31997R0624

Verordnung (EG) Nr. 624/97 der Kommission vom 8. April 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 zur Durchführung der Beihilferegelung für Faserflachs und Hanf

Amtsblatt Nr. L 095 vom 10/04/1997 S. 0008 - 0012


VERORDNUNG (EG) Nr. 624/97 DER KOMMISSION vom 8. April 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 zur Durchführung der Beihilferegelung für Faserflachs und Hanf

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 des Rates vom 29. Juni 1970 über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 619/71 des Rates vom 22. März 1971 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung einer Beihilfe für Flachs und Hanf (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 154/97 (4), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2, die Artikel 6 und 6a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 466/96 (6), enthält bestimmt Durchführungsvorschriften für die Beihilferegelung für Faserflachs und Hanf.

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 619/71 setzt die Gewährung der Beihilfe - außer in einigen Sonderfällen - voraus, daß zwischen dem Erzeuger und dem ersten Verarbeiter ein Vertrag geschlossen wurde, daß eine Verpflichtung zur Verarbeitung vorliegt und daß dem ersten Verarbeiter eine Zulassung erteilt wurde. Es sollten somit nähere Bestimmungen hinsichtlich der Verarbeitungsverpflichtung und der Zulassungsbedingungen erlassen werden. Ferner sollten die Vorschriften für die Kontrolle der Vertragserfuellung und der Einhaltung der Verarbeitungsverpflichtungen sowie die Zulassungsbedingungen und die Verfahren für eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten festgelegt werden. Sofern die Zulassungsbedingungen nicht mehr erfuellt sind oder Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, sollte die Zulassung entzogen werden können.

Damit die Beihilfe möglichst früh gezahlt werden kann, sollte der Verarbeiter eine Sicherheit hinterlegen, die die tatsächliche Verarbeitung des Flachsstrohs innerhalb einer angemessenen Frist gewährleistet. Um den Besonderheiten des Sektors der ersten Verarbeitung Rechnung zu tragen, sollte die Beihilfe auch ohne Sicherheitsleistung gezahlt werden können, wenn zuvor ein Nachweis der Verarbeitung erbracht wurde. Die Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3403/93 (8), ist auf die Sicherheiten anwendbar.

Die Zahlung von drei Vierteln der Beihilfe an den ersten Verarbeiter erfolgt nach Wahl des Mitgliedstaats entweder im Rahmen eines Systems von Bescheinigungen oder eines Systems eingetragener Verträge. Diese Systeme sollten an die neuen Vorschriften für die Beihilfegewährung angepaßt werden.

Aufgrund der in den vergangenen Jahren bei der Anwendung der Regelung gewonnenen Erfahrungen empfiehlt es sich, einige Vorschriften anzupassen, um Mißbräuchen vorzubeugen. Zu diesem Zweck sollte insbesondere ab dem Wirtschaftsjahr 1998/99 die Beihilfe für Flachs entfallen, der aus Saatgut von Sorten erzeugt wurde, die von den nationalen Behörden geprüft werden und nicht in der Liste der hauptsächlich für die Fasererzeugung bestimmten Flachssorten enthalten sind. Die in der Anbauflächenerklärung und im Beihilfeantrag einzutragenden Angaben sollten ergänzt werden.

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 619/71 können im ersten Wirtschaftsjahr, in dem die mit der Verordnung (EG) Nr. 154/97 eingeführten Bestimmungen zur Anwendung gelangen, Übergangsmaßnahmen getroffen werden. Da die Einführung der Zulassungsregelung durch die Mitgliedstaaten einige Zeit in Anspruch nimmt, sollte für das Wirtschaftsjahr 1997/98 eine vorläufige Zulassung der Verarbeiter und Erzeuger vorgesehen werden. Außerdem sollte der Sonderfall berücksichtigt werden, daß Erzeuger ihre Flachsstroherzeugung in einem Drittland verarbeiten lassen können.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Flachs und Hanf -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Beihilfe wird für Flachs gewährt, der aus Saatgut der in Anhang A aufgeführten Sorten erzeugt wird."

