Verordnung (EG) Nr. 1169/97 der Kommission vom 26. Juni 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte
Amtsblatt Nr. L 169 vom 27/06/1997 S. 0015 - 0025
VERORDNUNG (EG) Nr. 1169/97 DER KOMMISSION vom 26. Juni 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 4 sowie die Artikel 6 und 8, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 wurde eine Erzeugerbeihilferegelung eingeführt, nach der Erzeugerorganisationen, die die in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgeführten, in der Gemeinschaft geernteten Zitrusfrüchte zur Verarbeitung liefern, eine Beihilfe erhalten können. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Regelung sollten die Wirtschaftsjahre für Zitrusfrüchte festgelegt werden. Um das Funktionieren der Regelung zu erleichtern, sollte jede Erzeugerorganisation, die die Zitruserzeugung ihrer Mitglieder, der Mitglieder anderer Erzeugerorganisationen sowie die von Einzelerzeugern vermarktet und die Beihilferegelung in Anspruch nehmen möchte, bei den Behörden gemeldet sein. Ferner sollten die Verarbeiter, die mit diesen Erzeugerorganisationen Verträge schließen, den Behörden die zu einem ordnungsgemäßen Funktionieren der Regelung erforderlichen Angaben machen. Die Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte stützt sich auf die Verträge, die zwischen den anerkannten oder vorläufig anerkannten Erzeugerorganisationen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (2) einerseits und den Verarbeitern andererseits geschlossen wurden. Die Erzeugerorganisationen können in bestimmten Fällen auch als Verarbeiter fungieren. Die Art und die Laufzeit der Verträge sowie die darin aufzunehmenden Einzelheiten sollten zur Anwendung der Beihilferegelung genau bestimmt werden. Die Verträge sollten für jedes in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 genannte Erzeugnis vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres geschlossen werden, damit die Erzeugerorganisationen ihre Anbauplanung treffen können und die regelmäßige Versorgung der Verarbeiter gewährleistet ist. Damit diese Regelung möglichst wirksam ist, sollten die Vertragsparteien jedoch ermächtigt werden, durch Zusatzvereinbarungen die ursprünglich vereinbarten Mengen innerhalb eines bestimmten Rahmens zu ändern. Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen dem zur Verarbeitung angelieferten Rohstoff und dem Fertigerzeugnis. Daher sollte dieser Rohstoff bestimmte Mindestanforderungen erfuellen müssen. Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe oder auf Beihilfevorauszahlung für das jeweilige Erzeugnis sollte alle Angaben enthalten, die zur Prüfung seiner Begründetheit erforderlich sind. Um eine ordnungsgemäße Anwendung der Beihilferegelung sicherzustellen, sollten die Erzeugerorganisationen und die Verarbeiter verpflichtet sein, sachdienliche Angaben zu übermitteln sowie die für die als erforderlich erachteten Inspektions- oder Kontrollmaßnahmen geeigneten Aufzeichnungen zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten. Zur Verwaltung der Beihilferegelung sollten die Verfahren der Waren- und der Dokumentenkontrolle bei der Lieferung und der Verarbeitung festgelegt und vorgeschrieben werden und die Prüfungen eine ausreichend repräsentative Anzahl von Beihilfeanträgen oder Vorauszahlungsanträgen erfassen; ferner sollten gegen Erzeugerorganisationen und Verarbeiter, die insbesondere durch unrichtige Angaben oder Nichtverarbeitung der angelieferten Erzeugnisse gegen die Regelung verstoßen, bestimmte Bußen verhängt werden. Die mit dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen sollten die in der Verordnung (EG) Nr. 3338/93 der Kommission vom 3. Dezember 1993 zur Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 3119/93 und (EWG) Nr. 1035/77 des Rates hinsichtlich der Förderung der Verarbeitung bestimmter Zitrusfrüchte und der Vermarktung von Verarbeitungserzeugnissen aus Zitronen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2251/96 (4), ersetzen. Die genannte Verordnung ist daher aufzuheben. Zur Vereinfachung der Überleitung von der alten zu der neuen Regelung sollte für Zitronen und Orangen, die zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1997/98 an Verarbeitungsbetriebe geliefert werden, übergangsweise eine Ausnahmeregelung getroffen werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I Begriffsbestimmungen und Wirtschaftsjahre Artikel 1 Im Sinne dieser Verordnung sind a) "Einzelerzeuger": Erzeuger von zur Verarbeitung bestimmten Zitrusfrüchten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96; b) "Erzeugerorganisationen": Erzeugerorganisationen gemäß den Artikeln 11 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 sowie vorläufig anerkannte Erzeugergruppierungen gemäß Artikel 14 der genannten Verordnung; c) "Verarbeiter": ein Verarbeitungsunternehmen, das einen oder mehrere Betriebe gewerblich eigenständig bewirtschaftet, die mit Anlagen zur Herstellung eines oder mehrerer in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 genannten Erzeugnisse ausgerüstet sind, sowie jede rechtmäßig gebildete, von einem Mitgliedstaat anerkannte Vereinigung von Verarbeitungsunternehmen. Artikel 2 (1) Die Wirtschaftsjahre zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 (nachstehend: "Wirtschaftsjahre") laufen a) vom 1. Oktober bis 30. September für - Süßorangen, - Mandarinen, Clementinen und Satsumas, - Pampelmusen und Grapefruits; b) vom 1. Juni bis 31. Mai für Zitronen. (2) Die Beihilfe für Erzeugerorganisationen, die Mandarinen, Clementinen und Satsumas liefern, wird nur für Erzeugnisse gewährt, die den Verarbeitungsunternehmen in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. Juni angeliefert werden. KAPITEL II Verträge Artikel 3 (1) Die Verträge gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96, die Grundlage der Beihilferegelung sind (nachstehend: "Verträge"), bedürfen der Schriftform. Sie werden für jeden in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Rohstoff gesondert geschlossen und tragen eine Kennummer. Die Verträge können folgende Formen annehmen: a) Verträge zwischen einer Erzeugerorganisation und einem Verarbeiter; b) eine Lieferverpflichtung, wenn die Erzeugerorganisation als Verarbeiter auftritt. (2) Die Verträge müssen sich beziehen auf: a) das gesamte Wirtschaftsjahr, sofern es sich um Saisonverträge handelt; b) mindestens drei Wirtschaftsjahre, sofern es sich um Mehrjahresverträge im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 handelt. Für Clementinen sind für jede mögliche Verarbeitungsbestimmung, sowohl für Saft als auch für Segmente, gesonderte Verträge zu schließen. (3) Die Verträge enthalten insbesondere folgende Angaben: a) Name und Anschrift der vertragschließenden Erzeuger; b) Name und Anschrift des Verarbeiters; c) die vereinbarte Menge an zur Verarbeitung anzuliefernden Rohstoffen; bei Mehrjahresverträgen ist diese Menge nach Wirtschaftsjahren aufzuschlüsseln; d) den Zeitplan für die Belieferung der Verarbeiter für jedes Vierteljahr der Lieferung ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres; e) die Verpflichtung der Verarbeiter, die im Rahmen des betreffenden Vertrags angelieferten Mengen zu verarbeiten; f) den der Erzeugerorganisation ausschließlich durch Bank- oder Postüberweisung zu zahlenden Preis für den Rohstoff, gegebenenfalls gestaffelt nach Sorte und/oder Lieferzeitraum; g) die vorgesehene Entschädigung für den Fall der Nichterfuellung der Vertragspflichten durch eine Partei, insbesondere hinsichtlich der Pflicht zur Belieferung oder Abnahme der Vertragsmengen. (4) Bei Saisonverträgen kann der in Absatz 3 Buchstabe f) genannte Preis von den Parteien einvernehmlich durch Zusatzvereinbarungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 ausschließlich für die darin festgelegten Zusatzmengen geändert werden. (5) Mehrjahresverträge können sich sowohl auf die Erzeugung der Mitglieder der vertragschließenden Erzeugerorganisation als auch auf die Erzeugung der Mitglieder anderer Erzeugerorganisationen beziehen, sofern Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c) Nummer 3 zweiter und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 Anwendung findet. (6) Um für die in Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 festgesetzte Beihilfe beihilfefähig zu sein, müssen die im Rahmen mehrjähriger Verträge gelieferten Mengen für jeden Vertrag, jedes Erzeugnis und jedes Wirtschaftsjahr mindestens folgendes Volumen erreichen: - 300 t im Wirtschaftsjahr 1997/98, - 500 t im Wirtschaftsjahr 1998/99, - 750 t im Wirtschaftsjahr 1999/2000, - 1000 t ab dem Wirtschaftsjahr 2000/2001. (7) Im Rahmen von Mehrjahresverträgen wird der in Absatz 3 Buchstabe f) genannte Preis für jedes Wirtschaftsjahr bei Unterzeichnung des betreffenden Vertrags festgesetzt. Der für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr angewandte Preis kann jedoch von den Parteien spätestens 15 Tage vor dem Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres durch eine schriftliche Zusatzvereinbarung einvernehmlich geändert werden, die für Zitronen vor dem 1. Juni des betreffenden Wirtschaftsjahres und für die anderen Erzeugnisse vor dem 1. November des betreffenden Wirtschaftsjahres geschlossen werden muß. (8) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Vorschriften über die Verträge erlassen, insbesondere über die von dem Verarbeiter oder von der Erzeugerorganisation zu zahlende Entschädigung bei Nichterfuellung der Vertragspflichten. Artikel 4 Tritt eine Erzeugerorganisation zugleich als Verarbeiter auf, so gilt der Vertrag über die Verarbeitung der Erzeugung ihrer Mitglieder als geschlossen, sobald der zuständigen Behörde folgende Angaben innerhalb der in Artikel 6 genannten Frist übermittelt worden sind: a) die Rohstofferntegesamtfläche; b) die Schätzung der Gesamternte; c) die zur Verarbeitung bestimmte Menge, aufgeschlüsselt nach Vertragsarten; d) der Zeitplan der gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d) geplanten Lieferungen; e) die Verpflichtung der Erzeugerorganisation, die aufgrund des betreffenden Vertrags angelieferten Mengen zu verarbeiten. Artikel 5 (1) Die Verträge müssen spätestens a) am 1. November für Orangen, Mandarinen, Clementinen, Satsumas, Pampelmusen und Grapefruits, b) am 15. Mai für Zitronen abgeschlossen werden. (2) Bei Saisonverträgen können die im Lieferzeitplan gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d) vorgesehenen Mengen durch schriftliche Zusatzvereinbarungen geändert werden. Die Zusatzvereinbarungen tragen die Kennummer des Vertrags, auf den sie sich beziehen. Sie müssen spätestens am 15. Tag des dem Liefervierteljahr vorausgehenden Monats geschlossen werden. Für jedes Liefervierteljahr dürfen die durch Zusatzvereinbarung festgesetzten Liefermengen um höchstens 40 % von den im Vertrag für dieses Vierteljahr ursprünglich festgesetzten Mengen abweichen. Die von den in Artikel 8 Absatz 5 genannten neu beigetretenen Mitgliedern gelieferten Mengen sind im Rahmen dieser Zusatzvereinbarungen abzuwickeln. (3) Bei Mehrjahresverträgen können die für jedes Wirtschaftsjahr gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c) vorgesehenen Mengen durch schriftliche Zusatzvereinbarungen geändert werden. Die Zusatzvereinbarungen tragen die Kennummer des Vertrags, auf den sie sich beziehen. Sie müssen für Zitronen spätestens am 1. Juni des betreffenden Wirtschaftsjahres und für die anderen Erzeugnisse spätestens am 1. November des betreffenden Wirtschaftsjahres geschlossen werden. Für jedes Wirtschaftsjahr dürfen