31997R0994

Verordnung (EG) Nr. 994/97 der Kommission vom 3. Juni 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 763/97 zur Einführung eines Überwachungsmechanismus bei der Einfuhr von frischen Sauerkirschen/Weichseln mit Ursprung in den Republiken Bosnien-Herzegowina, Kroatien und der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien

Amtsblatt Nr. L 144 vom 04/06/1997 S. 0001 - 0001


VERORDNUNG (EG) Nr. 994/97 DER KOMMISSION vom 3. Juni 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 763/97 zur Einführung eines Überwachungsmechanismus bei der Einfuhr von frischen Sauerkirschen/Weichseln mit Ursprung in den Republiken Bosnien-Herzegowina, Kroatien und der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 70/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Waren mit Ursprung in den Republiken Bosnien-Herzegowina, Kroatien und der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien sowie für Wein mit Ursprung in der Republik Slowenien (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 825/97 (2), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Durch die Verordnung (EG) Nr. 825/97 wurde die bei der Einfuhr mit Ursprung in Bosnien-Herzegowina, Kroatien und der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien geltende Regelung auf die Bundesrepublik Jugoslawien ausgedehnt.

Die frische Sauerkirschen/Weichseln (3*) betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 70/97 wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 763/97 der Kommission (4) erlassen. Damit die Bundesrepublik Jugoslawien in die in der Verordnung (EG) Nr. 763/97 genannten Drittländer einbezogen wird, sollte dieselbe Verordnung geändert werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Titel und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 763/97 werden nach dem Wort "Kroatien" die Worte "Bundesrepublik Jugoslawien" eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juni 1997.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Juni 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 16 vom 18. 1. 1997, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 119 vom 8. 5. 1997, S. 4.

(3*) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(4) ABl. Nr. L 112 vom 29. 4. 1997, S. 1.