2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a) erhält der Unterabsatz, der mit den Worten "Der im dritten Gedankenstrich . . ." beginnt und mit den Worten ". . . 20 cm über dem Boden gemäht wurde" endet, folgende Fassung:

"Wird durch Mähen geerntet, so darf sich der Mähbalken bei Flachs nicht mehr als 10 cm und bei Hanf nicht mehr als 20 cm über dem Boden befinden."

b) Es wird folgender Buchstabe c) angefügt:

"c) bei Flachs Gegenstand eines Vertrags und/oder einer Verarbeitungsverpflichtung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 619/71 sind."

3. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird gestrichen.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die Erklärung enthält mindestens folgendes:

- Name, Vornamen und Anschrift des Erklärenden sowie gegebenenfalls seine Identifikationsnummer im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems,

- Pflanzenart und ausgesäte Sorte,

- Aussaatfläche in Hektar und Ar,

- aufgegangene Fläche in Hektar und Ar,

- Menge des verwendeten Saatguts in Kilogramm je Hektar,

- Kennummern der Aussaatflächen im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems oder, in Ermangelung dessen, ihre Katasternummer oder eine Angabe, die von der mit der Kontrolle der Flächen befaßten Stelle als gleichwertig anerkannt worden ist,

- Zeitpunkt der Aussaat.

Falls Anbauverträge gemäß Artikel 3a Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 619/71 geschlossen wurden, ist der Erklärung eine Abschrift der Verträge beizufügen."

4. Es werden folgende Artikel 5a und 5b eingefügt:

"Artikel 5a

(1) Die ersten Verarbeiter, die Verträge mit Faserflachserzeugern schließen wollen, müssen bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaates, in dem der Flachs verarbeitet werden soll, einen Zulassungsantrag mit folgenden Angaben stellen:

a) Name und Anschrift des ersten Verarbeiters;

b) Art der durch die Verarbeitung von Flachsstroh gewonnenen Erzeugnisse mit einer vollständigen Beschreibung. Diese Erzeugnisse müssen aus dem Verfahren der Trennung der Faser und der holzigen Stengelteile hervorgehen. Wird der Stengel einem Verfahren unterzogen, das eine zusätzliche Behandlung erforderlich macht, um diese Erzeugnisse zu gewinnen, so gilt dieses Verfahren nicht als Verarbeitung im Sinne dieser Verordnung;

c) Anschrift des Ortes (oder der Orte) der Verarbeitung des Flachsstrohs, sofern diese nicht mit Buchstabe a) übereinstimmt;

d) maximale Anbaufläche, deren Erzeugung bei normaler Ausbeute mit der vorhandenen Verarbeitungsanlage jährlich verarbeitet werden kann;

e) Beschreibung der Art und Merkmale der Verarbeitungsgeräte, insbesondere Angabe der Menge Flachsstroh, die höchstens verarbeitet werden kann (in Tonnen je Stunde und Tonnen je Jahr).

Umfaßt die Anlage mehrere Maschinen zur Verarbeitung von Flachsstroh, so ist die Hoechstmenge je Maschine anzugeben;

f) für jedes der unter Buchstabe b) genannten Erzeugnisse die Menge Flachsstroh in Kilogramm, die zur Gewinnung eines Kilogramms des jeweiligen Erzeugnisses erforderlich ist; dies kann als Mindest- und Hoechstwert angegeben werden, wobei ein durchschnittlicher Richtwert zu nennen ist;

g) Kapazität zur Lagerung des Strohs und der Verarbeitungserzeugnisse;

h) Plan und Beschreibung der Einrichtungen für die Lagerung und die Verarbeitung von Flachsstroh sowie für die Lagerung der Verarbeitungserzeugnisse.

Der Antragsteller verpflichtet sich in seinem Antrag, eine Materialbuchhaltung gemäß Absatz 4 zu führen und sich jeder im Rahmen der Beihilferegelung vorgesehenen Kontrolle zu unterwerfen.