die durch Zusatzvereinbarungen festgesetzten Liefermengen um höchstens 40 % von den im Vertrag für dieses Wirtschaftsjahr ursprünglich festgesetzten Mengen abweichen. Die für jeden Lieferzeitraum zu liefernden Mengen sind entsprechend anzupassen. Artikel 6 (1) Die Erzeugervereinigung übermittelt der von dem Mitgliedstaat, in dem der Rohstoff geerntet wird, bezeichneten Stelle und gegebenenfalls der von dem Mitgliedstaat, in dem verarbeitet werden soll, bezeichneten Stelle eine Ausfertigung jedes Verarbeitungsvertrags und gegebenenfalls der Zusatzvereinbarungen. Die Ausfertigungen müssen den zuständigen Behörden spätestens zehn Arbeitstage nach Abschluß der Verträge oder Zusatzvereinbarungen und spätestens fünf Arbeitstage vor Beginn der Auslieferung zugehen. Die Gesamtmenge in sämtlichen von einer bestimmten Erzeugerorganisation unterzeichneten Verträge darf für jedes einzelne Erzeugnis nicht höher sein als die von dieser Erzeugerorganisation gemäß Artikel 8 vorgenommene Schätzung der zur Verarbeitung bestimmten Erzeugung. (2) Die Mitgliedstaaten können in außergewöhnlichen, hinreichend begründeten Fällen Verträge und Zusatzvereinbarungen annehmen, die ihren Behörden nach der in Absatz 1 genannten Frist zugegangen sind, sofern diese verspätete Übermittlung Kontrollen nicht unmöglich werden läßt. KAPITEL III Mitzuteilende Angaben Artikel 7 (1) Erzeugerorganisationen, die die Beihilfe gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 in Anspruch nehmen möchten, und Verarbeiter, die mit diesen Erzeugerorganisationen Verträge abschließen möchten, teilen dies der von dem Mitgliedstaat, in dem die Rohstoffe geerntet werden, oder der von dem Mitgliedstaat der Verarbeitung bezeichneten Stelle spätestens 30 Tage vor Beginn des Wirtschaftsjahres mit. Sie übermitteln dabei alle erforderlichen Angaben, die der Mitgliedstaat zur Verwaltung und Kontrolle der Beihilferegelung benötigt. Zu diesen Angaben zählen zwingend die stuendliche Extraktions-, Pasteurisations- und Konzentrationsleistung jeder Verarbeitungsanlage. Die Mitgliedstaaten können beschließen, daß diese Mitteilungen a) nur von neuen Erzeugerorganisationen oder neuen Verarbeitern gemacht werden, wenn die Angaben für die übrigen bereits vorliegen; b) ein einziges Wirtschaftsjahr, mehrere Wirtschaftsjahre oder einen unbegrenzten Zeitraum abdecken. (2) Für jedes Wirtschaftsjahr teilen die Erzeugerorganisationen und die Verarbeiter den zuständigen Behörden die Woche des Beginns der Anlieferung und der Verarbeitung mit; diese Information muß den zuständigen Behörden mindestens fünf Arbeitstage vor Beginn des Liefer- bzw. des Verarbeitungszeitraums zugehen. Die Mitteilungspflicht der Erzeugerorganisation und des Verarbeiters gilt als erfuellt, wenn diese nachweise, daß die Mitteilung mindestens acht Arbeitstage vor dem vorgenannten Zeitraum abgeschickt wurde. (3) In außergewöhnlichen und hinreichend begründeten Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten auch Mitteilungen von Erzeugerorganisationen und Verarbeitern annehmen, die außerhalb der in Absatz 2 genannten Fristen erfolgten. In solchen Fällen wird Erzeugerorganisationen für Mengen, die bereits geliefert wurden oder deren Lieferung gerade erfolgt und für die die erforderliche Überprüfung der Beihilfervoraussetzungen nicht zur Zufriedenheit der Kontrollbehörden durchgeführt werden kann, keine Beihilfe gewährt. Artikel 8 (1) Die Erzeugerorganisation, die Verträge geschlossen hat, übermittelt der vom Mitgliedstaat, in dem der Rohstoff geerntet wird, bezeichneten Stelle folgende, nach Erzeugnissen aufgeschlüsselte Angaben: a) die nach Mitgliedern aufgeschlüsselte Rohstoffanbaugesamtfläche mit den Katasterangaben der betreffenden Parzelle oder den von der Kontrollstelle als gleichwertig anerkannten Daten; b) die Gesamternteschätzung; c) die Schätzung der zur Verarbeitung bestimmten Menge. (2) Die in Absatz 1 genannten Angaben sind von den Erzeugerorganisationen oder den betreffenden Einzelerzeugern an die vertragschließende Erzeugerorganisation zu übermitteln, die sie an die von dem Mitgliedstaat bezeichnete Stelle weiterleitet, sofern die Erzeugerorganisation a) die zur Verarbeitung bestimmte Erzeugung von Mitgliedern anderer Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c) Nummer 3 zweiter und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 vermarktet und/oder b) die Beihilferegelung Einzelerzeugern gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 zugute kommen läßt. (3) Ein Anspruch auf Beihilfe kommt nur in Betracht, wenn die in Absatz 2 genannten Erzeugerorganisationen und Einzelerzeuger mit den vertragschließenden Erzeugerorganisationen Vereinbarungen schließen. Diese Vereinbarungen müssen die Gesamtheit der von den genannten Erzeugerorganisationen und Einzelerzeugern zur Verarbeitung angelieferten Zitruserzeugung betreffen und mindestens folgende Aspekte regeln: a) die Zahl der unter die Vereinbarung fallenden Wirtschaftsjahre; b) die zur Verarbeitung zu liefernden Mengen, aufgeschlüsselt nach Erzeugern, Erzeugnissen und Lieferzeiträumen im Sinne des Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d); c) die Auswirkungen von Verstößen gegen die Vereinbarung. (4) Die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie eine Kopie der Vereinbarungen gemäß Absatz 3 werden der von dem Mitgliedstaat der Rohstoffernte bezeichneten Stelle im Fall von Zitronen spätestens 15 Tage vor Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres und im Fall der anderen Erzeugnisse spätestens 30 Tage nach Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres übermittelt. (5) Ist ein Erzeuger einer Erzeugerorganisation nach den in Absatz 4 genannten Zeitpunkten beigetreten, so werden für das neue Mitglied die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben und gegebenenfalls die in Absatz 3 genannten Vereinbarungen der in Absatz 4 genannten Stelle innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Beitritts übermittelt. KAPITEL IV Rohstoffe Artikel 9 Die Erzeugnisse, die die Erzeugerorganisationen den Verarbeitern im Rahmen eines Vertrags liefern, müssen die im Anhang festgesetzten Mindestanforderungen erfuellen. Artikel 10 (1) Die Erzeugerorganisationen melden der von dem Mitgliedstaat der Rohstoffernte oder gegebenenfalls der Rohstoffverarbeitung bezeichneten Stelle jede Lieferung spätestens um 12 Uhr des vorhergehenden Arbeitstags. Diese Meldung enthält insbesondere folgende Angaben: die Liefermenge, die genaue Bezeichnung des verwendeten Transportmittels und die Kennummer des Vertrags, unter den diese Lieferung fällt. Die Meldung erfolgt auf elektronischem Wege; ein schriftlicher Beleg dieser Meldung ist von der unterrichteten Stelle mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Die zuständige Stelle kann zusätzliche Informationen anfordern, wenn sie dies für die Lieferkontrolle für erforderlich hält. Werden die in Unterabsatz 1 genannten Angaben nach ihrer Übermittlung geändert, so sind die geänderten Angaben unter den gleichen Bedingungen wie bei der Erstmeldung vor dem Abgang der Lieferung zu melden. (2) Bei Abnahme einer im Rahmen eines Vertrags angelieferten Partie im Verarbeitungsbetrieb ist ein Lieferschein auszustellen, der Angaben enthält über a) das Datum und die Uhrzeit der Entladung; b) die genaue Bezeichnung des verwendeten Transportmittels; c) die Kennummer des Vertrags, unter den die Partie fällt; d) das Brutto- und Nettogewicht der Partie; e) die Erfuellung der im Anhang festgesetzten Mindestanforderungen durch den Rohstoff. Der Lieferschein wird in vierfacher Ausfertigung ausgestellt. Er wird vom Verarbeiter oder seinem Vertreter und von der Erzeugerorganisation oder ihrem Vertreter unterzeichnet. Vor die Unterschriften ist der handschriftliche Vermerk "Bestätigung der Richtigkeit:" zu setzten. Jeder Lieferschein trägt eine Kennummer. Der Verarbeiter und die Erzeugerorganisation bewahren jeweils eine Ausfertigung des Lieferscheins auf. Eine Ausfertigung wird von der Erzeugerorganisation unverzüglich den in Absatz 1 genannten Stellen zwecks Kontrolle übermittelt. (3) Ist die Partie ganz oder teilweise Eigentum von Erzeugern gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a) und b), so übermittelt die vertragschließende Erzeugerorganisation eine Kopie des in Absatz 2 genannten Lieferscheins an jede betreffende Erzeugerorganisation sowie die betreffenden Einzelerzeuger. (4) Für jeden Monat und spätestens bis zum zehnten Tag des Folgemonats melden die Erzeugerorganisationen die nach Partien und Erzeugnissen aufgeschlüsselten Erzeugnismengen der von dem Mitgliedstaat der Rohstoffernte oder gegebenenfalls der Rohstoffverarbeitung bezeichneten Stelle. Die im Rahmen der Verträge angelieferten Mengen sind nach Verträgen und nach der Höhe des betreffenden Beihilfebetrags aufzuschlüsseln. Artikel 11 (1) Für jeden Monat und spätestens bis zum Zehnten des Folgemonats übermitteln die Verarbeiter, die mit Erzeugerorganisationen Verträge schließen, der von dem Mitgliedstaat der Rohstoffernte oder gegebenenfalls der Rohstoffverarbeitung bezeichneten Stelle folgende Angaben, die nach Erzeugnissen aufzuschlüsseln sind: a) die angelieferte Erzeugnismenge für jede Partie und jeden Vertrag sowie die außervertraglich angelieferten Erzeugnismengen; b) die erzeugten Saftmengen, aufgeschlüsselt nach Dichte in Grad Brix, unter Angabe der Mengen, die durch Verarbeitung der Partien aus Verträgen gewonnen wurden; c) der durchschnittliche Saftertrag, ausgedrückt in Gewicht, des Rohstoffs und die Saftdichte in Grad Brix; d) die erzeugten Segmentmengen unter Angabe der Mengen, die durch Verarbeitung der Partien aus Verträgen gewonnen wurden; e) die Mengen jedes anderen erzeugten Fertigerzeugnisses und Nebenerzeugnisses unter Angabe der Mengen, die durch Verarbeitung der Partien aus Verträgen gewonnen wurden; f) die Mengen an angefallenen Abfällen und deren Bestimmung unter Angabe der Mengen, die durch Verarbeitung der Partien aus Verträgen angefallen sind. Die Mengen sind in Nettogewicht auszudrücken. Die Meldungen sind durch den Verarbeiter zu unterschreiben, der dadurch deren Richtigkeit versichert. (2) Spätestens 45 Tage nach Abschluß der Verarbeitung in dem betreffenden Wirtschaftsjahr übermitteln die Verarbeiter der in Absatz 1 genannten Stelle für jedes Erzeugnis folgende Angaben: a) die angelieferten Mengen, aufgeschlüsselt nach Fertigerzeugnissen und Nebenerzeugnissen; b) die im Rahmen von Verträgen angelieferten Mengen, aufgeschlüsselt nach Lieferzeiträumen und Vertragsarten (Saisonvertrag oder Mehrjahresvertrag); c) die im Rahmen von Verträgen angelieferten Mengen, aufgeschlüsselt nach Fertigerzeugnissen und Nebenerzeugnissen; d) die aus den in Buchstabe a) genannten Mengen gewonnen Mengen jedes Fertigerzeugnisses und Nebenerzeugnisses; im Fall von Saft sind diese Mengen nach Dichte in Grad Brix aufzuschlüsseln; e) die aus den in Buchstabe c) genannten Mengen gewonnenen Mengen jedes Fertigerzeugnisses und Nebenerzeugnisses; im Fall von Saft sind diese Mengen nach Dichte in Grad Brix aufzuschlüsseln; f) die zum Abschluß der Verarbeitung in dem betreffenden Wirtschaftsjahr auf Lager gehaltenen Mengen jedes Fertigerzeugnisses und Nebenerzeugnisses. Die Mengen sind in Nettogewicht auszudrücken. (3) Wurde der Vertrag von einer Vereinigung oder einem Zusammenschluß von Verarbeitern geschlossen, so sind die Meldungen gemäß den Absätzen 1 und 2 für jedes Mitglied der Vereinigung oder des Zusammenschlusses zu machen. KAPITEL V Beihilfeanträge Artikel 12 Die betreffende Erzeugerorganisation