Verordnung (EG) Nr. 724/97 des Rates vom 22. April 1997 zur Festlegung der Maßnahmen und Ausgleichsbeihilfen bei spürbaren, sich auf die landwirtschaftlichen Einkommen auswirkenden Aufwertungen
Amtsblatt Nr. L 108 vom 25/04/1997 S. 0009 - 0012
VERORDNUNG (EG) Nr. 724/97 DES RATES vom 22. April 1997 zur Festlegung der Maßnahmen und Ausgleichsbeihilfen bei spürbaren, sich auf die landwirtschaftlichen Einkommen auswirkenden Aufwertungen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, auf Vorschlag der Kommission, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (1), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: Das irische Pfund, das Pfund Sterling und die italienische Lira wurden spürbar aufgewertet. Daher müssen auf Gemeinschaftsebene Maßnahmen getroffen werden, um bei der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik Verzerrungen aufgrund der Währungsentwicklung zu vermeiden. Nach Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 beschließt der Rat im Fall einer spürbaren Aufwertung alle erforderlichen Maßnahmen; dazu können, hauptsächlich damit die Verpflichtungen aus dem GATT-Übereinkommen und der Haushaltsdisziplin weiterhin eingehalten werden können, Abweichungen von den Vorschriften jener Verordnung gehören, die die Beihilfen und den Betrag betreffen, um den die Währungsabstände abgebaut werden; jedoch dürfen diese Abweichungen nicht dazu führen, die Freimarge zu erweitern. Die in den Artikeln 7 und 8 der genannten Verordnung vorgesehenen Maßnahmen können daher nicht in ihrer derzeitigen Fassung angewendet werden. Mit den Verordnungen (EG) Nr. 1527/95 (2) und (EG) Nr. 2990/95 (3) wurden die Ausgleichsmaßnahmen infolge der vor dem 1. Januar 1997 erfolgenden spürbaren Verringerungen der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse festgelegt. Aus Gründen der Billigkeit ist in den neu auftretenden Fällen unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrung analog zu verfahren. Die zur Zeit vorliegenden Informationen erlauben es nicht, der Lage über die kommenden zwölf Monate hinaus vorzugreifen. Die Beibehaltung des auf die Beträge nach Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 anwendbaren landwirtschaftlichen Umrechnungskurses bis zum 1. Januar 1999, dem für die dritte Stufe der Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion vorgesehenen Termin, könnte insbesondere beim Übergang zum Euro Schwierigkeiten hervorrufen. Daher ist der Währungsabstand des für die fraglichen Beträge geltenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurses bei allen Währungen, die einer spürbaren Aufwertung unterliegen, zu begrenzen. Die Vorschriften über die Gewährung der Ausgleichsbeihilfe müssen anhand der gewonnenen Erfahrung ergänzt werden. Zu diesem Zweck ist die Währungsentwicklung in den Monaten nach der spürbaren Aufwertung zu berücksichtigen und eine Schwelle vorzusehen, unterhalb deren die Gewährung einer Beihilfe wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Der Betrag der Ausgleichsbeihilfe ist im Einzelfall auf der Basis der aktuellsten verfügbaren Wirtschafts- und Finanzdaten festzusetzen. Dieser Betrag sollte von der Kommission nach dem Verfahren des Verwaltungsausschusses gemäß der im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 1527/95 und (EG) Nr. 2990/95 erarbeiteten und angewandten Methodik bestimmt werden. Diese Methodik führt zur pauschalen Vorausberechnung eines jährlichen durch die spürbare Aufwertung verursachten Einkommensverlustes, einschließlich eines haushaltsbedingten Abzugs. Die spürbare Aufwertung des irischen Pfundes vom 8. November 1996 hat nicht zur Gewährung einer Ausgleichsbeihilfe geführt. Für diesen Fall ist eine Beihilfe entsprechend den Bedingungen der vorliegenden Verordnung zu genehmigen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Diese