31997R0670

Verordnung (EG) Nr. 670/97 der Kommission vom 17. April 1997 zur zweiten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 413/97 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinemarkts in den Niederlanden

Amtsblatt Nr. L 101 vom 18/04/1997 S. 0012 - 0013


VERORDNUNG (EG) Nr. 670/97 DER KOMMISSION vom 17. April 1997 zur zweiten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 413/97 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinemarkts in den Niederlanden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf Artikel 20 und Artikel 22 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Wegen des Auftretens der klassischen Schweinepest in einigen Erzeugungsgebieten der Niederlande wurden zur Stützung des dortigen Schweinefleischmarktes durch die Verordnung (EG) Nr. 413/97 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 580/97 (4), außerordentliche Maßnahmen erlassen.

Die rasche und wirksame Umsetzung der außerordentlichen Stützungsmaßnahmen wird durch mangelnde Kapazitäten der Tierkörperbeseitigungsanstalten behindert, zu denen die betreffenden Tiere zu verbringen sind. Es sollte deshalb vorgesehen werden, daß die getöteten Tiere in Kühlhäusern zwischengelagert werden dürfen. Es sind außerdem die im Rahmen dieses Verfahrens einzuhaltenden Überwachungs- und Kontrollvorschriften festzulegen.

Bei den in Frage stehenden Tieren sind, bedingt durch die Kapazitätsprobleme der Tierkörperbeseitigungsanstalten, Gewichtszunahmen mit der Folge festzustellen, daß sich ihr Wohlbefinden in unerträglicher Weise verschlechtert. Es ist deshalb gerechtfertigt, diese Verordnung rückwirkend ab 27. März 1997 anzuwenden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 413/97 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3

Die Tiere werden am Tag der Abgabe gewogen und so getötet, daß eine Ausbreitung der Tierseuche verhindert wird.

Sie werden unverzüglich zu einer Tierkörperbeseitigungsanstalt verbracht und gemäß Artikel 3 der Richtlinie 90/667/EWG zu Erzeugnissen der KN-Codes 1501 00 11, 1506 00 00 und 2301 10 00 verarbeitet.

Mastschweine dürfen jedoch zu einem Schlachtbetrieb verbracht werden, um dort umgehend getötet zu werden. Ihre Schlachtkörper dürfen vor dem Transport zu einer Tierkörperbeseitigungsanstalt in einem Kühlhaus zwischengelagert werden. Ihre Tötung und Lagerung erfolgen gemäß Anhang III.

Die Maßnahmen werden unter der ständigen Aufsicht der zuständigen niederländischen Behörden durchgeführt."

2. Der Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang III angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 27. März 1997.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. April 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

(3) ABl. Nr. L 62 vom 4. 3. 1997, S. 26.

(4) ABl. Nr. L 87 vom 2. 4. 1997, S. 9.

ANHANG

"ANHANG III

1. Die Tiere werden vom landwirtschaftlichen Betrieb unter den derzeit geltenden Kontrollbestimmungen zu einem Schlachtbetrieb transportiert und dort getötet. Sie werden an dem Tag gruppenweise gewogen, an dem sie abtransportiert werden.

2. Blut und Nebenerzeugnisse getöteter Mastschweine werden in dem Schlachtbetrieb gesondert erfaßt und umgehend und getrennt zu einer Tierkörperbeseitigungsanstalt verbracht. Ihr Transport erfolgt in verplombten Lastwagen, die ab Schlachtbetrieb und frei Tierkörperbeseitigungsanstalt zu wiegen sind.

3. Die Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften werden dreigeteilt. Jedes Teil wird mit einem Erzeugnis (Methylenblau) denaturiert, um zu verhindern, daß das Fleisch zur menschlichen Ernährung verwendet wird.

4. Die Tötung, das Verbringen zu Kühlhäusern, das Frosten und Lagern sowie das Auslagern und der Abtransport zu einer Tierkörperbeseitigungsanstalt unterliegen der ständigen Aufsicht der zuständigen niederländischen Behörden. In den betreffenden Lagerhäusern dürfen keine anderen Erzeugnisse gelagert werden.

5. Der Transport vom Schlachtbetrieb nach einem Kühlhaus erfolgt in verplombten und unter der ständigen Aufsicht der zuständigen niederländischen Behörden desinfizierten Lastwagen.

Diese Lastwagen werden ab Schlachtbetrieb und frei Kühlhaus leer und beladen gewogen.

6. Die Lagerung erfolgt in Kühlhäusern, die von den zuständigen niederländischen Behörden verschlossen und versiegelt werden. In diesen Kühlhäusern dürfen keine anderen Erzeugnisse gelagert werden.

7. Werden in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt Kapazitäten frei, werden die Schlachtkörper dorthin verbracht. Dies erfolgt in verplombten Lastwagen unter der ständigen Aufsicht der zuständigen niederländischen Behörden oder in ihrem Auftrag. Die Lastwagen werden ab Schlachtbetrieb und frei Tierkörperbeseitigungsanstalt leer und beladen gewogen."