31997R1294

Verordnung (EG) Nr. 1294/97 der Kommission vom 3. Juli 1997 zur fünften Änderung der Verordnung (EG) Nr. 414/97 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinemarkts in Deutschland

Amtsblatt Nr. L 176 vom 04/07/1997 S. 0025 - 0026


VERORDNUNG (EG) Nr. 1294/97 DER KOMMISSION vom 3. Juli 1997 zur fünften Änderung der Verordnung (EG) Nr. 414/97 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinemarkts in Deutschland

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Wegen des Auftretens der klassischen Schweinepest in einigen Erzeugungsgebieten Deutschlands wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 414/97 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1030/97 (4), Sondermaßnahmen zur Stützung des deutschen Schweinemarkts erlassen.

Die bei der Lieferung von Ferkeln gewährte Beihilfe sollte an die derzeitige Marktlage angepaßt werden, um dem Marktpreisrückgang Rechnung zu tragen.

Dank der günstigen veterinärhygienischen Lage konnten die Schutz- und Überwachungszonen in den Ländern Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen aufgehoben werden. Dieser Änderung sollte durch Ersetzung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 414/97 Rechnung getragen werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 414/97 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 4 Absatz 4 werden die Beträge "74 ECU" und "63 ECU" durch "71 ECU" und "60 ECU" ersetzt.

2. Anhang II wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juli 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

(3) ABl. Nr. L 62 vom 4. 3. 1997, S. 29.

(4) ABl. Nr. L 150 vom 7. 6. 1997, S. 32.

ANHANG

"ANHANG II

1. Im Land Mecklenburg-Vorpommern die Schutz- und Überwachungszonen in folgenden Kreisen:

- Alle Kreise mit Ausnahme von Nordwestmecklenburg und Ludwigslust.

2. Im Land Brandenburg die Schutz- und die Überwachungszone im folgenden Kreis:

- Prignitz."