Verordnung (EG) Nr. 865/97 der Kommission vom 14. Mai 1997 zur Festsetzung einer Ausfuhrabgabe im Sektor Getreide
Amtsblatt Nr. L 123 vom 15/05/1997 S. 0023 - 0024
VERORDNUNG (EG) Nr. 865/97 DER KOMMISSION vom 14. Mai 1997 zur Festsetzung einer Ausfuhrabgabe im Sektor Getreide DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 923/96 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 16, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 können geeignete Maßnahmen getroffen werden, wenn die auf dem Weltmarkt für bestimmte Erzeugnisse notierten Preise das Niveau der Gemeinschaftspreise erreichen und wahrscheinlich weiterhin erreichen, wenn also der Gemeinschaftsmarkt dadurch gestört wird oder gestört zu werden droht. Nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 95/96 (4), wird unter solchen Voraussetzungen eine Ausfuhrabgabe angewandt. Diese Abgabe kann je nach Bestimmungsland oder -gebiet unterschiedlich sein. Die auf dem Weltmarkt für Weichweizen und Hartweizen erzielten Preise erreichen den Stand der Gemeinschaftspreise und könnten weiterhin steigen. Diese Lage hat möglicherweise eine übermäßige Ausfuhr von Weichweizen, Mehl von Weichweizen und Spelz, Mehl von Mengkorn, Grob- und Feingrieß von Weichweizen und Spelz, sowie Hartweizen, Mehl von Hartweizen und Grob- und Feingrieß von Hartweizen aus der Gemeinschaft zur Folge. Aus diesem Grund sollte für die genannten Erzeugnisse eine Ausfuhrabgabe festgesetzt werden in einer Höhe, die eine Störung des Gemeinschaftsmarktes ausschließt. Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 120/89 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2194/96 (6), insbesondere des Artikels 3, sind anwendbar. Der Verwaltungsausschuß für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 genannte Ausfuhrabgabe wird wie im Anhang vorgesehen festgesetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. Mai 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21. (2) ABl. Nr. L 126 vom 24. 5. 1996, S. 37. (3) ABl. Nr. L 147 vom 30. 6. 1995, S. 7. (4) ABl. Nr. L 18 vom 24. 1. 1996, S. 10. (5) ABl. Nr. L 16 vom 20. 1. 1989, S. 19. (6) ABl. Nr. L 293 vom 16. 11. 1996, S. 3. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>