31997R1366

Verordnung (EG) Nr. 1366/97 der Kommission vom 16. Juli 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1261/96 mit der Bedarfsvorausschätzung für die Kanarischen Inseln für Weinbauerzeugnisse, die unter die Sonderregelung gemäß den Artikeln 2 bis 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates fallen

Amtsblatt Nr. L 188 vom 17/07/1997 S. 0008 - 0010


VERORDNUNG (EG) Nr. 1366/97 DER KOMMISSION vom 16. Juli 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1261/96 mit der Bedarfsvorausschätzung für die Kanarischen Inseln für Weinbauerzeugnisse, die unter die Sonderregelung gemäß den Artikeln 2 bis 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates fallen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2348/96 (2), insbesondere auf Artikel 2, Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in der Bedarfsvorausschätzung für Weinerzeugnisse ausgewiesenen Mengen, für welche die Gemeinschaftsbeihilfe gewährt werden kann, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1261/96 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 327/97 (4), für den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis 30. Juni 1997 festgelegt.

Damit die Versorgung der Kanarischen Inseln nicht unterbrochen wird, sollten die genannten Mengen angesichts der sich für die dortige Erzeugung ergebenden besonderen Lage erneut vorgesehen werden. Unter Berücksichtigung der Preise und Notierungen, die im europäischen Teil der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt für die betreffenden Erzeugnisse festgestellt werden, empfiehlt es sich ferner, die für die Versorgung der Kanarischen Inseln zu gewährende Beihilfe wie in Anhang II vorgesehen festzusetzen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1261/96 werden durch die Anhänge der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 1997.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juli 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 320 vom 11. 12. 1996, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 163 vom 2. 7. 1996, S. 15.

(4) ABl. Nr. L 55 vom 25. 2. 1997, S. 1.

ANHANG I

WEINBAUERZEUGNISSE

Bedarfsvorausschätzung für die Kanarischen Inseln (1. Juli 1997 - 30. Juni 1998)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Für die in Anhang I genannten Erzeugnisse zu gewährende Beihilfe

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>