31997R0609

Verordnung (EG) Nr. 609/97 der Kommission vom 7. April 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste

Amtsblatt Nr. L 093 vom 08/04/1997 S. 0009 - 0015


VERORDNUNG (EG) Nr. 609/97 DER KOMMISSION vom 7. April 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 536/97 (2), insbesondere auf Artikel 72 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1427/96 (4), sind die allgemeinen Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste festgelegt worden.

Die Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1056/96 (6), enthält die entsprechenden Durchführungsbestimmungen.

Bestimmte Hinweise bei Tafelweinen, die mittels einer geographischen Angabe bezeichnet werden, sind in Italien bereits anerkannt bzw. im Vereinigten Königreich beantragt worden. Die Angaben "Indicazione geografica tipica" für italienischen Wein und "Regional Wine" für englischen und walisischen Wein sind mit der vorgenannten Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 bereits für Italien und das Vereinigte Königreich anerkannt worden. Damit diese Bezeichnungen als Verkaufsbezeichnungen für Tafelweine, die mittels einer geographischen Angabe bezeichnet werden, in diesen Ländern verwendet werden können, sind sie in Artikel 1 Absatz 2, Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 aufzunehmen.

Für Deutschland wurde die traditionelle spezifische Bezeichnung "Qualitätswein garantierten Ursprungs" für bestimmte Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (Q.b.A.) anerkannt durch Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1426/96 (8). Damit diese Bezeichnung als Verkehrsbezeichnung eines Qualitätsweins b.A. verwendet werden kann, ist sie in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 aufzunehmen.

Für bestimmte Tafelweine mit geographischer Angabe sowie spanische und italienische Qualitätsweine b.A. sind traditionelle Bezeichnungen anerkannt worden. Damit diese Bezeichnungen als fakultative Bezeichnungen bei der Etikettierung dieser Weine verwendet werden können, sind sie in Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 14 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 aufzunehmen. Außerdem ist vorzusehen, daß bestimmte traditionelle italienische Bezeichnungen nur für Qualitätsweine b.A. verwendet werden.

Bestimmte traditionelle Bezeichnungen werden auf dem Etikett der österreichischen Weine auf eine Weise angegeben, an die die Verbraucher gewöhnt sind. Daher sind diese österreichischen Bezeichnungen in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 aufzunehmen.

Angaben über die Weinbaubedingungen, die einem Wein zugrunde liegen, gegebenenfalls einschließlich der Rebsorte, sind nützlich und interessant für den Verbraucher. Diese Angaben dürfen jedoch nicht auf dem Etikett, das die vorgeschriebenen Angaben enthält, und auch nicht in demselben Sichtfeld stehen. Um Mißbräuche bei der Angabe der Rebsorten zu vermeiden, ist insbesondere vorzuschreiben, daß sie innerhalb eines Textes in Schriftzeichen einheitlicher Art und Größe wie der übrige Text anzugeben sind.

In den Fällen gemäß Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 ist zu vermeiden, daß die Einführung eines neuen Qualitätsweins b.A. beim Verbraucher zu Verwechslungen mit bestimmten bekannten Marken führt. Daher ist festzulegen, wie der Name des bestimmten Anbaugebiets in diesem Fall auf dem Etikett anzugeben ist.

Südafrika, Argentinien, Chile, Ungarn, Neuseeland und Uruguay haben eine Anpassung des Anhangs IV der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 beantragt. Es erscheint gerechtfertigt, diesen Anträgen stattzugeben.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2

- wird die Angabe "vino tipico" durch die Angabe "indicazione geografica tipica" ersetzt;

- wird nach der Angabe "vinho regional" die Angabe "regional wine" eingefügt.

2. In Artikel 2 Absatz 2

- wird die Angabe "vino tipico" durch die Angabe "indicazione geografica tipica" ersetzt;

- wird nach der Angabe "vinho regional" die Angabe "regional wine" eingefügt.

3. In Artikel 3 Absatz 1

1. Unterabsatz 1 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

"- 'Qualitätswein', 'Qualitätswein garantierten Ursprungs' und 'Qualitätswein mit Prädikat'".

2. In Unterabsatz 2 erster Satz werden die Worte "erster und vierter Gedankenstrich" durch die Worte "erster, vierter und achter Gedankenstrich" ersetzt.