Verordnung gilt für die Fälle spürbarer Aufwertungen, die zwischen dem 1. Januar 1997 und dem Ende des zwölften Monats nach ihrer Veröffentlichung erfolgen. Diese Verordnung gilt in dem genannten Zeitraum auch für den Fall, daß der landwirtschaftliche Umrechnungskurs gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 verringert wird. (2) Im Sinne dieser Verordnung gelten als spürbare Aufwertungen die Verringerungen der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse, die zur Anwendung der Artikel 7 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 führen, sowie alle anderen Verringerungen gemäß der Definition unter Artikel 1 Buchstabe e) jener Verordnung. (3) Die spürbare Aufwertung gilt als erfolgt: - gegebenenfalls zum Zeitpunkt der spürbaren Verringerung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses gemäß der Definition unter Artikel 1 Buchstabe e) der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 oder - in den anderen Fällen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Bedingungen für die Anwendung der Artikel 7 oder 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 erfuellt sind, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat beantragt etwas anderes. Artikel 2 Die Artikel 7 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 sind bei Aufwertungen gemäß Artikel 1 nicht anwendbar. Artikel 3 (1) Der landwirtschaftliche Umrechnungskurs, der an dem Tag, bevor die Bedingungen für die Anwendung von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3831/92 erfuellt waren, auf einen der Beträge nach jenem Artikel angewendet worden ist, bleibt bis zum 1. Januar 1999 unverändert, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat beantragt etwas anderes. Übersteigt der landwirtschaftliche Umrechnungskurs gemäß Unterabsatz 1 oder gemäß Artikel 3 der Verordnungen (EG) Nr. 1527/95 oder (EG) Nr. 2990/95 den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs, den er ersetzt, um mehr als 11,5 %, so wird der erste der genannten Umrechnungskurse so angepaßt, daß er dem ersetzten Umrechnungskurs zuzüglich 11,5 % entspricht. (2) Der landwirtschaftliche Umrechnungskurs gemäß Absatz 1 gilt für den betreffenden Betrag sowie für alle Ergänzungen und Änderungen des Wertes dieses Betrags, die bis zum 1. Januar 1999 beschlossen werden. Artikel 4 (1) Der betreffende Mitgliedstaat kann den Landwirten ab dem auf den Monat der spürbaren Aufwertung folgenden Monat eine Ausgleichsbeihilfe in drei aufeinanderfolgenden Zwölfmonatstranchen gewähren. Die Ausgleichsbeihilfe darf nicht in Form eines produktionsgebundenen Betrags gewährt werden, es sei denn, es handelt sich um die Produktion in einem bestimmten abgelaufenen Zeitraum. Sie darf außerdem nicht für eine Erzeugung oder abhängig vom Bestehen einer Erzeugung nach diesem Zeitraum gewährt werden. (2) Der Hoechstbetrag der ersten Tranche der Ausgleichsbeihilfe wird für das gesamte Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats wie folgt festgesetzt: - der gemäß Artikel 5 bestimmte, als spürbare anzusehenden Prozentsatz der Aufwertung multipliziert mit - dem gemäß Artikel 6 bestimmten pauschalen Einkommensverlust je Prozentpunkt spürbarer Aufwertung. Das Ergebnis der Berechnung nach Unterabsatz 1 wird erhöht um den Teil der Beihilfen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92, für die der landwirtschaftliche Umrechnungskurs gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung verringert wird. (3) Der Hoechstbetrag nach Absatz 2 wird je nachdem, wie sich die während einer bestimmten Beobachtungsfrist festgestellte Entwicklung der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse auf die Einkommen auswirkt, gegebenenfalls gekürzt oder gestrichen. Die Beobachtungsfrist läuft zum Ende des sechsten Monats aus, der auf den