Verordnung (EG) Nr. 906/97 der Kommission vom 21. Mai 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1556/96 zur Anwendung von Einfuhrlizenzen auf bestimmtes aus Drittländern eingeführtes Obst und Gemüse
Amtsblatt Nr. L 130 vom 22/05/1997 S. 0012 - 0013
VERORDNUNG (EG) Nr. 906/97 DER KOMMISSION vom 21. Mai 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1556/96 zur Anwendung von Einfuhrlizenzen auf bestimmtes aus Drittländern eingeführtes Obst und Gemüse DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EG) Nr. 1556/96 der Kommission (2) wurde eine Einfuhrlizenzregelung für bestimmtes aus Drittländern eingeführtes Obst und Gemüse eingeführt, und eine Liste der betreffenden Erzeugnisse erstellt. Nach Prüfung der Marktlage für diese Erzeugnisse scheint es angemessen, die Liste mit Wirkung vom 1. Mai 1997 entsprechend anzupassen. Der Verwaltungsausschuß für Obst und Gemüse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1556/96 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Mai 1997. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 21. Mai 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 1. (2) ABl. Nr. L 193 vom 3. 8. 1996, S. 5. ANHANG "ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>