beantragt die Beihilfe bei der von dem Mitgliedstaat der Rohstoffernte bezeichneten Stelle. Für jedes Wirtschaftsjahr erfolgt die Antragstellung bis spätestens a) am 5. Juli des folgenden Wirtschaftsjahrs für Zitronen; b) am 15. August des laufenden Wirtschaftsjahrs für Mandarinen, Clementinen und Satsumas; c) am 15. November des folgenden Wirtschaftsjahrs für Orangen, Pampelmusen und Grapefruits. Für einen bestimmten Rohstoff braucht je Wirtschaftsjahr nur ein einziger Beihilfeantrag gestellt zu werden. Im Fall von Clementinen können für jede mögliche Bestimmung, sowohl für Saft als auch für Segmente, gesonderte Beihilfeanträge gestellt werden. Artikel 13 Die Beihilfeanträge müssen insbesondere folgende Angaben enthalten: a) Name und Anschrift des Antragstellers; b) die Kennummer der Verträge, in deren Rahmen das Erzeugnis geliefert wurde, wobei anzugeben ist, ob es sich dabei um einen Mehrjahresvertrag oder einen Saisonvertrag handelt; c) die Menge des im Rahmen von Verträgen und gegebenenfalls Zusatzvereinbarungen gelieferten Erzeugnisses, aufgeschlüsselt nach Verträgen, Lieferzeiträumen und der Höhe der betreffenden Beihilfe; d) den Teil der unter Buchstabe c) genannten Mengen, für den die Beihilfevorauszahlung gemäß Artikel 14 gewährt wurde, mit Angabe der erhaltenen Vorauszahlung; e) die Menge der im Wirtschaftsjahr außervertraglich gelieferten Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach den in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d) genannten Lieferzeiträumen; f) die erzielten Durchschnittspreise sowohl für im Rahmen von Verträgen gelieferte Erzeugnisse, wobei anzugeben ist, ob es sich dabei um Mehrjahresverträge oder Saisonverträge handelt, als auch für außervertraglich gelieferte Erzeugnisse; g) eine Erklärung, mit der die Erzeugerorganisation versichert, daß das gelieferte Erzeugnis gemäß Buchstabe c) die im Anhang festgesetzten Mindestanforderungen erfuellt. Artikel 14 (1) Für Orangen, Mandarinen, Clementinen, Satsumas und Zitronen, die im Rahmen von Verträgen geliefert werden, kann die Erzeugerorganisation für jedes Erzeugnis und jeden Lieferzeitraum einen Antrag auf Beihilfevorauszahlung stellen. Ein Beihilfevorauszahlungsantrag darf sich nur auf einen einzigen Rohstoff beziehen. Für Clementinen müssen die Beihilfevorauszahlungsanträge für jede Verarbeitungsbestimmung, sowohl für Saft als auch für Segmente, gesondert gestellt werden. Die Beihilfevorauszahlungsanträge sind spätestens binnen 30 Tagen ab dem Ende des betreffenden Zeitraums zu stellen. (2) Die Höhe der im voraus gezahlten Beihilfe beträgt 70 % der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 aufgeführten Beträge. (3) Jeder Beihilfevorauszahlungsantrag muß mindestens die Angaben gemäß Artikel 13 Buchstaben a), b) und g) sowie die Menge des in dem betreffenden Lieferzeitraum aufgrund von Verträgen und gegebenenfalls Zusatzvereinbarungen gelieferten Erzeugnisses enthalten; diese Menge ist nach Verträgen und Höhe der betreffenden Beihilfe aufzuschlüsseln. (4) Die Beihilfevorauszahlung wird der Erzeugerorganisation für die in dem betreffenden Lieferzeitraum gelieferte Menge binnen 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ausgezahlt. (5) Zeichnet sich angesichts der Mitteilungen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 1 die Gefahr der Überschreitung der in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 festgesetzten Verarbeitungsschwellen ab, so kann der in Absatz 2 dieses Artikels festgesetzte Prozentsatz in Anwendung von Artikel 6 nach dem Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 gekürzt werden. Artikel 15 (1) Die Beihilfe oder Beihilfevorauszahlung wird von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats der Rohstoffernte ausgezahlt, sobald die Kontrollstelle des Mitgliedstaats der Verarbeitung festgestellt hat, daß die Erzeugnisse, für die die Beihilfe oder Beihilfevorauszahlung beantragt wurde, dem Verarbeitungsbetrieb angeliefert worden sind. Im Fall der Verarbeitung in einem anderen Mitgliedstaat übermittelt der betreffende Mitgliedstaat dem Mitgliedstaat der Rohstoffernte den Nachweis darüber, daß das Erzeugnis tatsächlich angeliefert worden ist. Beihilfe oder Beihilfevorauszahlung werden nicht für die Mengen gezahlt, die nicht den notwendigen Kontrollen auf Erfuellung der Beihilfevoraussetzungen unterzogen werden konnten. Die Zahlung der Beihilfe unterbleibt insbesondere vor der in Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Unterrichtung der Mitgliedstaaten durch die Kommission sowie im Fall der Überschreitung der Verarbeitungsschwellen vor Ergehen einer Entscheidung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96. (2) Binnen 15 Arbeitstagen nach Erhalt der Beihilfe oder der Beihilfevorauszahlung zahlt die Erzeugerorganisation die erhaltenen Beträge in voller Höhe ihren Mitgliedern oder im Fall der Anwendung des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe c) Nummer 3 zweiter und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 den Mitgliedern der anderen Erzeugerorganisationen und/oder den betreffenden Einzelerzeugern durch Bank- oder Postüberweisung aus. In dem in Artikel 4 dieser Verordnung genannten Fall kann diese Auszahlung durch Gutschrift erfolgen. KAPITEL VI Kontrollen und Sanktionen Artikel 16 (1) Die Erzeugerorganisationen, die Erzeugnisse zur Verarbeitung liefern, führen über jedes gelieferte Erzeugnis Buch. Aus dieser Buchführung müssen mindestens folgende Angaben hervorgehen: a) für die im Rahmen von Mehrjahresverträgen gelieferten Mengen: i) die gelieferten Partien, aufgeschlüsselt nach Liefertagen, mit Angabe der Kennummer des Vertrags, unter den sie fallen, ii) das Nettogewicht jeder gelieferten Partie und die Kennummer des betreffenden