31997R1087

Verordnung (EG) Nr. 1087/97 des Rates vom 9. Juni 1997 über die Genehmigung der Einfuhr von Textilwaren und Bekleidung sowie von bestimmten, Höchstmengen unterliegenden Waren mit Ursprung in China auf die Kanarischen Inseln ohne Anwendung mengenmäßiger Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung

Amtsblatt Nr. L 158 vom 17/06/1997 S. 0001 - 0002


VERORDNUNG (EG) Nr. 1087/97 DES RATES vom 9. Juni 1997 über die Genehmigung der Einfuhr von Textilwaren und Bekleidung sowie von bestimmten, Hoechstmengen unterliegenden Waren mit Ursprung in China auf die Kanarischen Inseln ohne Anwendung mengenmäßiger Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln (1) kann der Rat auf Antrag der spanischen Behörden Ausnahmen von den auf dem Gebiet der Kanarischen Inseln geltenden Bestimmungen der gemeinsamen Handelspolitik beschließen.

Spanien hat solche Ausnahmen beantragt; es hat ferner beantragt, daß die mengenmäßigen Beschränkungen, die im Gemeinschaftsgebiet für die Einfuhr von bestimmten Textil- und Bekleidungswaren sowie für bestimmte, Hoechstmengen unterliegende Waren mit Ursprung in China gelten, nicht auf die Waren angewandt werden, die für den Verbrauch auf den Kanarischen Inseln bestimmt sind.

Angesichts der spezifischen Sachzwänge, denen die Kanarischen Inseln unterliegen, der besonderen Handelsregelung, die zum Zeitpunkt des Beitritts Spaniens zu den Gemeinschaften bestand, und des geringen davon betroffenen Handelsvolumens sollte eine solche Ausnahmeregelung vorgesehen werden.

Es müssen Bestimmungen erlassen werden, um einerseits sicherzustellen, daß die Waren, für die die Ausnahmen von den mengenmäßigen Beschränkungen gelten, ausschließlich für den kanarischen Inlandsmarkt bestimmt sind, und um andererseits eine regelmäßige Unterrichtung der Kommission über den Umfang der Einfuhren und Wiederausfuhren zu gestatten.

Werden die fraglichen Waren in das übliche Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt, so unterliegen sie den Bestimmungen über die mengenmäßigen Beschränkungen. Zu diesem Zweck müssen Kontrolldokumente T5 die Waren bis zu der Zollstelle begleiten, wo diese nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Textilwaren der Kapitel 50 bis 63 der Kombinierten Nomenklatur sowie die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nrn. 1765/82, 1766/82 und 3420/83 (2) genannten Waren können ohne Anwendung mengenmäßiger Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung auf die Kanarischen Inseln eingeführt werden.

Artikel 2

(1) Die Ausnahmeregelung des Artikels 1 wird ausschließlich für Waren gewährt, die für den kanarischen Inlandsmarkt bestimmt sind.

(2) Die zuständigen spanischen Behörden ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die Einhaltung des Absatzes 1 nach Maßgabe der in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (3) vorgesehenen einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen über die besondere Verwendung sicherzustellen.

Artikel 3

(1) Werden Waren, für die Artikel 1 in Anspruch genommen wird, in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, so ergreifen die spanischen Behörden nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 527/96 des Rates vom 25. März 1996 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs und zur schrittweisen Einführung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs bei der Einfuhr bestimmter gewerblicher Waren auf die Kanarischen Inseln (4) die für die Erhebung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs notwendigen Maßnahmen. Darüber hinaus gelten für die fraglichen Waren die einschlägigen handelspolitischen Maßnahmen der nachstehenden Verordnungen, die ihnen gegenüber Anwendung finden:

- Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (5),

- Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen (6),

- Verordnung (EG) Nr. 519/94.

(2) Jede Sendung mit den fraglichen Waren muß von einem nach Maßgabe der Artikel 472 bis 484 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (7) ausgestellten Kontrollexemplar T5 begleitet werden.

(3) Das Kontrollexemplar T5 wird nach Vorlage des Originals oder einer Durchschrift der entsprechenden Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft ausgestellt.

(4) Das von der Abgangsstelle ausgestellte Kontrollexemplar T5 muß die folgenden Angaben enthalten:

- in Feld 8 "Empfänger": den Namen des Inhabers der Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft;

- in Feld 104:

"Mercancías que deben someterse, para su despacho a consumo fuera de las islas Canarias, a las restricciones cuantitativas aplicables en la Comunidad

Reglamento (CE) n° . . . Derogación en las islas Canarias de las restricciones cuantitativas»

(Waren, die bei ihrer Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr außerhalb der Kanarischen Inseln den in der Gemeinschaft geltenden mengenmäßigen Beschränkungen unterstellt werden müssen)

(Verordnung (EG) Nr. . . . Ausnahme von den mengenmäßigen Beschränkungen auf den Kanarischen Inseln)

(5) Das Versandpapier, das die im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren nach Artikel 311 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 beförderten Waren begleitet, muß in Feld 44 einen Hinweis auf das dazugehörende Kontrollexemplar T5 enthalten.

(6) Die zuständigen Behörden der Eingangszollstelle rechnen gegebenenfalls die entsprechende Menge auf die Genehmigung an.

Artikel 4

Für die Waren nach Artikel 1, die im Gemeinschaftsgebiet mengenmäßigen Beschränkungen oder anderen Überwachungsmaßnahmen unterliegen, teilen die zuständigen spanischen Behörden der Kommission spätestens am 15. eines jeden Monats die Mengen der unter Inanspruchnahme der dort vorgesehenen Ausnahmeregelung getätigten Einfuhren und gegebenenfalls der in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Warensendungen des Vormonats mit.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 9. Juni 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. ZALM

(1) ABl. Nr. L 171 vom 29. 6. 1991, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 67 vom 10. 3. 1994, S. 89. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1897/96 (ABl. Nr. L 250 vom 2. 10. 1996, S. 1)

(3) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte 1994.

(4) ABl. Nr. L 78 vom 28. 3. 1996, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 275 vom 8. 11. 1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2231/96 (ABl. Nr. L 307 vom 28. 11. 1996, S. 1).

(6) ABl. Nr. L 67 vom 10. 3. 1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1937/96 (ABl. Nr. L 255 vom 9. 10. 1996, S. 4).

(7) ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2153/96 (ABl. Nr. L 289 vom 12. 11. 1996, S. 1).