Verordnung (EG) Nr. 727/97 der Kommission vom 24. April 1997 zur Festlegung einer Liste von Erzeugnissen, die von der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl ausgenommen sind
Amtsblatt Nr. L 108 vom 25/04/1997 S. 0016 - 0018
VERORDNUNG (EG) Nr. 727/97 DER KOMMISSION vom 24. April 1997 zur Festlegung einer Liste von Erzeugnissen, die von der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl ausgenommen sind DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates vom 22. März 1990 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 686/95 (2), insbesondere auf Artikel 6, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 legt die Kommission eine Liste von Erzeugnissen fest, die von dieser Verordnung ausgenommen sind. Die meisten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die zur Zeit aus Drittländern eingeführt werden, sind nach dem Unfall von Tschernobyl nicht oder nur so gering radioaktiv kontaminiert, daß nur noch eine unerhebliche Gesundheitsgefährdung besteht. Die durch die Verordnung (EG) Nr. 3034/94 der Kommission (3) festgelegte Liste der Erzeugnisse, die von der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 ausgenommen sind, muß erweitert werden, um dieser Tatsache Rechnung zu tragen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch die Verordnung (EWG) Nr. 737/90 eingesetzten Ad-hoc-Ausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 3034/94 wird aufgehoben. Artikel 2 Alle Erzeugnisse außer den im Anhang aufgeführten sind vom Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 ausgenommen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. April 1997 Für die Kommission Ritt BJERREGAARD Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 82 vom 29. 3. 1990, S. 1. (2) ABl. Nr. L 71 vom 31. 3. 1995, S. 15. (3) ABl. Nr. L 321 vom 14. 12. 1994, S. 25. ANHANG Liste der Erzeugnisse, auf die die Verordnung (EWG) Nr. 737/90 Anwendung findet > PLATZ FÜR EINE TABELLE>