31997R0981

Verordnung (EG) Nr. 981/97 der Kommission vom 29. Mai 1997 zur Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung in Rußland, der Tschechischen Republik, Rumänien und der Slowakischen Republik

Amtsblatt Nr. L 141 vom 31/05/1997 S. 0036 - 0048


VERORDNUNG (EG) Nr. 981/97 DER KOMMISSION vom 29. Mai 1997 zur Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung in Rußland, der Tschechischen Republik, Rumänien und der Slowakischen Republik

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2331/96 (2), insbesondere auf Artikel 7,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

(1) Am 31. August 1996 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (3) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung in Rußland, der Tschechischen Republik, Rumänien und der Slowakischen Republik und leitete eine Untersuchung ein.

(2) Die Verfahrenseinleitung erfolgte aufgrund eines Antrags, den das "Defence Committee of the Seamless Steel Tube Industry of the European Union" am 19. Juli 1996 im Namen von Herstellern gestellt hatte, auf die ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware entfällt. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der betroffenen Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

(3) Die Kommission unterrichtete die bekanntermaßen betroffenen Hersteller, Ausführer und Einführer, die Vertreter der Ausländer sowie den Antragsteller offiziell über die Einleitung des Verfahrens und gab den interessierten Parteien Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(4) Mehrere Hersteller in den betroffenen Ländern sowie mehrere Hersteller und Einführer in der Gemeinschaft nahmen schriftlich Stellung. Alle Parteien, die fristgerecht einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten Gelegenheit, gehört zu werden.

(5) Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien Fragebogen zu und erhielt Antworten von den antragstellenden Gemeinschaftsherstellern, von anderen den Antrag unterstützenden Gemeinschaftsherstellern, von mehreren Einführern sowie von den Herstellern in den betroffenen Ländern.

(6) Die Kommission holte alle für die vorläufige Dumping- und Schadensermittlung für notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie nach und führte Kontrollbesuche in den Betrieben der folgenden Unternehmen durch:

a) Antragstellende Gemeinschaftshersteller:

- Voest Alpine, Kindberg, Österreich,

- Vallourec Industries, Boulogne-Billancourt, Frankreich,

- Benteler AG, Paderborn, Deutschland,

- Mannesmannröhren-Werke AG, Mülheim an der Ruhr, Deutschland,

- Dalmine SpA, Dalmine, Italien,

- Productos Tubulares SA, Valle de Trapaga, Spanien,

- Tubos Reunidos SA, Amurrio, Spanien,

- Ovako Steel AB Tube Division, Hofors, Schweden.

b) Den Antrag unterstützende Gemeinschaftshersteller:

- ESW Röhrenwerke GmbH, Eschweiler, Deutschland,

- Rohrwerk Neue Maxhütte GmbH, Sulzbach-Rosenberg, Deutschland.

c) Mit Ausführern geschäftlich nicht verbundene Einführer:

- Jannone ARM SpA, Neapel, Italien,

- Geminvest SRL, Limbiate, Italien,

- Starval, Marly La Ville, Frankreich,

- Voest Alpine Stahlhandel AG, Linz, Österreich.

d) Mit Ausführern geschäftlich verbundene Einführer/Händler:

- Pipex International AG, Nidau, Schweiz (mit dem slowakischen Hersteller geschäftlich verbunden),

- Pipex Italia SpA, Mailand, Italien (mit dem slowakischen Hersteller geschäftlich verbunden),

- Topham Eisen- und Stahlhandelsgesellschaft mbH, Wien, Österreich (mit zwei tschechischen Herstellern geschäftlich verbunden).

Obwohl die Pipex International AG ihren Sitz in der Schweiz hat und somit nicht zu den EG-Einführern zählt, gab sie den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsbediensteten in den Räumen ihrer Tochtergesellschaft in Mailand Einblick in ihre Geschäftsbücher.

e) Hersteller/Ausführer in den Ursprungsländern:

Tschechische Republik:

- Vítkovice a.s. und Vítkovice Export a.s., Ostrava,

- Nová Hu Ot a.s., Ostrava,

- Válcovny Trub Dioss und Dioss Trading, Chomutov,

- Ferromet Long Products Ltd., Prag.

Rumänien:

- SC Artrom SA, Slatina,

- SC Silcotub SA, Z Falau,

- SC Petrotub SA, Roman,

- SC Republica SA Trade Company, Bukarest,

- Intertube Ltd., Bukarest,

- SC Metalexportimport SA, Bukarest,

- Sota Company, Bukarest.

Slowakische Republik:

- OZeleziarne Podbrezová, Podbrezová.

(7) Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. September 1995 bis zum 31. August 1996 (nachstehend "Untersuchungszeitraum" genannt). Die Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum von Januar 1992 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums.

(8) Im November 1992 wurden bereits vorläufige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre mit Ursprung in der Tschechoslowakei, Ungarn, Polen und der Republik Kroatien eingeführt (4), deren Geltungsdauer im März 1993 verlängert wurde (5). Im Oktober 1993 wurde das Verfahren gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik eingestellt (6), nachdem die Kommission die von diesen Ländern angebotenen Verpflichtungen in Form von Zollkontingenten (7) für die Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1995 angenommen hatte.

Auf die Einfuhren der Ware mit Ursprung in Ungarn, Polen und der Republik Kroatien wurden im Mai 1993 endgültige Antidumpingzölle eingeführt (8), wobei die Kommission mit Beschluß 93/260/EWG (9) die Verpflichtungsangebote mehrerer Ausführer in diesen Ländern annahm. Diese Maßnahmen sind weiterhin in Kraft, werden jedoch derzeit überprüft (10).

B. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1. Beschreibung der betroffenen Ware

(9) Das Verfahren betrifft die folgenden Kategorien von Waren:

a) nahtlose Rohre, aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art, mit einem äußeren Durchmesser von bis zu 406,4 mm;

b) nahtlose Rohre mit einem kreisförmigen Querschnitt, aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, kaltgezogen oder kaltgewalzt, andere als Präzisionsstahlrohre;

c) andere Rohre mit einem kreisförmigen Querschnitt, aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, andere als Gewinderohre (glattendig oder mit Gewinde), mit einem äußeren Durchmesser von bis zu 406,4 mm.

(10) Diese Waren fallen unter die KN-Codes 7304 10 10, 7304 10 30, 7304 31 99, 7304 39 91 und 7304 39 93. Im Einklang mit dem Standpunkt des Rates in dem früher eingeleiteten Verfahren sind alle nahtlosen Rohre der vorgenannten KN-Codes auch im Rahmen dieses Verfahrens als eine Ware zu betrachten (nachstehend "nahtlose Rohre" genannt), da sie die gleichen grundlegenden materiellen Eigenschaften und Verwendungen aufweisen.