Lieferscheins; b) für die im Rahmen von Saisonverträgen gelieferten Mengen: i) die gelieferten Partien, aufgeschlüsselt nach Liefertagen, und die Kennummer des Vertrags, unter den sie fallen, ii) das Nettogewicht jeder gelieferten Partie und die Kennummer des betreffenden Lieferscheins, iii) die insgesamt gelieferten Mengen, aufgeschlüsselt nach Liefertagen und unter Bezugnahme auf die betreffende Beihilfe; c) für die außervertraglich gelieferten Mengen: i) die gelieferten Partien, aufgeschlüsselt nach Liefertagen, sowie Name und Anschrift des Verarbeiters, ii) das Nettogewicht jeder gelieferten Partie. (2) Die Erzeugerorganisation unterliegt allen von den zuständigen Behörden für notwendig gehaltenen Inspektions- und Kontrollmaßnahmen und führt alle von diesen Behörden für die von ihnen für notwendig gehaltenen Kontrollen vorgeschriebenen zusätzlichen Bücher. (3) Die Mitgliedstaaten können die Form der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bücher vorschreiben. Artikel 17 (1) Über jedes gekaufte Erzeugnis führen die Verarbeiter gesondert Buch. Aus dieser Buchführung müssen mindestens folgende Angaben hervorgehen: a) für die von den Erzeugerorganisationen im Rahmen von Verträgen gekauften Mengen: i) die ihnen angelieferten Partien, aufgeschlüsselt nach Liefertagen, unter Angabe der Kennummer des Vertrags, unter den sie fallen, ii) das Nettogewicht jeder angelieferten Partie unter Angabe der Kennummer des betreffenden Lieferscheins sowie genauer Bezeichnung des verwendeten Transportmittels; b) für die anderen gekauften Mengen: i) die angelieferten Partien, aufgeschlüsselt nach Liefertagen, sowie Name und Anschrift des Verkäufers, ii) das Nettogewicht jeder angelieferten Partie; c) die jeden Tag gewonnene Saftmenge, aufgeschlüsselt nach Dichte in Grad Brix, unter Angabe der Mengen, die aus den im Rahmen von Verträgen angelieferten Partien gewonnen wurden; d) die jeden Tag gewonnenen Segmentmengen unter Angabe der Mengen, die aus den im Rahmen von Verträgen angelieferten Partien gewonnen wurden; e) die Mengen der anderen, jeden Tag erzeugten Fertigerzeugnisse und Nebenerzeugnisse unter Angabe der Mengen, die aus den im Rahmen von Verträgen angelieferten Partien gewonnen wurden; f) die Menge der jeden Tag erzeugten Abfälle unter Angabe der Bestimmung dieser Abfälle; g) die Mengen der einzelnen Fertigerzeugnisse und Nebenerzeugnisse, die der Verarbeiter jeden Tag aufgekauft hat, unter Angabe von Namen und Anschrift des Verkäufers; im Fall von Saft sind diese Angaben nach Dichte in Grad Brix aufzuschlüsseln; h) die das Werk des Verarbeitungsbetriebs täglich verlassenden Mengen der jeweiligen Fertigerzeugnisse und Nebenerzeugnisse unter Angabe von Namen und Anschrift des Empfängers; im Fall von Saft sind diese Angaben nach Dichte in Grad Brix aufzuschlüsseln; diese Angaben können in den Büchern in Form eines Verweises auf anderweitig vorhandene Belege erscheinen, sofern diese Belege die vorgenannten Angaben enthalten; i) die zum Ende des Wirtschaftsjahres auf Lager gehaltenen Mengen an Fertigerzeugnissen und Nebenerzeugnissen. Die Mengen sind in Nettogewicht auszudrücken. (2) Der Verarbeiter bewahrt den Zahlungsbeleg für jeden aufgrund von Verträgen oder Zusatzvereinbarungen gekauften Rohstoff fünf Jahre lang auf. Der Verarbeiter bewahrt ferner den Zahlungsbeleg für jedes zugekaufte oder verkaufte verarbeitete Fertigerzeugnis oder Nebenerzeugnis fünf Jahre lang auf. (3) Der Verarbeiter unterliegt allen von den zuständigen Behörden für notwendig gehaltenen Inspektions- und Kontrollmaßnahmen und führt alle von diesen Behörden für die von ihnen für notwendig gehaltenen Kontrollen vorgeschriebenen zusätzlichen Bücher. (4) Die Mitgliedstaaten können die Form der in den Absätzen 1 und 3 genannten Bücher vorschreiben. Artikel 18 (1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung. Zu diesem Zweck treffen sie unbeschadet der Bestimmungen des Titels VI der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 insbesondere die in den Absätzen 2 und 3 getroffenen Maßnahmen. (2) Bei allen Erzeugerorganisationen sind Waren- und Dokumentenkontrollen durchzuführen; diese Kontrollen umfassen für jedes Erzeugnis, jedes Wirtschaftsjahr und jede Erzeugerorganisation mindestens 30 % a) der Anbauflächen gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2; b) der Vereinbarungen gemäß Artikel 8 Absatz 3; c) der Zahlungen gemäß Artikel 15; d) der in jedem Lieferzeitraum zur Verarbeitung angelieferten Mengen; e) der Anträge auf Beihilfe oder Beihilfevorauszahlung. Diese Kontrollen dienen insbesondere der Prüfung der Übereinstimmung a) zwischen den Erzeugnismengen, die im Rahmen von Verträgen zur Verarbeitung angeliefert wurden und für die die in Artikel 10 Absatz 2 genannten Lieferscheine ausgestellt wurden, und denjenigen, die in den einzelnen Beihilfe- oder Beihilfevorauszahlungsanträgen aufgeführt sind; b) zwischen den Erzeugnismengen, die im Rahmen von Verträgen zur Verarbeitung angeliefert wurden, und denjenigen, die der Erzeugerorganisation von ihren Mitgliedern, den Mitgliedern einer anderen Erzeugerorganisation im Fall der Anwendung des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe c) Nummer 3 zweiter und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 sowie von Einzelerzeugern im Fall der Anwendung des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 angeliefert wurden. (3) Bei allen Verarbeitern sind Waren- und Dokumentenkontrollen durchzuführen; diese Kontrollen umfassen für jedes angelieferte Erzeugnis, jedes Wirtschaftsjahr und jeden Verarbeiter mindestens 30 % a) der im Rahmen der beiden Vertragsarten (Saisonverträge und Mehrjahresverträge) angelieferten Partien; sie beziehen sich mindestens auf das Nettogewicht jeder Partie, das tatsächliche Vorliegen