31997R1241

Verordnung (EG) Nr. 1241/97 der Kommission vom 30. Juni 1997 zur Verlängerung der Verordnung (EG) Nr. 1200/95 über bestimmte Übergangsmaßnahmen zur Feststellung des Agrarteilbetrags bei der Einfuhr der in Tabelle 1 von Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates aufgeführten Waren zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde abgeschlossenen Agrarübereinkünfte

Amtsblatt Nr. L 173 vom 01/07/1997 S. 0076 - 0076


VERORDNUNG (EG) Nr. 1241/97 DER KOMMISSION vom 30. Juni 1997 zur Verlängerung der Verordnung (EG) Nr. 1200/95 über bestimmte Übergangsmaßnahmen zur Feststellung des Agrarteilbetrags bei der Einfuhr der in Tabelle 1 von Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates aufgeführten Waren zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde abgeschlossenen Agrarübereinkünfte

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1161/97 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (3) wurde ein Vorschlag (4) vorgelegt, durch den die Verordnung den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde abgeschlossenen Übereinkommen angepaßt werden soll, um die bei der Einfuhr der unter diese Verordnung fallenden Waren zu erhebenden Abgaben festzulegen.

Die Gemeinschaft hat mehrere Abkommen mit Drittländern abgeschlossen, in denen gegenüber den im Gemeinsamen Zolltarif festgelegten Agrarteilbeträgen herabgesetzte Agrarteilbeträge vorgesehen sind. Die Methode zur Berechnung dieser Agrarteilbeträge ist festzulegen.

Die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3290/94 genannte Frist für das Ergreifen von Übergangsmaßnahmen wurde bis zum 30. Juni 1998 verlängert.

Daher ist die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1200/95 der Kommission vom 29. Mai 1995 über bestimmte Übergangsmaßnahmen zur Feststellung des Agrarteilbetrags bei der Einfuhr der in Tabelle 1 von Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates aufgeführten Waren zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde abgeschlossenen Agrarübereinkünfte (5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1237/96 (6), bis zur Verabschiedung dieser Änderung zu verlängern.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang II des Vertrags fallen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1200/95 wird das Datum "30. Juni 1997" durch "30. Juni 1998" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 1997.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 1997

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

(2) ABl. Nr. L 169 vom 27. 6. 1997, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 318 vom 20. 12. 1993, S. 18.

(4) ABl. Nr. C 105 vom 11. 4. 1996, S. 8.

(5) ABl. Nr. L 119 vom 30. 5. 1995, S. 8.

(6) ABl. Nr. L 161 vom 29. 6. 1996, S. 109.