2. Gleichartige Ware

(11) Die von diesem Verfahren betroffenen Rohrtypen werden in der Gemeinschaft und in den fraglichen Ausfuhrländern im wesentlichen nach der gleichen Technologie hergestellt, wobei die Auffassung vertreten wird, daß sie ähnliche oder identische grundlegende materielle und technische Eigenschaften sowie Endverwendungen haben. Die technischen Unterschiede zwischen den drei Rohrtypen sind zu gering, um die Waren klar gegeneinander abgrenzen zu können, denn die Rohre einer bestimmten Kategorie können grundsätzlich anstelle der Rohre einer anderen Kategorie verwendet werden, wie dies in der Praxis zuweilen auch geschieht. Außerdem stellte die Kommission keine nennenswerten Unterschiede zwischen den in den betroffenen Ländern und den in der Gemeinschaft geltenden Normen fest. Daher sind alle drei Rohrtypen als gleichartige Ware im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen.

(12) Einige russische Ausführer machten geltend, die von ihnen in die Gemeinschaft verkauften Waren seien von so schlechter Qualität und würden unter Zugrundelegung so niedriger technischer Anforderungen hergestellt, daß sie mit den Waren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft weder gleichgestellt werden könnten noch sollten. Da jedoch keines der Unternehmen konkrete Beweise zur Stützung dieser Behauptung vorlegte und die russischen Einfuhren unter die gleichen KN-Codes fallen wie die Einfuhren aus den anderen betroffenen Ländern, gibt es nach Auffassung der Kommission keinen Grund, die russischen Waren aus diesem Verfahren auszuschließen.

C. DUMPING

1. Allgemeine Bemerkungen

(13) Nahtlose Rohre werden in vielen verschiedenen Ausführungen angeboten, und es ist nicht ungewöhnlich, daß ein Unternehmen mehrere tausend Rohre mit jeweils unterschiedlicher Spezifikation herstellt. Für die Dumpingberechnungen wurden die Waren daher zunächst nach Kategorien geordnet (siehe Randnummer 9) und dann je nach äußerem Durchmesser und Wanddicke in Gruppen eingeteilt, auf deren Grundlage die Normalwerte und die Ausfuhrpreise ermittelt und verglichen wurden.

2. Tschechische Republik

a) Mitarbeit

(14) Alle drei Hersteller, die bekanntermaßen die betroffene Ware herstellen und ausführen, beantworteten zusammen mit ihren geschäftlich verbundenen Vertriebsgesellschaften den Fragebogen der Kommission. Letztere führte Kontrollbesuche in den Betrieben durch. Dabei stellte sie im Falle eines Herstellers fest, daß dessen Angaben über die Export- und Inlandsverkäufe nicht überprüft werden konnten, da viele der angegebenen Verkäufe in Wirklichkeit niemals getätigt worden waren. Daher wurde der Schluß gezogen, daß die Buchführung des Unternehmens den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen nicht entsprach und daß dessen Antwort auf den Fragebogen der Kommission sowohl irreführend als auch unzuverlässig war. Außerdem hatte das Unternehmen seine Produktionskosten anhand von Daten über eine Zeit weit vor dem Untersuchungszeitraum berechnet. Daher mußte die Kommission im Falle dieses Herstellers ihre Feststellungen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen.

b) Normalwert

(15) Die beiden anderen Hersteller, bei denen Kontrollbesuche durchgeführt wurden, waren geschäftlich verbunden (siehe Randnummer 22). Für diese kooperierenden Unternehmen wurde der Normalwert anhand der tatsächlich in Rechnung gestellten Inlandspreise ermittelt, sofern die gleichartige Ware in ausreichenden Mengen und im normalen Handelsverkehr verkauft wurde.

(16) Bei beiden Herstellern ergab die Untersuchung, daß die während des Untersuchungszeitraums im Inland verkauften Mengen der betroffenen Ware insgesamt repräsentativ waren, da sie den in Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung festgelegten Schwellenwert von 5 % der Exportverkäufe deutlich überstiegen. Die Inlandsverkäufe je Warengruppe wurden als repräsentativ angesehen, sofern sie dasselbe Kriterium erfuellten. Zur Prüfung der Frage, ob die Waren in ausreichenden Mengen und im normalen Handelsverkehr verkauft wurden, verglich die Kommission den Verkaufspreis auf dem Inlandsmarkt mit den gesamten Produktionskosten (d. h. Herstellkosten zuzüglich der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten, nachstehend "VVG-Kosten" genannt). Bei einem der beiden Hersteller wurden anstelle seiner eigenen VVG-Kosten (ausgedrückt als Prozentsatz des im Inland erzielten Umsatzes) die entsprechenden Kosten des geschäftlich verbundenen Herstellers herangezogen, da das Unternehmen nicht in der Lage war, alle erforderlichen Belege für die angegebenen Zahlen beizubringen.

War der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis mindestens so hoch wie die gewogenen durchschnittlichen Stückkosten und wurden mehr als 80 % der Verkäufe je Warengruppe mit Gewinn getätigt, so wurde der Normalwert unter Zugrundelegung des gewogenen Durchschnittspreises sämtlicher Verkäufe ermittelt. Bei den meisten Warengruppen machten die gewinnbringenden Verkäufe jedoch weniger als 80 % aus, so daß der Normalwert entweder ausschließlich anhand des gewogenen Durchschnittspreises der gewinnbringenden Verkäufe bestimmt wurde oder - im Falle von Gruppen, bei denen es keine Inlandsverkäufe gab oder weniger als 10 % der Verkäufe gewinnbringend waren - rechnerisch ermittelt wurde. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung erfolgte die rechnerische Ermittlung der Normalwerte durch Addition der Produktionskosten und des Durchschnittsgewinns des Unternehmens bei allen gewinnbringenden Inlandsverkäufen der Waren der anderen Gruppen.

(17) Der Normalwert für die nichtkooperierenden Unternehmen wurde je KN-Code anhand der entsprechenden Normalwerte der beiden kooperierenden Hersteller festgesetzt. Um die mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit nicht zu belohnen, wurde jedoch jeweils nur der höchste Normalwert herangezogen, der bei den einzelnen Warengruppen eines bestimmten KN-Codes ermittelt worden war.

c) Ausfuhrpreis

(18) Die beiden kooperierenden Unternehmen verkauften ihre Waren - entweder direkt oder über ihre geschäftlich verbundenen Vertriebstochtergesellschaften in der Tschechischen Republik, die als ihre Exportgesellschaften fungierten - an unabhängige Abnehmer in der EG. Eines der beiden Unternehmen verkaufte seine Waren auch über eine geschäftlich verbundene Vertriebsgesellschaft in Österreich, an der es eine Minderheitsbeteiligung von mehr als 5 % hatte. Wurden die Waren direkt oder über die tschechischen Vertriebstochtergesellschaften verkauft, so wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der Preise errechnet, die den ersten unabhängigen Käufern in der Gemeinschaft in Rechnung gestellt wurden. Wurden die Verkäufe über den geschäftlich verbundenen Einführer in Österreich abgewickelt, so mußte der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt werden. Da dieser Einführer bei der Beantwortung des Fragebogens der Kommission nicht die erforderliche genaue Warenbeschreibung für seine Verkäufe in der Gemeinschaft übermittelt hatte, wurde der Ausfuhrpreis durch Addition seiner Bruttospanne und des seinem Lieferanten gezahlten Preises abzüglich seiner eigenen VVG-Kosten sowie einer Gewinnspanne von 4 % errechnet. Diese Gewinnspanne wurde als angemessen angesehen, da sie während des Untersuchungszeitraums normalerweise von unabhängigen Einführern erzielt wurde.

