31997R1405

Verordnung (EG) Nr. 1405/97 der Kommission vom 22. Juli 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates zur Verwaltung eines Zollkontingents von Zubereitungen der zur Verfütterung verwendeten Art der KN-Codes 2309 90 31 und 2309 90 41 mit Ursprung in Bulgarien

Amtsblatt Nr. L 194 vom 23/07/1997 S. 0007 - 0009


VERORDNUNG (EG) Nr. 1405/97 DER KOMMISSION vom 22. Juli 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates zur Verwaltung eines Zollkontingents von Zubereitungen der zur Verfütterung verwendeten Art der KN-Codes 2309 90 31 und 2309 90 41 mit Ursprung in Bulgarien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur autonomen und befristeten Anpassung bestimmter in den Europa-Abkommen vorgesehener Zugeständnisse und landwirtschaftliche Erzeugnisse, um dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft Rechnung zu tragen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2490/96 (2), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 ist im Zusammenhang mit dem mit Bulgarien abgeschlossenen Europa-Abkommen (3) für das Jahr 1997 die Eröffnung eines gemeinschaftlichen Zollkontingents für Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art der KN-Codes 2309 90 31 und 2309 90 41 mit Ursprung in Bulgarien vorgesehen. Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1997, insbesondere hinsichtlich der Kontingentsmenge und der Gültigkeitsdauer, geändert. Die für die Verwaltung des fraglichen Kontingents seinerzeit erlassenen Bestimmungen sind daher anzupassen.

Für die Einfuhren im Rahmen dieses Kontingents wurden die anwendbaren Zollsätze auf 20 % des im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen geltenden Satzes festgesetzt.

Die Art der Verwaltung des Kontingents erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die unter anderem die Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausschöpfung des Zollkontingents zu verfolgen und die Mitgliedstaaten davon zu unterrichten.

Es sollte festgelegt werden, daß die Einfuhrlizenzen für die betreffenden Erzeugnisse im Rahmen dieses Kontingents nach einer Bedenkfrist und gegebenenfalls durch Festsetzung eines einheitlichen Kürzungssatzes für die beantragten Mengen erteilt werden.

Insbesondere ist sicherzustellen, daß die Erzeugnisse bulgarischen Ursprungs sind, und es ist festzulegen, welche Angaben die Anträge und Lizenzen enthalten müssen.

Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Verwaltung der vorgesehenen Regelung sollte die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen im Rahmen dieser Regelung auf 25 ECU/Tonne festgesetzt werden.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 85/97 der Kommission (4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1108/97 (5), wurden die Durchführungsbestimmungen zur Verwaltung des fraglichen Kontingents erlassen. Infolge der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 ist erstere aufzuheben und durch die vorliegende Verordnung zu ersetzen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erzeugnisse der KN-Codes 2309 90 31 und 2309 90 41 mit Ursprung in Bulgarien, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 ab dem 1. Juli 1997 ein verringerter Einfuhrzoll gilt, dürfen nach den Bestimmungen dieser Verordnung in die Gemeinschaft eingeführt werden.

Der anwendbare Zollsatz und die Mengen, die jährlich eingeführt werden dürfen, sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Als Voraussetzung für die Einfuhr zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen muß den Erzeugnissen zum Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der von den zuständigen bulgarischen Behörden erteilte oder ausgestellte Ursprungsnachweis - Bescheinigung EUR.1 oder Rechnungsbeleg - beigefügt sein.

Artikel 3

(1) Die Anträge auf Einfuhrlizenzen sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jeweils am ersten Arbeitstag der Woche bis 13.00 Uhr Brüsseler Zeit einzureichen. Sie müssen sich auf eine Menge von mindestens 5 Tonnen des Erzeugnisgewichts beziehen und dürfen eine Menge von 500 Tonnen nicht überschreiten.

(2) Die Mitgliedstaaten leiten die Anträge auf Einfuhrlizenzen am Tag der Antragstellung spätestens bis 18.00 Uhr Brüsseler Zeit über Fernschreiben oder Telefax an die Kommission weiter.

(3) Spätestens am Freitag nach dem Tag der Antragstellung teilt die Kommission den Mitgliedstaaten über Fernschreiben oder Telefax mit, in welchem Umfang den Lizenzanträgen stattgegeben wird.

(4) Die Mitgliedstaaten erteilen die Einfuhrlizenzen, sobald sie die Mitteilung der Kommission erhalten haben. Die Geltungsdauer der Lizenz wird ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung berechnet.

(5) Zum freien Verkehr darf höchstens die Menge abgefertigt werden, die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegeben ist. Zu diesem Zweck wird in Feld Nr. 19 dieser Lizenz die Ziffer "0" eingetragen.

Artikel 4

Die Anträge auf Einfuhrlizenzen und die Lizenzen selbst müssen folgende Angaben enthalten:

a) in Feld 8 die Angabe "Bulgarien"; die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Land;

b) in Feld 24 eine der folgenden Angaben:

- Derecho de aduana reducido un 80 % [Anexo del Reglamento (CE) n° 1405/97]

- Nedsættelse af toldsats med 80 % (Bilag i forordning (EF) nr. 1405/97)

- Ermäßigung des Zolls um 80 % [Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1405/97]

- Ôåëùíåéáêüò äáóìüò ìåéùìÝíïò êáôÜ 80 % [ÐáñÜñôçìá ôïõ êáíïíéóìïý (ÅÊ) áñéè. 1405/97]

- 80 % o customs duty reduction (Annex of Regulation (EC) No 1405/97)

- Droit de douane réduit de 80 % [Annexe du règlement (CE) n° 1405/97]

- Dazio doganale all'importazione ridotto dell'80 % [Allegato del regolamento (CE) n. 1405/97]

- Met 80 % verlaagd douanerecht (bijlage bij Verordening (EG) nr. 1405/97)

- Direito aduaneiro reduzido de 80 % [Anexo do Regulamento (CE) nº 1405/97]

- Tulli on alennettu 80 prosentilla [liite asetuksen (EY) N:o 1405/97]

- Nedsättning av tullsats med 80 % [Bilagan till förordning (EG) nr 1405/97].

Artikel 5

Die gemäß dieser Verordnung für die Einfuhrlizenzen zu leistende Sicherheit beträgt 25 ECU/Tonne.

Artikel 6

Die Verordnung (EG) Nr. 85/97 wird aufgehoben.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 1997.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juli 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 328 vom 30. 12. 1995, S. 31.

(2) ABl. Nr. L 338 vom 28. 12. 1996, S. 13.

(3) ABl. Nr. L 358 vom 31. 12. 1994, S. 3.

(4) ABl. Nr. L 17 vom 21. 1. 1997, S. 9.

(5) ABl. Nr. L 162 vom 19. 6. 1997, S. 10.

ANHANG

Für die folgenden jährlichen Erzeugnismengen der in diesem Anhang genannten KN-Codes, die aus Bulgarien eingeführt werden dürfen, verringern sich die Einfuhrzölle auf 20 % des im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen geltenden Satzes

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