Monat der spürbaren Aufwertung folgt. Kommt es jedoch während der Beobachtungsfrist im Anschluß an eine spürbare Aufwertung zu einer neuerlichen Aufwertung, so läuft die Beobachtungsfrist insgesamt zum Ende des dritten Monats aus, der auf den Monat der letzten Aufwertung folgt. Es wird jedoch keine Beihilfe gewährt, wenn der gemäß Absatz 2 und Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes berechnete Betrag weniger als 0,5 % einer spürbaren Aufwertung entspricht. (4) Der Betrag der Beihilfe für die zweite und dritte Tranche wird im Verhältnis zur vorhergehenden Tranche um mindestens ein Drittel des mit der ersten Tranche gewährten Betrags vermindert. Die Beträge der zweiten und dritten Tranche der Ausgleichsbeihilfe werden je nachdem, wie sich die bis zum Beginn des dem ersten Monat der betreffenden Tranche vorangehenden Monats festgestellte Entwicklung der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse auf die Einkommen auswirken, gekürzt oder gestrichen. (5) Die Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung der Ausgleichsbeihilfe beläuft sich, bezogen auf die Beträge, die gewährt werden können, auf 50 %. Diese Beteiligung wird in bezug auf die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik den Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte zugerechnet. Der Mitgliedstaat kann von der Gewährung des nationalen Teils der Beihilfe absehen. Artikel 5 (1) Der als spürbar anzusehende Prozentsatz gemäß Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich entspricht folgenden Werten: a) im Fall einer spürbaren Verringerung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e) der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 der Differenz zwischen dem Grenzwert, der die spürbare von der nicht spürbaren Verringerung trennt, einerseits und dem neuen landwirtschaftlichen Umrechnungskurs andererseits, wobei diese Differenz als Prozentsatz des genannten Grenzwerts ausgedrückt wird; b) in den anderen Fällen dem höchstens für die sechs auf den Monat der spürbaren Aufwertung folgenden Monate berechneten Wert der Verringerungen der Mittelwerte der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse unterhalb der Grenzwerte, die die Anwendung von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 ermöglichen; diese Verringerungen werden jeweils am ersten Tag des betreffenden Monats festgestellt und als Prozentsatz der genannten Grenzwerte ausgedrückt; bei der Berechnung der betreffenden Verringerung finden die zum Zeitpunkt der spürbaren Aufwertung geltenden Prozentsätze auch für die folgenden Monate Anwendung. (2) Im Fall mehrerer aufeinanderfolgender spürbarer Aufwertungen dürfen die Verringerungen der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse, die für die Bestimmung des als spürbar anzusehenden Prozentsatzes berücksichtigt wurden, der zur Gewährung einer Beihilfe geführt hat, nicht erneut berücksichtigt werden. Artikel 6 (1) Der pauschale Einkommensverlust gemäß Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich entspricht folgendem Wert: a) der Summe aus 1 % - der landwirtschaftlichen Enderzeugung der Sektoren Getreide, einschließlich Reis, Zuckerrüben, Milch und Milcherzeugnisse sowie Rindfleisch und - des Wertes der Mengen von Erzeugnissen, die im Rahmen eines Vertrags geliefert werden, der nach Gemeinschaftsrecht die Zahlung eines Mindestpreises an den Erzeuger vorsieht, in den nicht unter den ersten Gedankenstrich fallenden Sektoren und - den an die Landwirte gezahlten Beihilfen oder Prämien, mit Ausnahme derjenigen nach Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92; b) abzüglich - 0,5 % des Wertes der Vorleistungen in Form von Futtermitteln und - der Auswirkungen des Rückgangs der Bruttowertschöpfung zu Marktpreisen auf die Abgaben, der sich aus den Maßnahmen unter den