(19) Im Falle der nichtkooperierenden Unternehmen traf die Kommission ihre Feststellungen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung anhand der verfügbaren Informationen. Nach Auffassung der Kommission bildeten die in den Eurostat-Statistiken ausgewiesenen Einfuhrpreise die beste Grundlage für die Berechnung des Ausfuhrpreises, wobei jedoch zunächst alle von den beiden kooperierenden Unternehmen angegebenen Ausfuhren aus den Eurostat-Daten auszuklammern waren. Der auf diese Weise errechnete gewogene durchschnittliche Ausfuhrpreis war deutlich niedriger als der für die kooperierenden Hersteller/Ausführer ermittelte Ausfuhrpreis, was darauf hindeutet, daß die Dumpingspannen bei den nichtkooperierenden Herstellern/Ausführern höher waren als bei den kooperierenden Unternehmen.

d) Vergleich

(20) Aufgrund der hohen Zahl der Exportverkäufe sowie der Warenvielfalt beschränkte die Kommission den Vergleich gemäß Artikel 17 der Grundverordnung auf die wichtigsten Warengruppen, denn auf diese entfielen bei beiden kooperierenden Unternehmen mehr als 93 % der Exportverkäufe. Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwertes mit dem Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung auf Antrag gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die nachweislich die Vergleichbarkeit der Preise beeinflußten. Diese Berichtigungen betrafen die Transport-, die Versicherungs- und die Kreditkosten.

e) Dumpingspanne

(21) Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne für die beiden kooperierenden Hersteller durch einen Vergleich der gewogenen durchschnittlichen Normalwerte mit den Preisen der einzelnen Ausfuhrgeschäfte ermittelt. Dies war erforderlich, um die Dumpingpraktiken in vollem Umfang widerzuspiegeln und der Tatsache Rechnung zu tragen, daß die Ausfuhrpreise je nach Mitgliedstaat und Verkaufszeitraum erheblich voneinander abwichen. So ergab die Untersuchung, daß die Ausfuhrpreise zwischen zwei Mitgliedstaaten um bis zu 25 % voneinander abwichen und daß das Dumping nach dem Auslaufen der mengenmäßigen Beschränkungen am 31. Dezember 1995 deutlich zunahm.

(22) Da die beiden kooperierenden Hersteller den gleichen - staatlichen - Mehrheitsaktionär (Fonds für Staatsbesitz) hatten, berechnete die Kommission für beide eine einzige Dumpingspanne. Dazu drückte sie den Gesamtbetrag des Dumpings bei den beiden Unternehmen als Prozentsatz des cif-Gesamtwertes der Einfuhren, frei Grenze der Gemeinschaft, aus. Auf dieser Grundlage ergaben sich für die beiden kooperierenden Hersteller/Ausführer die folgenden vorläufigen Dumpingspannen:

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(23) Für diejenigen ausführenden Hersteller oder Ausführer in der Tschechischen Republik, die den Fragebogen der Kommission nicht beantworteten, sich nicht selbst meldeten oder in anderer Weise nicht an der Untersuchung mitarbeiteten (auf sie entfielen mehr als 40 % der gesamten tschechischen Ausfuhren in die Gemeinschaft), wurde die Dumpingspanne gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt, um die mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit nicht zu belohnen und eine Umgehung etwaiger Antidumpingmaßnahmen zu verhindern. Für die nichtkooperierenden Unternehmen wurde die Dumpingspanne durch einen Vergleich des gemäß Randnummer 17 ermittelten Normalwertes mit dem gemäß Randnummer 19 ermittelten Ausfuhrpreis berechnet. Demzufolge beläuft sich die vorläufige Dumpingspanne für die nichtkooperierenden Unternehmen, ausgedrückt als Prozentsatz des berichtigten Eurostat-Einfuhrpreises, auf 46,8 %.

3. Rumänien

a) Normalwert

(24) Rumänien verzeichnete im Untersuchungszeitraum mit rund 50 % eine hohe jährliche Inflationsrate. Damit die Berechnungen nicht durch die Inflation verfälscht wurden, ermittelten die Kommissionsdienststellen die Normalwerte für die kürzesten Zeiträume, für die Angaben über die Produktionskosten vorgelegt wurden. Für ein Unternehmen wurden die Normalwerte daher auf monatlicher Grundlage bestimmt, für zwei weitere Unternehmen auf vierteljährlicher Grundlage und für das letzte Unternehmen mangels genauerer Angaben auf jährlicher Grundlage.

(25) Es wurde die gleiche Methode angewandt, die unter Randnummer 15 und 16 beschrieben wurde.

Die Normalwerte wurden in den meisten Fällen unter Zugrundelegung der Inlandspreise bestimmt; machten die gewinnbringenden Verkäufe jedoch weniger als 10 % der Gesamtverkäufe aus oder waren die Inlandsverkäufe bei einer bestimmten Warengruppe nicht repräsentativ, so wurden die Normalwerte rechnerisch ermittelt. Diese Methode wurde angewandt, weil sich die für die anderen Unternehmen ermittelten Normalwerte auf andere Zeiträume bezogen (siehe Randnummer 24), so daß das Berechnungsergebnis verfälscht worden wäre. Die rechnerische Ermittlung der Normalwerte erfolgte durch Addition der Produktionskosten (einschließlich der VVG-Kosten) und des gewogenen durchschnittlichen Gewinns bei sämtlichen Verkäufen (im Falle eines Ausführers) bzw. des gewogenen durchschnittlichen Gewinns bei den gewinnbringenden Verkäufen (im Falle zweier Ausführer). Gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung wurden die tatsächlichen Gewinne und VVG-Kosten der Ausführer herangezogen, denn alle Ausführer verkauften die betroffene Ware auf dem Inlandsmarkt in repräsentativen Mengen und im normalen Handelsverkehr.

b) Ausfuhrpreis

(26) Die rumänischen Hersteller verkauften die gleichartige Ware entweder direkt oder über Agenten mit Sitz in Rumänien an unabhängige Kunden auf dem Gemeinschaftsmarkt. Da diese Agenten auf der Grundlage einer vertraglich mit den Herstellern vereinbarten fixen Kommission arbeiteten, wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der Preise errechnet, die den Kunden in der Gemeinschaft in Rechnung gestellt wurden.

c) Vergleich

(27) Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwertes mit dem Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung auf Antrag gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die nachweislich die Vergleichbarkeit der Preise beeinflußten. Diese Berichtigungen betrafen die Transport-, die Versicherungs-, die Bereitstellungs-, die Verlade- und die Nebenkosten, die Verpackungskosten, die Kreditgewährung und die Provisionen.

d) Dumpingspanne

(28) Der gewogene durchschnittliche Normalwert für jede Warengruppe wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung mit den berichtigten Preisen der einzelnen Ausfuhrgeschäfte verglichen. Dies war erforderlich, um die Dumpingpraktiken in vollem Umfang widerzuspiegeln und der Tatsache Rechnung zu tragen, daß die Ausfuhrpreise je nach Käufer und Region erheblich voneinander abwichen.

