31997R1168

Verordnung (EG) Nr. 1168/97 der Kommission vom 26. Juni 1997 zur Verlängerung der Geltungsdauer der vorläufigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Säcken und Beuteln aus Polyethylen oder Polypropylen mit Ursprung in Indien, Indonesien und Thailand

Amtsblatt Nr. L 169 vom 27/06/1997 S. 0014 - 0014


VERORDNUNG (EG) Nr. 1168/97 DER KOMMISSION vom 26. Juni 1997 zur Verlängerung der Geltungsdauer der vorläufigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Säcken und Beuteln aus Polyethylen oder Polypropylen mit Ursprung in Indien, Indonesien und Thailand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2331/96 (2), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EG) Nr. 45/97 der Kommission (3) wurden vorläufige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Säcken und Beuteln aus Polyethylen oder Polypropylen mit Ursprung in Indien, Indonesien und Thailand eingeführt.

Die Sachaufklärung ist noch nicht abgeschlossen, und die Kommission hat die bekanntermaßen betroffenen Ausführer von ihrer Absicht in Kenntnis gesetzt, eine Verlängerung der Geltungsdauer der vorläufigen Zölle um drei Monate vorzuschlagen.

Von Ausführern, auf die ein erheblicher Prozentsatz des betreffenden Handels entfällt, wurden dagegen keine Einwände erhoben.

Nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Geltungsdauer der vorläufigen Antidumpingzölle, die mit der Verordnung (EG) Nr. 45/97 auf die Einfuhren von Säcken und Beuteln aus Polyethylen oder Polypropylen mit Ursprung in Indien, Indonesien und Thailand eingeführt wurden, wird um drei Monate bis zum 15. Oktober 1997 verlängert. Sie endet jedoch, wenn vor Ablauf dieser Frist der Rat endgültige Maßnahmen erläßt oder das Verfahren gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 eingestellt wird.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juni 1997

Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 56 vom 6. 3. 1996, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 317 vom 6. 12. 1996, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 12 vom 15. 1. 1997, S. 8.