(2) Die Zulassung wird nach einer Vor-Ort-Kontrolle erteilt werden, sofern aufgrund der in Absatz 1 genannten Angaben und den Ergebnissen der Kontrolle feststeht, daß die bestehenden Anlagen geeignet sind, jährlich die auf der maximalen Anbaufläche gemäß Absatz 1 Buchstabe d) geerntete Menge Flachsstroh zu den unter Absatz 1 Buchstabe b) beschriebenen Erzeugnissen zu verarbeiten.

Die zuständige Behörde erteilt dem ersten Verarbeiter eine Zulassungsnummer.

Der erste Verarbeiter hat die zuständige einzelstaatliche Behörde unverzüglich von einer Änderung der Angaben des Zulassungsantrags in Kenntnis zu setzen.

(3) Das in den Absätzen 1 und 2 beschriebene Zulassungsverfahren findet entsprechend Anwendung auf

a) die Erzeuger im Sinne von Artikel 3a Buchstabe a) oder Artikel 3a Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 619/71, die sich verplichten, das Flachsstroh selbst zu verarbeiten;

b) erste Verarbeiter, die gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) oder d) der Verordnung (EWG) Nr. 619/71 Flachsstroh auf Rechnung eines Erzeugers verarbeiten.

(4) Die zugelassenen ersten Verarbeiter und Erzeuger müssen eine Materialbuchhaltung führen, in der folgendes erfaßt wird:

a) die nach Lieferanten aufgeschlüsselten Mengen der Rohstoffe, die angekauft oder - bei Erzeugern, die sich verpflichten, selbst die Verarbeitung durchzuführen - in die zur Verarbeitung bestimmten Räumlichkeiten verbracht wurden sowie die Lagerbestände;

b) die verarbeiteten Rohstoffmengen sowie entsprechend der im Zulassungsantrag aufgeführten Erzeugnisse Menge und Art der gewonnenen Endprodukte, Menge und Art der Nebenerzeugnisse sowie die jeweiligen Lagerbestände;

c) der durch die Verarbeitung bedingte Schwund;

d) die vernichtete Menge sowie der Grund für die Vernichtung;

e) die Menge und Art der vom Verarbeiter verkauften oder abgegebenen Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach Käufern/späteren Verarbeitern;

f) Name und Anschrift der Käufer/späteren Verarbeiter.

Artikel 5b

In dem in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 619/71 genannten Fall muß der erste Verarbeiter für jeden Vertrag eine Verarbeitungsverpflichtung eingehen und diese dem Vertrag beifügen. Darin verpflichtet sich der erste Verarbeiter zur Verarbeitung des Flachsstrohs, das auf den im Vertrag genannten Anbauflächen erzeugt wird.

Die zuständige Behörde kann jedoch die Ausstellung einer globalen Verarbeitungsverpflichtung für alle Verträge vorsehen, die ihr unmittelbar übermittelt wird und von der jeder Erzeuger eine Abschrift erhält.

In den Fällen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a) und c) der vorgenannten Verordnung muß der Erzeuger eine Verarbeitungsverpflichtung eingehen, in der er sich verpflichtet, das Flachsstroh zu verarbeiten, das auf den Anbauflächen erzeugt wird, für die er die Beihilfe beantragt hat.

In den Fällen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b) und d) der genannten Verordnung muß der Erzeuger eine Verarbeitungsverpflichtung eingehen, in der er sich ausdrücklich verpflichtet, das Flachsstroh, das auf den Anbauflächen erzeugt wird, für die er die Beihilfe beantragt hat, auf eigene Rechnung verarbeiten zu lassen.

In der Verarbeitungsverpflichtung ist die Zulassungsnummer anzugeben."