(29) Bei den Kontrollbesuchen wurde festgestellt, daß die vier kooperierenden Hersteller den gleichen Mehrheitsaktionär hatten (den Fonds für Staatsbesitz). Daher ermittelte die Kommission für diese Hersteller eine einzige Dumpingspanne. Dazu drückte sie den Gesamtbetrag des Dumpings bei den vier Unternehmen als Prozentsatz des cif-Gesamtwertes der Einfuhren, frei Grenze der Gemeinschaft, aus. Auf dieser Grundlage ergaben sich für die vier kooperierenden Hersteller/Ausführer die folgenden vorläufigen Dumpingspannen:

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(30) Bei den Kontrollbesuchen in den Betrieben wurde festgestellt, daß mehrere Unternehmen, die sich bei der Kommission nicht selbst gemeldet hatten und somit nicht am Verfahren mitarbeiteten, die betroffene Ware ebenfalls aus Rumänien ausgeführt hatten. Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne für diese Unternehmen daher auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt, um die mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit nicht zu belohnen und die Umgehung etwaiger Antidumpingmaßnahmen zu verhindern. Die Kommissionsdienststellen vertraten die Auffassung, daß die Untersuchungsergebnisse die besten verfügbaren Informationen darstellten und daß es in diesem Zusammenhang am angemessensten war, die höchste Dumpingspanne zugrunde zu legen, die bei einem kooperierenden Hersteller festgestellt worden war, denn es gab keinen Grund zu der Annahme, daß die Dumpingspanne bei einem nichtkooperierenden Hersteller/Ausführer niedriger gewesen sein könnte. Die vorläufige Dumpingspanne für die nichtkooperierenden Unternehmen beläuft sich auf 38,2 %, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises, frei Grenze der Gemeinschaft.

4. Slowakische Republik

a) Normalwert

(31) Der Normalwert wurde nach der unter den Randnummern 15 und 16 beschriebenen Methode ermittelt. Der slowakische Hersteller verkaufte die gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt insgesamt in repräsentativen Mengen; auch seine Inlandsverkäufe je Warengruppe waren repräsentativ.

Bei den meisten Warengruppen entfielen auf die gewinnbringenden Verkäufe weniger als 80 %, aber mehr als 10 % der Gesamtverkäufe, so daß der Normalwert ausschließlich unter Zugrundelegung des gewogenen Durchschnittspreises der gewinnbringenden Verkäufe ermittelt wurde. Für eine Warengruppe konnte der Normalwert jedoch anhand des gewogenen Durchschnittspreises aller Geschäfte bestimmt werden, da die gewinnbringenden Verkäufe mehr als 80 % ausmachten.

b) Ausfuhrpreis

(32) Alle Verkäufe der betroffenen Ware in die Gemeinschaft wurden über eine geschäftlich verbundene Vertriebsgesellschaft in der Schweiz oder über eine Tochtergesellschaft in Italien abgewickelt, die sich im Alleineigentum dieser Vertriebsgesellschaft befand. Wegen der geschäftlichen Verbindung zwischen dem Ausführer und dessen Vertriebsgesellschaften mußte der Ausfuhrpreis für alle Warengruppen gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises berechnet werden, zu dem die Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer in der Gemeinschaft weiterverkauft wurden. Da die Aufgaben des Einführers in der Schweiz mit der Rolle eines auf Kommissionsgrundlage tätigen Händlers verglichen werden können, wurden die Preise, die dieser Einführer unabhängigen Käufern in der Gemeinschaft in Rechnung stellte, unter Zugrundelegung seiner tatsächlichen VVG-Kosten sowie einer angemessenen Gewinnspanne um 9,5 % gekürzt. Im Falle seiner italienischen Tochtergesellschaft wurden zur Ermittlung eines zuverlässigen Ausfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Kosten abgezogen. Der in Rechnung gestellte Verkaufspreis wurde daher zur Berücksichtigung der VVG-Kosten dieser Tochtergesellschaft sowie einer Gewinnspanne von 4 % berichtigt (siehe Randnummer 18).

c) Vergleich

(33) Aufgrund der hohen Zahl der Exportverkäufe sowie der Warenvielfalt beschränkte die Kommission den Vergleich gemäß Artikel 17 der Grundverordnung auf die wichtigsten Warengruppen, denn auf diese entfielen 83,9 % der gesamten Exportverkäufe des betroffenen Herstellers. Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwertes mit dem Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk wurden gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die nachweislich die Vergleichbarkeit der Preise beeinflußten. Für die folgenden Faktoren wurden Berichtigungen zugestanden: materielle Eigenschaften, Preisnachlässe, Transport-, Versicherungs- und Kreditkosten.

d) Dumpingspanne

(34) Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne durch einen Vergleich der berichtigten gewogenen durchschnittlichen Normalwerte der einzelnen Warengruppen mit den berichtigten Preisen der einzelnen Ausfuhrgeschäfte ermittelt. Dies war erforderlich, um die Dumpingpraktiken in vollem Umfang widerzuspiegeln und der Tatsache Rechnung zu tragen, daß die Ausfuhrpreise je nach Einführer und Verkaufszeitraum erheblich voneinander abwichen. So wurde nach dem Auslaufen der mengenmäßigen Beschränkungen am 31. Dezember 1995 eine beträchtliche Zunahme des Dumpings festgestellt. Für den einzigen kooperierenden Hersteller ergab sich die folgende vorläufige Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Gesamtwertes der Einfuhren, frei Grenze der Gemeinschaft:

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(35) Da auf den einzigen bekannten Hersteller fast sämtliche Ausfuhren der betroffenen Ware aus der Slowakischen Republik in die Gemeinschaft entfielen, sollte dessen Dumpingspanne nach Auffassung der Kommission für die nichtkooperierenden Unternehmen zugrunde gelegt werden.

