31997R1065

Verordnung (EG) Nr. 1065/97 der Kommission vom 12. Juni 1997 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 156 vom 13/06/1997 S. 0005 - 0006


VERORDNUNG (EG) Nr. 1065/97 DER KOMMISSION vom 12. Juni 1997 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 535/97 (2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Für bestimmte Bezeichnungen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 mitgeteilt wurden, sind ergänzende Angaben angefordert worden, um zu gewährleisten, daß diese Bezeichnungen mit den Artikeln 2 und 4 der genannten Verordnung übereinstimmen. Die Prüfung dieser ergänzenden Angaben hat ergeben, daß die betreffenden Bezeichnungen den genannten Artikeln entsprechen. Daher ist es notwendig, sie nunmehr einzutragen und dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 123/97 (4), hinzuzufügen.

Nach dem Beitritt der drei neuen Mitgliedstaaten beginnt die in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vorgesehene Frist von sechs Monaten mit dem Tag ihres Beitritts. Bestimmte der von diesen Mitgliedstaaten mitgeteilten Bezeichnungen entsprechen den Artikeln 2 und 4 der genannten Verordnung und sind deshalb einzutragen.

Die Bezeichnung "Speck dell'Alto Adige" betrifft ein zweisprachiges geographisches Grenzgebiet. Da unter diesen Umständen Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 anwendbar ist, haben sich die beteiligten Mitgliedstaaten konsultiert und sind zu einer Einigung gelangt. Demzufolge ist diese bereits in italienischer Sprache eingetragene Bezeichnung nunmehr auch in deutscher Sprache einzutragen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 wird durch die Bezeichnungen im Anhang der vorliegenden Verordnung ergänzt.

Artikel 2

Die Bezeichnung "Speck dell'Alto Adige" wird in deutscher Sprache wie folgt eingetragen: "Südtiroler Markenspeck" oder "Südtiroler Speck".

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juni 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 208 vom 24. 7. 1992, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 83 vom 25. 3. 1997, S. 3.

(3) ABl. Nr. L 148 vom 21. 6. 1996, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 22 vom 24. 1. 1997, S. 19.

ANHANG

A) UNTER ANHANG II DES VERTRAGS FALLENDE ERZEUGNISSE, DIE FÜR DIE MENSCHLICHE ERNÄHRUNG BESTIMMT SIND

Fleischerzeugnisse

ITALIEN

"- Prosciutto di Norcia (GGA)".

ÖSTERREICH

"- Tiroler Speck (GGA)".

Käse

ÖSTERREICH

"- Tiroler Bergkäse (GUB),

- Vorarlberger Alpkäse (GUB),

- Vorarlberger Bergkäse (GUB)".

NIEDERLANDE

"- Boeren-Leidse met sleutels (GUB) (1)"(1) Der Schutz des Namens "Leidse" ist nicht beantragt..

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter)

FRANKREICH

"- Miel de Sapin des Vosges (GUB)".

Olivenöl

GRIECHENLAND

"- ÊáëáìÜôá (Kalamata) (GUB),

- ÊïëõìâÜñé ×áíßùí ÊñÞôçò (Kolymvari Hanion Kritis) (GUB) (2) (3)"(2) Der Schutz des Namens "×áíßùí" (Hanion) ist nicht beantragt.(3) Der Schutz des Namens "ÊñÞôçò" (Kritis) ist nicht beantragt.

.

ITALIEN

"- Bruzio (GUB),

- Cilento (GUB),

- Colline Salernitane (GUB),

- Penisola Sorrentina (GUB)".

Obst, Gemüse und Getreide

GRIECHENLAND

"- Äpfel

ÌÞëá Íôåëßóéïõò ÐéëáöÜ Ôñéðüëåùò (Mila Delicious Pilafa de Tripoli) (GUB)".

FRANKREICH

"- Lentille verte du Puy (GUB)".

ITALIEN

"- Lenticchia di Castelluccio di Norcia (GGA)".

ÖSTERREICH

"- Waldviertler Graumohn (GUB)".