5. In Artikel 6 werden nach Absatz 1 folgende Absätze 1a und 1b eingefügt:

"(1a) Bei der Kontrolle der Vertragserfuellung und der Einhaltung der Verarbeitungsverpflichtungen und der Zulassungsbedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 619/71 muß die Anzahl der im Hinblick auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr kontrollierten Betriebe mindestens der Hälfte der Anzahl der in einem Mitgliedstaat zugelassenen ersten Verarbeiter oder Erzeuger gemäß Artikel 3a dieser Verordnung entsprechen. Zwischen zwei Kontrollen desselben Betriebs dürfen höchstens drei Jahre liegen.

Die Kontrolle umfaßt Vor-Ort-Kontrollen sowie die Prüfung der Material- und Finanzbuchhaltung und sämtlicher einschlägiger Geschäftspapiere (Rechnungen, Lieferscheine usw.).

(1b) Die gemäß Absatz 1a bei einem ersten Verarbeiter durchgeführten Kontrollen der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats müssen die Verarbeitung von Flachsstroh aus der gesamten Gemeinschaft betreffen.

Stellen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats Unregelmäßigkeiten fest, die sich auf die Beihilfen auswirken, die ein anderer Mitgliedstaat gezahlt hat oder noch zahlen wird, so unterrichten sie unverzüglich die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats.

Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats ersuchen, die Verarbeitung von Flachsstroh zu kontrollieren, das im ersuchenden Mitgliedstaat erzeugt und im ersuchten Mitgliedstaat verarbeitet wurde. Der ersuchte Mitgliedstaat hat die Kontrolle binnen zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs vorzunehmen und deren Ergebnisse unverzüglich den zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats zu übermitteln."

6. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

"Artikel 7

(1) Ergibt die Kontrolle gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 619/71, daß die erklärte Fläche

a) kleiner als die bei der Kontrolle festgestellte Fläche ist, so wird die festgestellte Fläche berücksichtigt;

b) größer als die bei der Kontrolle festgestellte Fläche ist, so wird - unbeschadet etwaiger Sanktionen nach einzelstaatlichem Recht - die festgestellte Fläche berücksichtigt, die um den Unterschied zwischen der ursprünglich erklärten und der festgestellten Fläche verringert wird, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat hält den Flächenunterschied für gerechtfertigt. In diesem Fall wird die festgestellte Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt die Kontrolle gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 619/71, daß die Zulassungsbedingungen gemäß Artikel 5a der vorliegenden Verordnung nicht mehr erfuellt sind, so wird die Zulassung mit Wirkung ab Beginn des auf die Kontrolle folgenden Wirtschaftsjahrs entzogen. Einem ersten Verarbeiter oder Erzeuger, dem die Zulassung entzogen wurde, kann erst im zweiten Wirtschaftsjahr nach der Kontrolle eine neue Zulassung erteilt werden.

Stimmen die Verarbeitungsnachweise gemäß Artikel 12a dieser Verordnung nicht mit den tatsächlichen Vorgängen überein, so wird die Zulassung mit Wirkung ab Beginn des auf die Kontrolle folgenden Wirtschaftsjahrs je nach Schwere der Unregelmäßigkeit für ein oder zwei Wirtschaftsjahre ausgesetzt.

Der Mitgliedstaat kann von der Verhängung der Aussetzung absehen, wenn erwiesen ist, daß die Unregelmäßigkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurde und im Verhältnis zu der gesamten Tätigkeit des ersten Verarbeiters oder Erzeugers von äußerst geringer Bedeutung ist.

(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Maßnahmen, die sie zur Durchführung dieses Artikels erlassen haben."

7. Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach dem zweiten Gedankenstrich die folgenden drei Gedankenstriche eingefügt:

"- das Datum der Ernte,

- das Datum der Einbringung,

- die Menge geerntetes/eingebrachtes Stroh,".

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Dem Beihilfeantrag ist eine Abschrift der Verträge und/oder der Verarbeitungsverpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 619/71 beizufügen."

8. Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Verarbeitet der Erzeuger das Flachsstroh selbst oder läßt er es auf seine Rechnung verarbeiten, so wird die Bescheinigung vom Erzeuger verwahrt.