5. Rußland

a) Mitarbeit

(36) Fünf der sechs Hersteller/Ausführer, denen ein Fragebogen zugesandt wurde, übermittelten innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist keine Antwort. Die Angaben des sechsten Unternehmens waren in wesentlichen Punkten unvollständig. Alle Unternehmen wurden über die Folgen ihrer mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit unterrichtet und erhielten eine Fristverlängerung für die Beantwortung des Fragebogens. Dennoch wurden die Informationen letztendlich nicht in der gewünschten Form übermittelt; sie ermöglichten es den Kommissionsdienststellen aufgrund der Gruppierung der einzelnen Waren und Geschäfte nicht, den Normalwert oder den Ausfuhrpreis ordnungsgemäß zu ermitteln. Die Kommissionsdienststellen zogen daher den Schluß, daß keines der Unternehmen die für die Untersuchung erforderlich erachteten Informationen fristgerecht übermittelt hatte, und trafen daher ihre Feststellungen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen.

b) Normalwert

(37) In der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung vertrat die Kommission die Auffassung, daß die Tschechische Republik ein angemessenes Drittland mit Marktwirtschaft für die Ermittlung des Normalwertes sei. Innerhalb der in Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung gesetzten Frist beanstandete keine der Parteien die Wahl dieses Drittlandes. Mehrere Wochen später erhob dann der Anwalt eines Unternehmens mündlich Widerspruch, ohne jedoch ein alternatives Vergleichsland vorzuschlagen. Dieser Einwand konnte aufgrund des fortgeschrittenen Stadiums der Untersuchung nicht berücksichtigt werden. Im weiteren Verlauf der Untersuchung wurden keine Hinweise dafür gefunden, daß die Wahl des Vergleichslandes unangemessen war. Aus folgenden Gründen wird daher die Wahl der Tschechischen Republik als Vergleichsland bestätigt: Die Hersteller in der Tschechischen Republik und in Rußland stellen die fragliche Ware nach dem gleichen Verfahren her; die tschechischen Hersteller gehören wie die weitaus meisten russischen Hersteller zu Stahlkonzernen mit voll integrierten Stahlbetrieben und genießen daher ähnliche Vorteile beim Bezug der Vormaterialien; die tschechischen und die russischen Hersteller decken das gesamte Größenspektrum bei der betroffenen Ware ab; die tschechischen und die russischen Hersteller haben eine viel begrenztere Produktion als die Hersteller in anderen Ländern; die Tschechische Republik und Rußland führen annähernd die gleichen Mengen in die Gemeinschaft aus.

(38) Um die mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit nicht zu belohnen, wurde der Normalwert für die russischen Unternehmen anhand der Normalwerte der nichtkooperierenden tschechischen Unternehmen berechnet (siehe Randnummer 17).

c) Ausfuhrpreis

(39) In Ermangelung besserer Informationen wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt. Die Untersuchung ergab, daß die in den Eurostat-Statistiken je KN-Code ausgewiesenen Einfuhrpreise der russischen Rohre die beste Berechnungsgrundlage bildeten.

d) Vergleich

(40) Damit der Vergleich des Normalwertes mit dem Ausfuhrpreis soweit wie möglich auf der gleichen Handelsstufe durchgeführt werden konnte (d. h. auf der Stufe Grenze Ausfuhrland), wurde gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung eine Berichtigung für Transportkosten vorgenommen.

e) Dumpingspanne

(41) Der Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwertes mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ergab das Vorliegen von Dumping. Die vorläufige Dumpingspanne für sämtliche russische Unternehmen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft (Eurostat) beläuft sich auf 32,9 %.

D. WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT

(42) Die Untersuchung bestätigte, daß auf die antragstellenden Gemeinschaftshersteller ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion der gleichartigen Ware entfiel.

(43) Wie unter Randnummer 5 dargelegt, arbeiteten alle antragstellenden Gemeinschaftshersteller sowie zwei weitere Unternehmen an der Untersuchung mit. Auf diese Unternehmen entfiel insgesamt ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion der von dieser Untersuchung betroffenen Ware. Daher gelten sie im folgenden als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

E. SCHÄDIGUNG

1. Einleitende Bemerkungen

(44) Alle Angaben zur Schädigung beziehen sich auf den Zeitraum von 1992 bis August 1996 und sind in Tonnen je Monat ausgedrückt, da der Untersuchungszeitraum nicht mit einem vollen Kalenderjahr abschließt. Geographisch erstreckt sich die Schadensuntersuchung auf die Fünfzehnergemeinschaft.

(45) Bei der Prüfung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ist den Antidumpingmaßnahmen Rechnung zu tragen, die 1992 und 1993 (11) gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Ungarn, Polen und der Republik Kroatien eingeführt wurden. Diese Maßnahmen, bei denen es sich um Mengenverpflichtungen und Residualzölle handelt, werden derzeit überprüft (12).

(46) Für die Einfuhren sämtlicher nahtloser Rohre (13) mit Ursprung in der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik galten zwischen 1993 und 1995 Zollkontingente, die am 31. Dezember 1995 ausliefen (14).

2. Gemeinschaftsverbrauch

(47) Der Gemeinschaftsverbrauch wurde durch Addition der Gesamteinfuhren aus den Drittländern und der gesamten für den Gemeinschaftsmarkt bestimmten Lieferungen der Gemeinschaftshersteller berechnet.

(48) Der Gemeinschaftsverbrauch schwankte zwischen monatlich 89 900 Tonnen im Jahr 1992, 69 700 Tonnen im Jahr 1993, 84 070 Tonnen im Jahr 1974, 92 730 Tonnen im Jahr 1995 und 92 130 Tonnen im Untersuchungszeitraum und erhöhte sich somit insgesamt um rund 2 %.

3. Gedumpte Einfuhren

a) Kumulierung

(49) Die Untersuchung ergab, daß die fraglichen nahtlosen Rohre aus allen betroffenen Ausfuhrländern in erheblichen Mengen eingeführt wurden, daß sie jeweils einen beträchtlichen Marktanteil hatten und daß sie sowohl miteinander als auch mit den Rohren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft konkurrierten. Daher wurden die Auswirkungen sämtlicher Einfuhren aus den vier von diesem Antidumpingverfahren betroffenen Ländern, bei denen nach den Feststellungen der Kommission Dumping vorlag (siehe Randnummern 22, 23, 29, 30, 34, 35 und 41), gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung im Rahmen der Schadensprüfung kumulativ beurteilt.

b) Volumen und Marktanteil der gedumpten Einfuhren insgesamt

(50) Die Einfuhren aus der Tschechischen Republik, Rumänien, Rußland und der Slowakischen Republik verringerten sich von monatlich rund 12 800 Tonnen im Jahre 1992 auf 6 330 Tonnen im Jahre 1993 und erhöhten sich dann auf 14 000 Tonnen im Jahre 1994, 15 930 Tonnen im Jahre 1995 und 18 580 Tonnen im Untersuchungszeitraum, d. h. um insgesamt 45 %.

Ihr Marktanteil belief sich 1992 auf 14,2 %, 1993 auf 9,1 %, 1994 auf 16,6 %, 1995 auf 17,2 % und im Untersuchungszeitraum auf 20,2 %.

c) Preise der gedumpten Einfuhren und Preisunterbietung

(51) Zur Ermittlung der Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum wurden die berichtigten gewogenen Durchschnittspreise der eingeführten Waren, die den ersten unabhängigen Käufern in der Gemeinschaft in Rechnung gestellt wurden (auf der Stufe cif frei Grenze der Gemeinschaft) mit den berichtigten gewogenen durchschnittlichen Nettoverkaufspreisen verglichen, die die Gemeinschaftshersteller unabhängigen Käufern in Rechnung stellten (auf der Stufe ab Werk).