Buchstaben a) und b) erster Gedankenstrich ergibt, und - eines Abzugs in Höhe von 1 % der voraussichtlichen EAGFL-Ausgaben für - sämtliche hektarbezogenen pauschalen Beihilfen, - die Hälfte der Struktur- und Umweltbeihilfen, - 130 % der Prämien für Schaf- und Ziegenfleisch. (2) Die in Absatz 1 Buchstabe a) zweiter und dritter Gedankenstrich genannten Beträge werden nicht berücksichtigt, wenn ihre Summe für den betreffenden Sektor weniger als 0,01 % der landwirtschaftlichen Enderzeugung des jeweiligen Mitgliedstaats ausmacht. Die Produktionssektoren im Sinne der vorliegenden Verordnung sind im Anhang aufgeführt. (3) Der pauschale Einkommensverlust wird bestimmt auf der Grundlage von Daten über a) die landwirtschaftlichen Gesamtrechnungen, die Eurostat für das letzte vor dem Zeitpunkt der spürbaren Aufwertung endende Kalenderjahr erstellt hat, in bezug auf Absatz 1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich und Buchstabe b) erster und zweiter Gedankenstrich, b) den Haushaltsvollzug oder, falls diese Daten nicht vorliegen, über die Haushaltspläne, bzw. die entsprechenden Entwürfe oder Vorentwürfe bezüglich - der Einkommen in dem unter Buchstabe a) genannten Jahr in bezug auf Absatz 1 Buchstabe a) zweiter und dritter Gedankenstrich, - des Haushaltsjahres, das im Laufe des Getreidewirtschaftsjahres beginnt, in dem die spürbare Aufwertung erfolgt, in bezug auf Absatz 1 Buchstabe b) dritter Gedankenstrich. Für die Anwendung von Absatz 2 sind bei der Erfassung der Daten gemäß Buchstabe a) des vorliegenden Absatzes in Grenzfällen analoge Daten über die beiden vorangegangenen Jahre zu berücksichtigen. Die Erhöhung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird auf der Basis der Daten gemäß Buchstabe b) erster Gedankenstrich berechnet. Artikel 7 Die Kommission erläßt nach dem Verfahren des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 die Durchführungsbestimmungen zu der vorliegenden Verordnung und legt insbesondere die Beträge der Beihilfetranchen gemäß Artikel 4 sowie die Einzelheiten ihrer Berechnung gemäß den Artikeln 5 und 6 fest. Artikel 8 Vor Ablauf des dritten Zeitraums der Gewährung der Ausgleichsbeihilfe überprüft die Kommission die Auswirkung der betreffenden spürbaren Aufwertung auf die Einkommen. Wird festgestellt, daß die Gefahr weiterer Einkommensverluste besteht, kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 die Möglichkeit der Gewährung der Ausgleichsbeihilfe nach Artikel 4 der vorliegenden Verordnung verlängern; diese Verlängerung darf sich auf höchstens zwei zusätzliche Zwölfmonatstranchen und auf einen Gesamthöchstbetrag pro Tranche in Höhe des für die dritte Tranche gewährten Betrags belaufen. Artikel 9 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Die Artikel 4 bis 8 gelten für die am 8. November 1996 erfolgte Verringerung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses des irischen Pfunds. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 22. April 1997. Im Namen des Rates Der Präsident J. VAN AARTSEN (1) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 150/95 (ABl. Nr. L 22 vom 31. 1. 1995, S. 1). (2) ABl. Nr. L 148 vom 30. 6. 1995, S. 1. (3) ABl. Nr. L 312 vom 23. 12. 1995, S. 7. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1451/96 (ABl. Nr. L 187 vom 26. 7. 1996, S. 1). ANHANG Die Produktionssektoren entsprechen den statistischen Aggregaten, die im Rahmen der landwirtschaftlichen Gesamtrechnung von Eurostat ermittelt wurden, oder Gruppen von Aggregaten gemäß nachstehender Liste: 1. Getreide und Reis 2. Zuckerrüben 3. Milch und Milcherzeugnisse 4. Rindfleisch 5. Ölsaaten und Olivenöl 6. Frisches Obst und Gemüse 7. Kartoffeln 8. Weine und Moste 9. Blumen und Baumschuleerzeugnisse 10. Schweinefleisch 11. Schaf- und Ziegenfleisch 12. Eier und Gefluegel 13. Sonstige