Hat der Erzeuger mit einem zugelassenen ersten Verarbeiter einen Vertrag gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 619/71 geschlossen, so wird die Bescheinigung dem ersten Verarbeiter übergeben.

Unbeschadet der Artikel 6, 7 und 12a werden die drei Viertel der Beihilfe dem Berechtigten auf Vorlage der ordnungsgemäß ausgefuellten Bescheinigung ausgezahlt. Diese Bescheinigung muß spätestens am letzten Tag des Wirtschaftsjahrs vorgelegt werden."

b) In Absatz 3

- wird dem ersten Gedankenstrich folgender Satzteil angefügt:

"sowie gegebenenfalls seine Identifikationsnummer im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems oder, in Ermangelung dessen, eine andere von der zuständigen Behörde erteilte Nummer,";

- werden dem vierten Gedankenstrich folgende Worte angefügt:

"sowie seine Zulassungsnummer".

9. Die Artikel 11 und 12 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 11

Gilt in einem Mitgliedstaat das System eingetragener Verträge gemäß Artikel 9, so werden drei Viertel der Beihilfe an den ersten Verarbeiter gezahlt.

Dieser Artikel findet unbeschadet der Artikel 6, 7 und 12a Anwendung.

Artikel 12

Der Mitgliedstaat zahlt die Beihilfe für Flachs und Hanf vor dem 16. Oktober, der auf das Ende des Wirtschaftsjahres folgt.

Sofern Artikel 12a Absatz 4 Anwendung findet, gilt dieser Stichtag lediglich für das Viertel der Beihilfe, das dem Erzeuger zu zahlen ist, der einen Vertrag gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 619/71 geschlossen hat."

10. Es wird der folgende Artikel 12a eingefügt:

"Artikel 12a

(1) Außer in dem in Absatz 4 genannten Fall hinterlegt der erste Verarbeiter von Faserflachs bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, bei der die Beihilfe beantragt wird, vor Auszahlung der drei Viertel der Beihilfe eine Sicherheit in Höhe von drei Vierteln der Beihilfe zuzüglich 10 %.

(2) Außer in dem in Absatz 4 genannten Fall hinterlegt der Erzeuger im Sinne von Artikel 3a Buchstabe a) oder b) der Verordnung (EWG) Nr. 619/71, der sich verpflichtet, den Faserflachs selbst zu verarbeiten oder ihn auf eigene Rechnung verarbeiten zu lassen, bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, bei der die Beihilfe beantragt wird, vor Auszahlung der Beihilfe eine Sicherheit in Höhe des gesamten Beihilfebetrags zuzüglich 10 %.

(3) Die Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 findet auf die in diesem Artikel genannten Sicherheiten Anwendung.

Zur Erfuellung der Hauptpflicht im Sinne der vorstehend genannten Verordnung müssen sämtliche Flachsstrohmengen, die auf den von Verträgen oder Verarbeitungsverpflichtungen betroffenen Flächen erzeugt wurden, oder eine vergleichbare Menge tatsächlich verarbeitet werden.

Zur Erfuellung der Nebenpflicht im Sinne der vorstehend genannten Verordnung muß die Hauptpflicht innerhalb von höchstens zwölf Monaten nach dem Ende des Wirtschaftsjahrs erfuellt werden.

Für den Teil der Flachsstrohmengen, die insgesamt auf den von Verträgen oder Verarbeitungsverpflichtungen betroffenen Flächen erzeugt wurden und für den binnen 18 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahrs ein Verarbeitungsnachweis erbracht wird, gilt die Hauptpflicht als anteilig erfuellt.

Die Mitgliedstaaten erstellen ein Verzeichnis der Belege, die als Verarbeitungsnachweis gelten. Dieses Verzeichnis muß mindestens die zusammenfassenden Monatsübersichten der Materialbuchhaltung und die Kopien der Rechnungen über den Verkauf der bei der ersten Verarbeitung gewonnenen Erzeugnisse für den gesamten Bezugszeitraum enthalten.