Auf dieser Grundlage ergaben sich die folgenden gewogenen durchschnittlichen Preisunterbietungsspannen, ausgedrückt als Prozentsatz der Preise der Gemeinschaftshersteller:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

a) Kapazität, Produktion und Kapazitätsauslastung

(52) Zwischen 1992 und dem Untersuchungszeitraum stellten 11 Betriebe die Produktion nahtloser Rohre ein, so daß sich die entsprechende Produktionskapazität in der Gemeinschaft in dieser Zeit insgesamt um rund ein Viertel verringerte.

(53) Die monatliche Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft belief sich auf rund 94 720 Tonnen im Jahre 1992, 80 440 Tonnen im Jahre 1993, 80 990 Tonnen im Jahre 1994, 83 000 Tonnen im Jahre 1995 und 78 180 Tonnen im Untersuchungszeitraum und verringerte sich damit im Bezugszeitraum insgesamt um fast 18 %.

(54) Die Kapazitätsauslastung stieg von 63,5 % im Jahre 1992 und 61,1 % im Jahre 1993 auf 69,2 % im Jahre 1994 und 75,9 % im Jahre 1995 und ging im Untersuchungszeitraum dann auf 71,2 % zurück.

b) Absatzvolumen und Marktanteil

(55) Die für den Gemeinschaftsmarkt bestimmten Verkäufe der Gemeinschaftshersteller beliefen sich im monatlichen Durchschnitt auf 67 650 Tonnen im Jahre 1992, 57 470 Tonnen im Jahre 1993, 63 110 Tonnen im Jahre 1994 und 66 890 Tonnen im Jahre 1995 und verringerten sich im Untersuchungszeitraum auf 62 090 Tonnen.

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erhöhte sich von 75,2 % im Jahre 1992 auf 82,4 % im Jahre 1993, verringerte sich dann auf 75,1 % im Jahre 1994 und 72,1 % im Jahre 1995 und ging im Untersuchungszeitraum um weitere 4,7 Prozentpunkte auf 67,4 % zurück.

c) Verkaufspreise

(56) Die Preise der Gemeinschaftshersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt beliefen sich durchschnittlich auf 576 ECU je Tonne im Jahre 1992, 504 ECU je Tonne im Jahre 1993, 509 ECU je Tonne im Jahre 1994 und 578 ECU je Tonne im Jahre 1995 und erhöhten sich dann im Untersuchungszeitraum auf 593 ECU je Tonne.

d) Rentabilität

(57) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mußte zwischen 1992 und 1994 Verluste von durchschnittlich 8 % hinnehmen. 1995 kam es zu einer Verbesserung der Umsatzrentabilität (- 2,1 %), und in den ersten acht Monaten des Jahres 1996 wurde dann die Gewinnschwelle erreicht, was teilweise auf Preiserhöhungen und teilweise auf die in diesem Sektor geltenden Maßnahmen zurückzuführen war (siehe Randnummer 8). Diese begrenzte Verbesserung der Rentabilität reichte jedoch nicht zur Erwirtschaftung derjenigen Erträge aus, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft benötigen würde, um seine steigenden Produktionskosten zu decken, die teuren Umstrukturierungsmaßnahmen zu finanzieren, einen angemessenen Gewinn zu erzielen, sich von den Verlusten in den vorausgegangenen Jahren zu erholen und langfristig seine Lebensfähigkeit zu sichern.

e) Beschäftigung

(58) Die Beschäftigung ging im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwischen 1992 und August 1996 um rund 35 % zurück. Absolut wurden rund 2 800 Arbeitsplätze abgebaut.

5. Schlußfolgerung

(59) Während des Bezugszeitraums war der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bestrebt, seine bereits durch frühere Dumpingpraktiken (siehe Randnummer 45) geschwächte Lage zu stabilisieren und wieder positive Geschäftsergebnisse zu erzielen. Trotz dieser beträchtlichen Bemühungen und trotz der für nahtlose Rohre bereits geltenden Maßnahmen sowie einer Preiserhöhung im Jahre 1996 konnte er jedoch auch 1996 keine angemessene Rentabilität verzeichnen. Er erlitt nach 1993 immer mehr Marktanteileinbußen und mußte zwischen 1995 und 1996 zudem einen beträchtlichen Rückgang der Produktion und der Kapazitätsauslastung hinnehmen. Daher wird im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung der Schluß gezogen, daß dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, der sich weiterhin in einer prekären Lage befindet, eine bedeutende Schädigung verursacht wurde.

F. SCHADENSURSACHE

1. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren insgesamt

(60) Im Rahmen des Systems von Zollkontingenten, das bis zum 31. Dezember 1995 für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik galt (siehe Randnummer 46), wurden die Hoechstmengen zwischen 1994 und 1995 um 13,5 % erhöht. Die Einfuhren aus Rußland und Rumänien unterlagen im Bezugszeitraum keinen mengenmäßigen Beschränkungen.

(61) Nach dem Auslaufen des Systems von Zollkontingenten erhöhten sich die Einfuhren sämtlicher nahtloser Rohre aus der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik in den ersten acht Monaten des Jahres 1996 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum beträchtlich, und zwar im Falle der Tschechischen Republik um 29,3 % und im Falle der Slowakischen Republik um 34,5 %.

(62) Während der Verbrauch in der Gemeinschaft relativ konstant blieb, erhöhte sich der Marktanteil der Einfuhren aus der Tschechischen Republik, Rumänien, Rußland und der Slowakischen Republik insgesamt um rund 6 Prozentpunkte von 14,2 % im Jahre 1992 auf 20,2 % im Untersuchungszeitraum. Dagegen verringerte sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im gleichen Zeitraum um rund 7,8 Prozentpunkte von 75,2 % auf 67,4 %. Da bei allen Ausfuhrländern eine beträchtliche Preisunterbietung festgestellt wurde und die Steigerung des Marktanteils der betroffenen Einfuhren zeitlich mit der - insbesondere zwischen 1995 und 1996 zu beobachtenden - Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (siehe Randnummer 59) zusammenfiel, wird der Schluß gezogen, daß sich die Einfuhren aus den vier betroffenen Ländern insgesamt nachteilig auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirkten.

2. Auswirkungen anderer Faktoren

a) Einfuhren aus Ungarn, Polen und der Republik Kroatien

(63) Wie unter Randnummer 45 dargelegt, galten für die Einfuhren aus Ungarn, Polen und der Republik Kroatien im Bezugszeitraum Antidumpingmaßnahmen in Form von Mengenverpflichtungen, die derzeit überprüft werden. Die Feststellungen zu dieser Überprüfung werden nach Abschluß der entsprechenden Untersuchung bekanntgegeben.

b) Andere Einfuhren

(64) Der Marktanteil der Einfuhren aus den Ländern, die nicht von diesem Verfahren oder von der laufenden Überprüfung betroffen sind, erhöhte sich im Bezugszeitraum geringfügig; er belief sich auf 4,2 % im Jahre 1992, 3,3 % im Jahre 1993, 4,3 % im Jahre 1994, 6,5 % im Jahre 1995 und 7,7 % im Untersuchungszeitraum.

