassung bestimmter in den Europaabkommen vorgesehener Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse, um dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft Rechnung zu tragen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2490/96 (2), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Rahmen des Europaabkommens zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Ungarn andererseits wurden diesem Land Zollzugeständnisse für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse eingeräumt.

Nach dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens mußten diese Zugeständnisse angepaßt werden, um unter anderem dem bisherigen Agrarhandel zwischen Österreich und Ungarn Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck war in der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 für das Jahr 1997 die Eröffnung eines autonomen Zollkontingents für in Einzelhandelspackungen aufgemachtes Hunde- und Katzenfutter des KN-Codes 2309 10 mit Ursprung in Ungarn vorgesehen. Die vorgenannte Verordnung wurde mit Wirkung ab 1. Juli 1997 geändert, insbesondere hinsichtlich des Umfangs des Zollkontingents und seiner Anwendungsdauer. Daher sollten nunmehr die seinerzeit erlassenen Modalitäten der Verwaltung des betreffenden Zollkontingents angepaßt werden.

Der für die Einfuhren im Rahmen dieses Kontingents geltende Zollsatz wurde auf 20 % des GZT-Zolls festgesetzt.

Die Modalitäten der Verwaltung erfordern eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die unter anderem die Möglichkeit haben muß, die Nutzung des Zollkontingents zu verfolgen und die Mitgliedstaaten darüber zu unterrichten.

Es sollte festgelegt werden, daß die Einfuhrlizenzen für die betreffenden Erzeugnisse im Rahmen dieses Kontingents nach einer Bearbeitungsfrist und gegebenenfalls durch die Festsetzung eines einheitlichen Kürzungssatzes für die beantragten Mengen erteilt werden.

Insbesondere sollten der ungarische Ursprung der Erzeugnisse sichergestellt und die in den Lizenzanträgen zu machenden Angaben festgelegt werden.

Zwecks effizienter Verwaltung der vorgesehenen Regelung sollte die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen im Rahmen dieser Regelung auf 25 ECU/Tonne festgesetzt werden.

Die Durchführungsbestimmungen für die Verwaltung des betreffenden Zollkontingents wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 86/97 der Kommission (3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1108/97 (4), festgelegt; infolge der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 sollte die betreffende Verordnung aufgehoben und durch diese Verordnung ersetzt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse des KN-Codes 2309 10 mit Ursprung in Ungarn, für die gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 ab dem 1. Juli 1997 ein Zollsatz von 20 % des GZT-Zolls gilt, dürfen nach den Bestimmungen dieser Verordnung in die Gemeinschaft eingeführt werden.

Artikel 2

Damit für die Erzeugnisse die Einfuhrbedingungen nach dieser Verordnung in Anspruch genommen werden können, muß ihnen zum Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Ursprungsnachweis entweder in Form einer Bescheinigung EUR.1 oder einer von der zuständigen ungarischen Behörde ausgestellten Erklärung auf der Rechnung beiliegen.

Artikel 3

(1) Die Anträge auf Einfuhrlizenzen werden bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jeweils am ersten Arbeitstag der Woche bis 13.00 Uhr Brüsseler Zeit eingereicht. Die Lizenzanträge müssen sich auf eine Menge von 5 Tonnen oder mehr des Erzeugnisgewichts beziehen und dürfen eine Menge von 1 000 Tonnen nicht überschreiten.

(2) Die Mitgliedstaaten leiten die Anträge auf Einfuhrlizenzen am Tag ihrer Einreichung spätestens bis 18.00 Uhr Brüsseler Zeit durch Fernschreiben oder Fernkopie an die Kommission weiter.

(3) Spätestens am Freitag nach dem Tag der Einreichung der Anträge bestimmt die Kommission, in welchem Umfang den Lizenzanträgen stattgegeben wird, und teilt dies den Mitgliedstaaten durch Fernschreiben oder Fernkopie mit.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen die Einfuhrlizenzen aus, sobald sie die Mitteilung der Kommission erhalten. Die Geltungsdauer der Lizenz wird unter Berücksichtigung des Tages der tatsächlichen Ausstellung berechnet.

(5) Die in den freien Verkehr übergeführte Menge darf die Mengen nicht überschreiten, die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegeben sind. Zu diesem Zweck wird in Feld 19 dieser Lizenz die Ziffer "0" eingetragen.

Artikel 4

Der Einfuhrlizenzantrag und die Lizenz müssen folgende Angaben enthalten:

a) in Feld 8 die Angabe "Ungarn"; die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus diesem Land;

b) in Feld 24 eine der folgenden Angaben:

- Derecho de aduana reducido un 80 % [Anexo del Reglamento (CE) n° 1406/97]

- Nedsættelse af toldsats med 80 % (Bilag i forordning (EF) nr. 1406/97)

- Ermäßigung des Zolls um 80 % [Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1406/97]

- Ôåëùíåéáêüò äáóìüò ìåéùìÝíïò êáôÜ 80 % [ÐáñÜñôçìá ôïõ êáíïíéóìïý (ÅÊ) áñéè. 1406/97]

- 80 % customs duty reduction (Annex of Regulation (EC) No 1406/97)

- Droit de douane réduit de 80 % [Annexe du règlement (CE) n° 1406/97]

- Dazio doganale all'importazione ridotto dell'80 % [Allegato del regolamento (CE) n. 1406/97]

- Met 80 % verlaagd douanerecht (bijlage bij Verordening (EG) nr. 1406/97)

- Direito aduaneiro reduzido de 80 % [Anexo do Regulamento (CE) nº 1406/97]

- Tulli on alennettu 80 prosentilla [liite asetuksen (EY) N:o 1406/97]

- Nedsättning av tullsats med 80 % [Bilagan till förordning (EG) nr 1406/97].

Artikel 5

Die gemäß dieser Verordnung für die Einfuhrlizenzen zu stellende Sicherheit beträgt 25 ECU/Tonne.

Artikel 6

Die Verordnung (EG) Nr. 86/97 wird aufgehoben.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 1997.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juli 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 328 vom 30. 12. 1995, S. 31.

(2) ABl. Nr. L 338 vom 28. 12. 1996, S. 13.

(3) ABl. Nr. L 17 vom 21. 1. 1997, S. 12.

(4) ABl. Nr. L 162 vom 19. 6. 1997, S. 10.

ANHANG

Die nachstehenden Jahresmengen, die aus Ungarn unter dem KN-Code dieses Anhangs eingeführt werden können, sind Gegenstand einer Einfuhrzollkürzung auf 20 % des geltenden GZT-Zolls

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