der Vertragsgebundenheit, die Lieferscheine gemäß Artikel 10 Absatz 2, die genaue Angabe des verwendeten Verkehrsmittels und die Erfuellung der im Anhang festgesetzten Mindestanforderungen; b) der Fertigerzeugnisse und Nebenerzeugnisse, die im Rahmen von Verträgen erzeugt wurden; c) jedes außervertraglich erzeugten Fertigerzeugnisses und Nebenerzeugnisses; d) der Überweisungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f). Die Kontrollen dienen insbesondere der Prüfung der Übereinstimmung zwischen a) den Rechnungen über den Kauf oder Verkauf der Fertigerzeugnisse und Nebenerzeugnisse einerseits b) und den dem Verarbeitungsbetrieb angelieferten Erzeugnismengen, den Mengen an erzeugten Fertigerzeugnissen und Nebenerzeugnissen, den Mengen an zugekauften Fertigerzeugnissen und Nebenerzeugnissen sowie den Mengen an verkauften oder auf Lager gehaltenen Fertigerzeugnissen und Nebenerzeugnissen andererseits. Die Mitgliedstaaten führen mindestens zweimal im Jahr eine Warenkontrolle der Bestände der vom Verarbeiter verarbeiteten Erzeugnisse und der Bestände an zugekauften verarbeiteten Erzeugnissen durch und nehmen einen Abgleich der so gewonnenen Daten mit denen der Buchführung des Verarbeiters vor. (4) Die Mitgliedstaaten können die Häufigkeit und den Prozentsatz der in den Absätzen 2 und 3 genannten Kontrollen erhöhen. Artikel 19 (1) Die Kontrollen gemäß Artikel 18 stehen weder der etwaigen Durchführung zusätzlicher Kontrollen durch die zuständigen Behörden noch der etwaigen Ahndung aufgrund nationaler Vorschriften entgegen. (2) Die Mitgliedstaaten treffen alle notwendigen Vorkehrungen, um sich der korrekten Führung der Bücher und allgemeinen Buchhaltung der Erzeugerorganisationen und Verarbeiter zu vergewissern. (3) Sollten bei den Kontrollen erhebliche Unregelmäßigkeiten aufgedeckt werden, so führen die zuständigen Behörden im laufenden Wirtschaftsjahr zusätzliche Kontrollen durch und erhöhen die Kontrollhäufigkeit im folgenden Wirtschaftsjahr. Artikel 20 (1) Wird festgestellt, daß die von einer Erzeugerorganisation für ein Wirtschaftsjahr oder einen Lieferzeitraum und ein bestimmtes Erzeugnis beantragte Beihilfe oder Beihilfevorauszahlung den geschuldeten Betrag überschreitet, so wird letzterer gekürzt, wenn die Abweichung auf falsche Angaben oder Unterlagen oder auf eine schwere Fahrlässigkeit der Erzeugerorganisation zurückzuführen ist. Diese Kürzung beträgt das Doppelte des Unterschiedsbetrags, zuzüglich Zinsen für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückerstattung des zu Unrecht gezahlten Betrags durch den Begünstigten. Der Zinssatz entspricht dem vom Europäischen Währungsinstitut bei seinen Transaktionen in Ecu angewendeten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlichten Zinssatz, der zum Zeitpunkt der zu Unrecht bezogenen Zahlung gilt, erhöht um 3 Prozentpunkte. (2) Beträgt im Fall der Anwendung des Absatzes 1 der Unterschied zwischen der tatsächlich ausgezahlten und der geschuldeten Beihilfe oder Beihilfevorauszahlung mehr als 20 % der geschuldeten Beihilfe oder Beihilfevorauszahlung, so erstattet der Begünstigte den Beihilfegesamtbetrag, erhöht um die nach Maßgabe von Absatz 1 berechneten Zinsen, zurück. Beträgt der betreffende Unterschied mehr als 30 %, so verliert der Verarbeiter darüber hinaus jeden Beihilfeanspruch für das folgende Wirtschaftsjahr. (3) Die wiedereingezogenen Beträge nebst Zinsen werden der zuständigen Zahlstelle überwiesen und von den vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten Ausgaben abgezogen. (4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit gewährleistet ist, daß die Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 2 erfuellt sind. Sie sehen insbesondere von der Schwere des Verstoßes abhängige Sanktionen gegen die Verantwortlichen von Erzeugerorganisationen vor. (5) Wird festgestellt, daß die im Rahmen eines Mehrjahresvertrags für ein Wirtschaftsjahr gelieferte Erzeugnismenge geringer ist als die in Artikel 3 Absatz 6 genannte Mindestmenge, so wird die aufgrund des Mehrjahresvertrags zustehende Beihilfe für das betreffende Wirtschaftsjahr um 50 % gekürzt. Der Unterschied zwischen der tatsächlich gezahlten Beihilfe und der geschuldeten Beihilfe, erhöht um die nach Maßgabe von Absatz 1 berechneten Zinsen, ist von dem Begünstigten zurückzuerstatten. Sind von der Nichteinhaltung der Mindestmenge in einem Wirtschaftsjahr drei oder mehrere Mehrjahresverträge gleichzeitig betroffen, so wird die betreffende Erzeugerorganisation vom Zeitpunkt der Feststellung an von der Unterzeichnung neuer Mehrjahresverträge ausgeschlossen. Der Mitgliedstaat befindet über den Zeitraum des Ausschlusses in Abhängigkeit von der Schwere der Nichteinhaltung, der jedoch mindestens zwei Wirtschaftsjahre betragen muß. Unterabsatz 1 findet auf jeden Vertrag Anwendung. (6) Bei wiederholtem Verstoß durch eine Erzeugerorganisation entzieht der Mitgliedstaat der Erzeugerorganisation die Anerkennung bzw. der vorläufig anerkannten Erzeugergruppierung die vorläufige Anerkennung. Artikel 21 (1) Wird im Laufe eines Wirtschaftsjahres festgestellt, daß der Verarbeiter die ihm im Rahmen von Verträgen angelieferte Erzeugnismenge vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht vollständig verarbeitet hat, so ist eine Geldbuße gegen ihn zu verhängen. Diese wird wie folgt berechnet: a) Bei einem Unterschied zwischen der gelieferten und der verarbeiteten Menge von höchstens 5 % beträgt die Geldbuße das Dreifache des Betrags aus der Multiplikation von 5 % der Erzeugnisgesamtmenge mit dem Beihilfebetrag, der aufgrund des Mehrjahresvertrags für das betreffende Wirtschaftsjahr zustehen würde; b) bei einem Unterschied von mehr als 5 %, jedoch höchstens 20 %, beträgt die Geldbuße das Vierfache des Betrags aus der