Diese Einfuhren erhöhten sich zwar mengenmäßig, wurden jedoch zu deutlich höheren Preisen angeboten als die von dieser Untersuchung betroffenen gedumpten Einfuhren.

Daher wird der Schluß gezogen, daß die anderen Einfuhren - wenn überhaupt - nur unerhebliche Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatten.

c) Allgemeine Wirtschaftslage

(65) Aufgrund der weltweiten Rezession, die insbesondere die Lage der Abnehmer der betroffenen Ware beeinträchtigte (Kfz-Industrie, Bausektor usw.), ging der Verbrauch in der Gemeinschaft 1993 zurück. In diesem Jahr wurden nur geringe Mengen eingeführt, und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verzeichnete die schlechtesten Ergebnisse, was seine Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt, seine Preise und seine Rentabilität anbetrifft.

(66) Abgesehen von der Ausnahmesituation im Jahre 1993 blieb der Verbrauch jedoch in den übrigen Jahren des Bezugszeitraums (1992 und 1994 bis zum Untersuchungszeitraum) generell konstant. Die allgemeine Wirtschaftslage kann daher nicht die Ursache für die weiterhin prekäre Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in diesen Jahren sein. Angesichts der beträchtlichen Rationalisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen der Gemeinschaftshersteller und der während dieses Zeitraums geltenden handelspolitischen Schutzmaßnahmen hätte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Lage spürbarer verbessern und 1995 und 1996 zufriedenstellendere Ergebnisse erzielen müssen.

d) Schlußfolgerung

(67) Die weltweite Rezession im Jahre 1993 beeinträchtigte in gewissem Maße die Geschäftsergebnisse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im gleichen Jahr. Auch die Einfuhren aus anderen Ländern trugen möglicherweise geringfügig zur Verschlechterung der Lage dieses Wirtschaftszweigs bei. Aus den vorgenannten Gründen ist jedoch im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung der Schluß zu ziehen, daß die kumulierten Auswirkungen der Billigpreise und des starken mengenmäßigen Anstiegs der gedumpten Einfuhren aus den vier betroffenen Ländern für sich genommen die Ursache einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sind.

G. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

1. Anmerkung zur weltweiten Produktion nahtloser Rohre

(68) Sowohl auf internationaler als auch auf europäischer Ebene einschließlich auf Ebene der Europäischen Union bestehen traditionell Überkapazitäten.

Wie unter Randnummer 52 dargelegt, führte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft umfassende Umstrukturierungsmaßnahmen zum Abbau seiner Überkapazitäten durch.

2. Von der Analyse betroffene Wirtschaftsbeteiligte

a) Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(69) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft setzt sich aus mittleren und großen Unternehmen zusammen, die die von der Untersuchung betroffene Ware und andere sehr ähnliche Rohrerzeugnisse herstellen.

Die Produktionstechnik besteht darin, Rohblöcke aus Stahl oder Stahlschrott (der inzwischen rund zwei Drittel der verwendeten Vormaterialien ausmacht) zu nahtlosen Rohren zu verarbeiten.

b) Einführer/Händler

(70) Die nathlosen Rohre werden zum weitaus größten Teil über Händler verkauft. Die Direktverkäufe an Abnehmer haben schätzungsweise nur einen Anteil von weniger als 5 % an den Gesamtverkäufen.

Auf dem Gemeinschaftsmarkt sind mehrere Großhändler mit gemeinschaftsweiten Vertriebsorganisationen tätig. Diese Großhändler verkaufen einen beträchtlichen Teil der betroffenen nahtlosen Rohre an kleinere Händler weiter, die die Ware dann in einem begrenzteren geographischen Gebiet absetzen. Die Händler sind in starkem Maße auf den Handel mit Stahlerzeugnissen im allgemeinen spezialisiert, und der Markt ist äußerst transparent.

c) Nachgelagerte Industrien

(71) Die betroffene Ware wird von mehreren nachgelagerten Industrien verwendet, z. B. von der Maschinenbauindustrie, von Unternehmen, die sich mit der Beförderung von Öl, Gas, Wasser usw. befassen, von der chemischen und petrochemischen Industrie, den Kraftwerken (einschließlich Atomkraftwerken), der Kfz- und der Bauindustrie.

Während der Untersuchung erhielt die Kommission keinerlei Angaben über den Anteil der Verkäufe, der auf die einzelnen Abnehmerindustrien entfällt.

3. Vermutliche Auswirkungen der Einführung von Antidumpingmaßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(72) Nach der Einführung von Antidumpingzöllen dürfte sich die eingeführte gleichartige Ware verteuern. Dadurch werden die Einfuhren zurückgehen, so daß sich das Angebot auf dem Markt verknappen wird und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Produktion steigern kann. Die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft dürften sich geringfügig erhöhen, wobei allerdings aufgrund der bestehenden Überkapazitäten und der Transparenz des Marktes keinesfalls von einer Preissteigerung in voller Höhe des Antidumpingzolls auszugehen ist. Die Produktionssteigerung dürfte dazu beitragen, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Stückkosten senken und seine finanziellen Probleme überwinden kann.

4. Auswirkungen des Verzichts auf Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(73) Sollten keine vorläufigen Maßnahmen eingeführt werden, so würde die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft anhalten, der dann möglicherweise nicht mehr in der Lage wäre, die gesamte Produktpalette zu wettbewerbsfähigen Preisen herzustellen.

Der betroffene Sektor ist auf eine angemessene Kapazitätsauslastung angewiesen, die ein ausreichendes Produktionsniveau bei den direkt mit den gedumpten Waren konkurrierenden Standardrohren für den Handel oder für die Beförderung von Öl voraussetzt. Ein Produktionsrückgang bei diesen Standardrohren würde die Produktion hochwertigerer Rohre gefährden und könnte die Lage der Hersteller nahtloser Rohre generell schwächen, von denen einige gezwungen sein könnten, die Produktion bestimmter oder sämtlicher Rohrtypen einzustellen.

5. Auswirkungen der Maßnahmen auf die Einführer/Händler

(74) Aufgrund der mangelnden Mitarbeit der Einführer bei der Prüfung des Interesses der Gemeinschaft ist es schwierig, deren voraussichtliche Reaktion auf die Einführung von Maßnahmen zuverlässig zu beurteilen. Allerdings ist bekannt, das bei ihnen nur ein kleiner Prozentsatz des Umsatzes auf die betroffenen nahtlosen Rohre entfällt. Da die Einführer eine breite Palette von Waren verkaufen, dürften die Maßnahmen höchstens geringfügige Auswirkungen auf ihre Lage insgesamt haben.

