Verordnung (EG) Nr. 1238/97 der Kommission vom 30. Juni 1997 mit Übergangsmaßnahmen zur Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 2202/96 auf die Unterzeichnung von Verarbeitungsverträgen für das Wirtschaftsjahr 1997/98
Amtsblatt Nr. L 173 vom 01/07/1997 S. 0069 - 0070
VERORDNUNG (EG) Nr. 1238/97 DER KOMMISSION vom 30. Juni 1997 mit Übergangsmaßnahmen zur Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 2202/96 auf die Unterzeichnung von Verarbeitungsverträgen für das Wirtschaftsjahr 1997/98 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 26, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte (2), insbesondere auf Artikel 8, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 504/97 der Kommission vom 19. März 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates über die Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (3) und der Verordnung (EG) Nr. 1169/97 der Kommission vom 26. Juni 1997 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates (4) sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 und Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 genannten Verarbeitungsverträge zu schließen von den nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Gemüse (5) oder der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1363/95 der Kommission (7), anerkannten bzw. den gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 vorläufig anerkannten Erzeugerorganisationen. Erzeugerorganisationen, die die Anerkennung nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 beantragt haben, dürfen die Verarbeitungsverträge für das Wirtschaftsjahr 1997/98 erst schließen, wenn die Mitgliedstaaten zu den betreffenden Anträgen Stellung genommen haben. Für dieses erste Wirtschaftsjahr nach der Reform der gemeinsamen Marktorganisation sollte ihnen deshalb diese Möglichkeit übergangsweise, bis die betreffenden Stellungnahmen vorliegen, eröffnet werden. Die Vertragsparteien müßten im Fall der Verarbeitungserzeugnisse die Auswirkungen festlegen für den Fall, daß ein Anerkennungsantrag abgelehnt wird. Für Zitrusfrüchte wird die Beihilfe erst gewährt, wenn die betreffende Erzeugerorganisation vom Mitgliedstaat anerkannt ist. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Hat der Mitgliedstaat zu dem Antrag einer Erzeugerorganisation auf Anerkennung nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 noch nicht Stellung genommen, darf die betreffende Organisation die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 504/97 bzw. in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1169/97 genannten Verarbeitungsverträge für das Wirtschaftsjahr 1997/98 unterzeichnen. Für die Gewährung der in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 bzw. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 genannten Beihilfen werden diese Verträge ab dem Zeitpunkt berücksichtigt, zu dem der Mitgliedstaat die Organisation anerkannt hat. Die Vertragsparteien legen unter Zugrundelegung der Verordnung (EG) Nr. 504/97 die Auswirkungen fest, die eine etwaige Ablehnung des Anerkennungsantrags haben könnte, und übernehmen die Verantwortung für diese Auswirkungen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Juni 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 29. (2) ABl. Nr. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 49. (3) ABl. Nr. L 78 vom 20. 3. 1997, S. 14. (4) ABl. Nr. L 169 vom 27. 6. 1997, S. 15. (5) ABl. Nr. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 1. (6) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. (7) ABl. Nr. L 132 vom 16. 6. 1995, S. 8.