Multiplikation von 20 % der Erzeugnisgesamtmenge mit dem Beihilfebetrag, der aufgrund des Mehrjahresvertrags für das betreffende Wirtschaftsjahr zustehen würde; darüber hinaus wird der Verarbeiter für das auf die Feststellung der Nichtverarbeitung folgende Wirtschaftsjahr von der Regelung ausgeschlossen; c) bei einem Unterschied von mehr als 20 % beträgt die Geldbuße das Fünffache des Betrags aus der Multiplikation von 50 % der Erzeugnisgesamtmenge mit dem Beihilfebetrag, der aufgrund des Mehrjahresvertrags für das betreffende Wirtschaftsjahr zustehen würde, darüber hinaus wird der Verarbeiter für die drei auf die Feststellung der Nichtverarbeitung folgenden Wirtschaftsjahre von der Regelung ausgeschlossen. (2) Die Geldbuße gemäß Absatz 1 wird nicht verhängt, wenn der Verarbeiter zur Zufriedenheit der zuständigen nationalen Behörde nachweist, daß er die Unregelmäßigkeiten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat. KAPITEL VII Mitteilungen an die Kommission Artikel 22 (1) Jeder betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission folgendes mit: a) für jedes Erzeugnis die nach Lieferzeiträumen aufgeschlüsselte Vertragsmenge für das laufende Wirtschaftsjahr spätestens i) am 1. Juli im Fall von Zitronen, ii) am 1. Dezember im Fall der anderen Erzeugnisse; b) die Menge jedes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 zur Verarbeitung gelieferten Erzeugnisses spätestens i) am 15. Juli des folgenden Wirtschaftsjahres im Fall von Zitronen, ii) am 1. September des laufenden Wirtschaftsjahres im Fall von Mandarinen, Clementinen und Satsumas, iii) am 1. Dezember des folgenden Wirtschaftsjahres im Fall von Orangen, Pampelmusen und Grapefruits. Auf der Grundlage der in Unterabsatz 1 genannten Informationen stellt die Kommission fest, ob die Verarbeitungsschwellen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 eingehalten oder überschritten wurden. Die Mitgliedstaaten werden unverzüglich über die Ergebnisse dieser Feststellung unterrichtet. Über die finanziellen Auswirkungen der Mengenüberschreitung wird gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 entschieden. (2) Für jedes Erzeugnis melden die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 1. Januar des folgenden Wirtschaftsjahres a) die von den Verarbeitern angelieferten Mengen, aufgeschlüsselt nach erzeugten Fertigerzeugnissen und Nebenerzeugnissen; b) die im Rahmen von Verträgen von den Verarbeitern angelieferten Mengen, aufgeschlüsselt nach Lieferzeiträumen und Vertragsarten (Saisonvertrag bzw. Mehrjahresvertrag); c) die im Rahmen von Verträgen von den Verarbeitern angelieferten Mengen, aufgeschlüsselt nach erzeugten Fertigerzeugnissen und Nebenerzeugnissen; d) die aus den unter Buchstabe a) genannten Mengen gewonnenen Mengen der einzelnen Fertigerzeugnisse und Nebenerzeugnisse; im Fall von Saft sind diese Mengen nach Dichte in Grad Brix aufzuschlüsseln; e) die aus den unter Buchstabe c) genannten Mengen gewonnenen Mengen der einzelnen Fertigerzeugnisse und Nebenerzeugnisse; im Fall von Saft sind diese Mengen nach Dichte in Grad Brix aufzuschlüsseln; f) die zum Ende des Wirtschaftsjahres auf Lager gehaltenen Mengen der einzelnen Fertigerzeugnisse und Nebenerzeugnisse; g) die vertraglich vereinbarten und gelieferten Mengen, aufgeschlüsselt nach Vertragsarten (Saisonverträge bzw. Mehrjahresverträge); h) die Höhe der Ausgaben für die Beihilfe für Erzeugerorganisationen, ausgedrückt in Landeswährung. Die Mengen sind in Nettogewicht auszudrücken. KAPITEL VIII Übergangs- und Schlußbestimmungen Artikel 23 (1) Im Fall von Pampelmusen und Grapefruits wird die Überschreitung der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 festgesetzten Verarbeitungsschwelle für die Wirtschaftsjahre 1997/98 und 1998/99 auf folgender Grundlage bestimmt: a) für das Wirtschaftsjahr 1997/98 auf der Grundlage der im Wirtschaftsjahr 1997/98 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 verarbeiteten Mengen; b) für das Wirtschaftsjahr 1998/99 auf der Grundlage des Durchschnitts der in den Wirtschaftsjahren 1997/98 und 1998/99 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 verarbeiteten Mengen. (2) Für das Wirtschaftsjahr 1997/98 gilt folgende Ausnahmeregelung: a) Die Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 sind durchzuführen bis spätestens i) am 1. Dezember für Zitronen, ii) am 1. Februar für Orangen; b) die Meldungen gemäß Artikel 22 Absatz 1 erfolgen bis spätestens i) am 15. Januar für Zitronen, ii) am 15. März für Orangen; c) die Zahlung der Beihilfevorauszahlung gemäß Artikel 14 Absatz 4 für den ersten und zweiten Lieferzeitraum darf nicht durchgeführt werden i) vor dem 1. März für Zitronen, ii) vor dem 15. April für Orangen. Die Mitgliedstaaten treffen die zur Erleichterung und Kontrolle dieser Maßnahmen gebotenen Vorkehrungen. Artikel 24 Die Verordnung (EG) Nr. 3338/93 wird aufgehoben. Artikel 25 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 26. Juni 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 49. (2) ABl. Nr. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 1. (3) ABl. Nr. L 299 vom 4. 12. 1993, S. 26. (4) ABl. Nr. L 302 vom 26. 11. 1996, S. 17. ANHANG MINDESTANFORDERUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 9 Die zur Verarbeitung gelieferten Erzeugnisse müssen 1. unversehrt und von handelsüblicher Qualität sein; fäulnisbefallene Erzeugnisse sind ausgeschlossen; 2. die folgenden Mindestanforderungen erfuellen: a) Erzeugnisse, die zur Saftgewinnung bestimmt sind >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b) Erzeugnisse, die zur Segmentgewinnung bestimmt sind >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die zur Verarbeitung bestimmten Clementinen und Satsumas müssen eine Größe von mindestens 45 mm aufweisen.