6. Auswirkungen der Maßnahmen auf die gewerblichen Abnehmer

(75) Keiner der Abnehmer nahm zu den Auswirkungen von Antidumpingmaßnahmen Stellung. Dennoch prüfte die Kommission anhand der verfügbaren Informationen die voraussichtlichen Folgen.

Schätzungsweise werden 85 % der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern an Großhändler verkauft, die offensichtlich aufgrund der gedumpten Preise ihre Gewinnspannen erhöhen konnten. Was die Möglichkeit dieser Unternehmen anbetrifft, ihre Handelsspannen zur Berücksichtigung einiger oder aller Auswirkungen der Maßnahmen anzupassen, so ist nicht davon auszugehen, daß sich die Maßnahmen in vollem Umfang in den Verkaufspreisen der Händler niederschlagen werden.

(76) Aufgrund der verfügbaren Informationen vertritt die Kommission im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung zudem die Ansicht, daß eine Preiserhöhung bei den betroffenen Rohren nur begrenzte Auswirkungen auf die Abnehmerindustrien hätte, da die Rohre nur einen relativ geringen Teil der gesamten Produktionskosten der Abnehmer ausmachen.

Außerdem dürften die Auswirkungen der Antidumpingszölle auf die Preise dadurch abgefedert werden, daß andere Lieferquellen zur Verfügung stehen und der Wettbewerb auf dem Markt sehr stark ist.

7. Schlußfolgerung

(77) Somit gibt es keine zwingenden Gründe, auf die Beseitigung der handelsverzerrenden Auswirkungen des die Schädigung verursachenden Dumpings zu verzichten. Im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung wird daher der Schluß gezogen, daß Schutzmaßnahmen im Interesse der Gemeinschaft liegen.

H. VORLÄUFIGER ZOLL

(78) Zur Festsetzung der Höhe des vorläufigen Zolls wurden die festgestellten Dumpingspannen sowie der Zollbetrag berücksichtigt, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erforderlich ist.

(79) Da die Schädigung vor allem in Marktanteileinbußen und finanziellen Verlusten besteht, kann sie durch die Festsetzung eines Preisniveaus beseitigt werden, bei dem der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Kosten decken und einen angemessenen Gewinn erzielen kann.

(80) Bei der Festsetzung des Preisniveaus auf der Stufe ab Werk, das nach Auffassung der Kommission die Beseitigung der Schädigung ermöglicht, wurden die gewogenen durchschnittlichen Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zuzüglich eines Gewinns von 5 % zugrunde gelegt, der angesichts des Bedarfs an langfristigen Investitionen und insbesondere angesichts der Erträge, von denen der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne das schädigende Dumping normalerweise ausgehen könnte, als angemessenes Minimum angesehen wurde. Der Preis, der die Beseitigung der Schädigung ermöglicht, wurde sodann mit dem gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreis der Ausführer frei Grenze der Gemeinschaft verglichen, welcher zur Berücksichtigung der Unterschiede bei den Vetriebskanälen gebührend berichtigt wurde (siehe Randnummer 51).

Dabei ergaben sich folgende für die Beseitigung der Schädigung erforderliche Spannen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(81) Da alle für die Beseitigung der Schädigung erforderliche Spannen höher sind als die Dumpingspannen, sollten die Antidumpingszölle im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung auf der Höhe der Dumpingspannen festgesetzt werden.

Die vorläufigen Antidumpingzölle sollten folglich den unter den Randnummern 22, 23, 29, 30, 34, 35 und 41 genannten Dumpingspannen für die betroffenen kooperierenden und nichtkooperierenden Hersteller oder Ausführer entsprechen.

I. SCHLUSSBESTIMMUNG

(82) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung ist eine Frist festzusetzen, innerhalb deren die betroffenen Parteien ihren Standpunkt darlegen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist festzustellen, daß alle Feststellungen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig sind und für die Zwecke eines endgültigen Zolls, den die Kommission unter Umständen vorschlägt, überprüft werden können -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf die folgenden Einfuhren mit Ursprung in Rußland, der Tschechischen Republik, Rumänien und der Slowakischen Republik werden vorläufige Antidumpingzölle eingeführt:

a) nahtlose Rohre, aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art, mit einem äußeren Durchmesser von bis zu 406,4 mm (der KN-Codes 7304 10 10 und 7304 10 30);

b) nahtlose Rohre mit einem kreisförmigen Querschnitt, aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, kaltgezogen oder kaltgewalzt, andere als Präzisionsstahlrohre (des KN-Codes 7304 31 99);

c) andere Rohre mit einem kreisförmigen Querschnitt, aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, andere als Gewinderohre (glattendig oder mit Gewinde), mit einem äußeren Durchmesser von bis zu 406,4 mm (der KN-Codes 7304 39 91 und 7304 39 93).

(2) Es finden folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, Anwendung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(3) Die geltenden Zollbestimmungen finden Anwendung.

(4) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

Artikel 2

Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 vom 22. Dezember 1995 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung ihren Standpunkt darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung Bemerkungen zu deren Anwendung vorbringen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Vorbehaltlich der Artikel 7, 9, 10 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 gilt diese Verordnung für einen Zeitraum von sechs Monaten, sofern der Rat vor Ablauf dieser Frist keine endgültigen Maßnahmen annimmt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Mai 1997

Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 56 vom 6. 3. 1996, S. 1, nachstehend "Grundverordnung" genannt.

(2) ABl. Nr. L 317 vom 6. 12. 1996, S. 1.

(3) ABl. Nr. C 253 vom 31. 8. 1996, S. 26, nachstehend "Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung" genannt.

(4) ABl. Nr. L 328 vom 14. 11. 1992, S. 15.

(5) ABl. Nr. L 58 vom 11. 3. 1993, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 252 vom 9. 10. 1993, S. 39.

(7) ABl. Nr. L 180 vom 23. 7. 1993, S. 1.

(8) ABl. Nr. L 120 vom 15. 5. 1993, S. 34.

(9) ABl. Nr. L 120 vom 15. 5. 1993, S. 42.

(10) ABl. Nr. C 253 vom 31. 8. 1996, S. 25.

(11) Verordnung (EWG) Nr. 3296/92 der Kommission vom 12. 11. 1992 (ABl. Nr. L 328 vom 14. 11. 1992, S. 15) und Verordnung (EWG) Nr. 1189/93 des Rates vom 14. 5. 1993 (ABl. Nr. L 120 vom 15. 5. 1993, S. 34).

(12) Die Bekanntmachung über die Einleitung der Überprüfung wurde am 31. 8. 1996 veröffentlicht (ABl. Nr. C 253 vom 31. 8. 1996, S. 25).

(13) Sämtliche Waren des KN-Codes 7304, somit auch die betroffene Ware.

(14) Verordnung (EWG) Nr. 1968/93 des Rates vom 19. 7. 1993 (ABl. Nr. L 180 vom 23. 7. 1993, S. 1).