31997R1063

Verordnung (EG) Nr. 1063/97 der Kommission vom 12. Juni 1997 zur Festlegung der Auslösungsschwellen für die Anwendung von Zusatzzöllen bei der Einfuhr von bestimmtem Obst und Gemüse

Amtsblatt Nr. L 156 vom 13/06/1997 S. 0001 - 0002


VERORDNUNG (EG) Nr. 1063/97 DER KOMMISSION vom 12. Juni 1997 zur Festlegung der Auslösungsschwellen für die Anwendung von Zusatzzöllen bei der Einfuhr von bestimmtem Obst und Gemüse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 der Kommission vom 30. Juli 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung von Zusatzzöllen bei der Einfuhr von Obst und Gemüse (2) sind Auslösungsschwellen und -zeiträume festzusetzen.

Artikel 5 Absatz 4 des Übereinkommens über die Landwirtschaft (3) bestimmt die Kriterien, welche die Kommission bei der Festlegung der Auslösungsschwellen berücksichtigt, die für die Anwendung von Zusatzzöllen bei der Einfuhr von bestimmtem Obst und Gemüse erforderlich sind. Nach Artikel 5 Absatz 6 desselben Übereinkommens können die Auslösungszeiträume nach Maßgabe der Merkmale der verderblichen Erzeugnisse saisonabhängig festgelegt werden.

In Anwendung der genannten Kriterien wird die Auslösungsschwelle für Kirschen im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgelegt.

Die Auslösungsschwellen, ab denen bei Tomaten und Kirschen Zusatzzölle erhoben werden, sind bereits durch die Verordnungen (EG) Nr. 2351/96 (4) und (EG) Nr. 905/97 (5) der Kommission festgelegt.

Der Verwaltungsausschuß für frisches Obst und Gemüse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die für die Anwendung der in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1555/96 genannten Zusatzzölle im Wirtschaftsjahr 1997/98 erforderliche Auslösungsschwelle wird im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juni 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 193 vom 3. 8. 1996, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 336 vom 23. 12. 1994, S. 22.

(4) ABl. Nr. L 320 vom 11. 12. 1996, S. 13.

(5) ABl. Nr. L 130 vom 22. 5. 1997, S. 10.

ANHANG

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