(4) Auf Antrag des ersten Verarbeiters oder des Erzeugers gemäß Absatz 2 kann die Beihilfe mit Zustimmung der zuständigen Behörde ohne vorherige Sicherheitsleistung ausgezahlt werden, sofern zuvor der Nachweis erbracht wurde, daß die Hauptpflicht gemäß Absatz 3 innerhalb einer Frist von höchstens zwölf Monaten nach dem Ende des Wirtschaftsjahrs erfuellt worden ist.

Für den Teil der Flachsstrohmengen, die insgesamt auf den von Verträgen oder Verarbeitungsverpflichtungen betroffenen Flächen erzeugt wurden und für den der Verarbeitungsnachweis binnen 18 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahrs erbracht wurde, wird die Beihilfe anteilig gezahlt. Die zuständige Behörde kann einen Mindestbetrag für die Zahlung festsetzen.

Wird die Frist für die Erfuellung der Hauptpflicht nicht eingehalten oder wird der Nachweis für die Erfuellung der Hauptpflicht nicht fristgemäß erbracht, so wird der auszuzahlende Beihilfebetrag um einen Prozentsatz gekürzt, der dem Satz entspricht, der bei Anwendung von Absatz 3 von der Sicherheit hätte einbehalten werden müssen.

(5) Wird ein Teil der Flachsstrohmengen, die auf von Verträgen oder Verarbeitungsverpflichtungen betroffenen Flächen erzeugt wurden, infolge außergewöhnlicher Witterungsbedingungen zur Verarbeitung ungeeignet, so gibt die zuständige Behörde nach einer Vor-Ort-Kontrolle für die betreffenden Mengen die Sicherheit frei oder zahlt die Beihilfe im Fall der Anwendung von Absatz 4, sofern die Beschädigung des Flachsstrohs nicht von dem Erzeuger oder dem ersten Verarbeiter zu vertreten ist."

11. Es wird der folgende Artikel 17a eingefügt:

"Artikel 17a

(1) Die Übergangsmaßnahmen dieses Artikels gelten für das Wirtschaftsjahr 1997/98.

(2) Erste Verarbeiter, die Verträge geschlossen haben und/oder Verarbeitungsverpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 619/71 eingegangen sind, gelten als im Sinne des genannten Artikels zugelassen.

Erzeuger, die Verarbeitungsverpflichtungen gemäß dem genannten Artikel eingegangen sind, gelten als zugelassen.

Artikel 5a Absatz 4 findet bereits im Wirtschaftsjahr 1997/98 auf die ersten Verarbeiter und die Erzeuger Anwendung.

(3) Lassen die Erzeuger nach einer mindestens seit dem Wirtschaftsjahr 1996/97 bestehenden örtlichen Praxis Flachsstroh auf eigene Rechnung in Anlagen verarbeiten, die sich im Hoheitsgebiet eines Drittlands befinden, so finden die Vorschriften über die Zulassung keine Anwendung; die zuständige Behörde muß sich jedoch durch eine Vor-Ort-Kontrolle vergewissern, daß die wieder in den Mitgliedstaat verbrachten Mengen an Verarbeitungserzeugnissen mit den geernteten und gelieferten Flachsstrohmengen in Einklang stehen. Ist dies der Fall, so wird nach dieser Kontrolle der gesamte Beihilfebetrag an den Erzeuger gezahlt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 1997/98. Artikel 1 Ziffer 1 gilt jedoch erst ab dem Wirtschaftsjahr 1998/99.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. April 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 146 vom 4. 7. 1970, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

(3) ABl. Nr. L 72 vom 26. 3. 1971, S. 2.

(4) ABl. Nr. L 27 vom 30. 1. 1997, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 121 vom 29. 4. 1989, S. 4.

(6) ABl. Nr. L 65 vom 15. 3. 1996, S. 6.

(7) ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5.

(8) ABl. Nr. L 310 vom 14. 12. 1993, S. 4.