Verordnung (EG) Nr. 793/97 der Kommission vom 30. April 1997 mit Sondermaßnahmen zur Abweichung von den Verordnungen (EWG) Nr. 3665/87 und (EWG) Nr. 3719/88 im Rindfleischsektor
Amtsblatt Nr. L 114 vom 01/05/1997 S. 0029 - 0030
VERORDNUNG (EG) Nr. 793/97 DER KOMMISSION vom 30. April 1997 mit Sondermaßnahmen zur Abweichung von den Verordnungen (EWG) Nr. 3665/87 und (EWG) Nr. 3719/88 im Rindfleischsektor DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2222/96 (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 12, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2026/83 (4), enthält allgemeine Regeln für die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse. Die gemeinsamen Durchführungsbestimmungen für Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 495/97 (6), verankert. Die gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2350/96 (8), niedergelegt. Die Durchführungsvorschriften für Ein- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch bestimmt die Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission (9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 266/97 (10). Die wegen des Auftretens eines BSE-Falls in den Niederlanden von einigen Drittländern gegen die niederländische Rindfleischausfuhr getroffenen Hygienemaßnahmen haben bei der Ausfuhr erheblichen wirtschaftlichen Schaden verursacht. Die so entstandene Lage hat die durch die Verordnungen (EWG) Nr. 565/80, (EWG) Nr. 3665/87 und (EWG) Nr. 3719/88 gebotenen Ausfuhrmöglichkeiten stark beeinträchtigt. Zur Abmilderung dieser abträglichen Folgen sollten daher jetzt die erforderlichen Sondermaßnahmen getroffen und bestimmte Fristen, die in den Rechtsvorschriften über die Erstattungen vorgeschrieben sind, verlängert werden, damit die Ausfuhrgeschäfte, die aus den genannten Gründen nicht abgeschlossen werden konnten, ordnungsgemäß abgewickelt werden können. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Bestimmungen dieser Verordnungen betreffen die Erzeugnisse des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 und die Ausfuhren aus den Niederlanden. (2) Diese Bestimmungen gelten nur, wenn der jeweilige Ausführer den zuständigen Behörden glaubhaft nachweist, daß er die Ausfuhr wegen der im Bestimmungsdrittland erlassenen Hygienemaßnahmen nicht vornehmen konnte. Artikel 2 Auf Antrag des Lizenzinhabers werden die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 erteilten und am 24. März 1997 noch geltenden Ausfuhrlizenzen für ungültig erklärt und die entsprechenden Sicherheiten freigegeben. Artikel 3 Die Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 3 Buchstabe a), der in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich vorgesehene Abzug in Höhe von 20 % sowie die in Artikel 23 Absatz 1 bzw. in Artikel 33 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 vorgesehenen Zuschläge in Höhe von 15 bzw. 20 % gelten nicht für Ausfuhren, die Gegenstand von Lizenzen sind, die spätestens am 24. März 1997 beantragt wurden, sofern sie nach dem genannten Datum in dem betreffenden Drittland in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind. Artikel 4 (1) Für Erzeugnisse, die spätestens am 1. April 1997 zollrechtlich zur Ausfuhr abgefertigt wurden, gilt folgendes: - Werden sie wegen der in einem Drittland getroffenen Hygienemaßnahmen in den Niederlanden zum freien Verkehr abgefertigt, zahlt der Wirtschaftsbeteiligte die gegebenenfalls im voraus gezahlte Erstattung zurück und werden die gestellten Sicherheiten freigegeben; - wird für sie eine der in den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 genannten Regelungen in Anspruch genommen, wird die in Artikel 30 Absatz 1 Unterbuchstaben b) i) der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88, in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 genannte Frist von 60 Tagen auf Antrag des Wirtschaftsbeteiligten auf 150 Tage verlängert. (2) Erzeugnisse, die spätestens am 1. April 1997 zollrechtlich zur Ausfuhr abgefertigt wurden, dürfen vor Erreichen ihrer endgültigen Bestimmung wieder in das Zollgebiet der Gemeinschaft zurückverbracht und einem Nichterhebungsverfahren in einer Freizone unterzogen oder in einem Freilager für die Dauer von 120 Tagen verwahrt werden, ohne daß dadurch die Zahlung der Erstattung in Frage gestellt wird. Artikel 5 Die Niederlande melden jeden Donnerstag die Erzeugnismengen, die in der Vorwoche Gegenstand der Maßnahme gemäß Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich waren, und geben dabei den Zeitpunkt der Ausstellung der Lizenzen, die betreffende Kategorie sowie das in der Lizenz genannte Bestimmungsland an. Artikel 6 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. April 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. (2) ABl. Nr. L 296 vom 21. 11. 1996, S. 50. (3) ABl. Nr. L 62 vom 7. 3. 1980, S. 5. (4) ABl. Nr. L 199 vom 22. 7. 1983, S. 12. (5) ABl. Nr. L 351 vom 14. 12. 1987, S. 1. (6) ABl. Nr. L 77 vom 19. 3. 1997, S. 12. (7) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1. (8) ABl. Nr. L 320 vom 11. 12. 1996, S. 4. (9) ABl. Nr. L 143 vom 27. 6. 1995, S. 35. (10) ABl. Nr. L 45 vom 15. 2. 1997, S. 1.