3. In Unterabsatz 3 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

"- 'Q.b.A.', 'Q.g.U.' und 'Q.b.A.m.P.'".

4. In Artikel 3 Absatz 3

1. Buchstabe c) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

"- 'Klassisch oder Klassisches Ursprungsgebiet'. Diese Angaben sind den Qualitätsweinen b.A. 'Alto Adige' und 'Südtirol' vorbehalten".

2. Buchstabe e) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

"- 'Clásico'".

5. In Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1

- wird die Angabe "vino tipico" durch die Angabe "indicazione geografica tipica" ersetzt;

- wird nach der Angabe "vinho regional" die Angabe "regional wine" eingefügt.

6. Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c) erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- 'Vino novello' oder 'novello'".

7. In Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c) wird der letzte Gedankenstrich gestrichen.

8. In Artikel 14 Absatz 3

1. Buchstabe c)

1.1. werden folgende Gedankenstriche angefügt:

"- 'ramie',

- 'rébola',

- 'fiori d'arancio',

- 'governo all'uso toscano',

- 'torcolato',

- 'flétri',

- 'annoso'";

1.2. wird der Gedankenstrich "vino novello" durch den Gedankenstrich

"- 'vino novello' oder 'novello'"

ersetzt;

2. Buchstabe d) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

"- 'sobremadre'".

9. In Artikel 14 Absatz 5 erhält der zweite Unterabsatz folgende Fassung:

"Der vorstehende Unterabsatz gilt nicht für die Angabe der Begriffe 'Hock', 'Claret', 'Moseltaler', 'Heuriger', 'Schilcher' und 'Bergwein'."

10. In Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird der zweite Gedankenstrich gestrichen.

11. In Artikel 17 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Die Angaben

- zu den natürlichen oder technischen Weinbaubedingungen, die diesem Wein zugrunde liegen, gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe f) der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89,

- zu den natürlichen oder technischen Weinbaubedingungen, die diesem Wein zugrunde liegen, sowie gegebenenfalls zu den verwendeten Rebsorten, selbst wenn es sich um drei oder mehr Sorten handelt, sofern in diesem Fall die angegebenen Rebsorten mindestens 85 % der für die Bereitung des betreffenden Weins insgesamt verwendeten Rebsorten ausmachen, gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe h), Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe t) und Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe p) der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89

dürfen nicht auf demselben Teil des Etiketts oder in demselben Sichtfeld stehen wie die obligatorischen Angaben. Werden die Namen der Rebsorten angegeben, so muß dies innerhalb eines Textes in Schriftzeichen einheitlicher Art und Größe wie der übrige Text geschehen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Angaben müssen sich auf einen nachprüfbaren Sachverhalt beziehen."

12. Folgender Artikel 23a wird eingefügt:

"Artikel 23a

In den Fällen gemäß Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 müssen die zur Bezeichnung der Qualitätsweine b.A. verwendeten Namen der bestimmten Anbaugebiete oder der geographischen Einheiten in Schriftzeichen derselben Größe auf dem Etikett angegeben werden wie die Angaben gemäß Artikel 15 Absatz 7 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 823/87.

Besteht der Name des bestimmten Anbaugebiets oder der geographischen Einheit aus mehreren Worten, so muß diese zusammengesetzte Bezeichnung auf dem Etikett in derselben Zeile in Schriftzeichen einheitlicher Art und Größe angebracht werden."

13. In Artikel 26 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Abweichend von den Unterabsätzen 2 und 3 gilt folgendes: Liegt der Beginn der Anwendung der Änderung der diesbezüglichen Bestimmungen vor dem Inkrafttreten der Verordnung, mit dem diese Änderung eingeführt wurde, so werden die in diesen Unterabsätzen genannten Zeiträume ab dem Datum des Inkrafttretens der genannten Änderung gerechnet."

14. Die Anhänge I, III und IV werden gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. April 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 83 vom 25. 3. 1997, S. 5.

(3) ABl. Nr. L 232 vom 9. 8. 1989, S. 13.

(4) ABl. Nr. L 184 vom 24. 7. 1996, S. 3.

(5) ABl. Nr. L 309 vom 8. 11. 1990, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 140 vom 13. 6. 1996, S. 15.

(7) ABl. Nr. L 84 vom 22. 3. 1987, S. 59.

(8) ABl. Nr. L 184 vom 24. 7. 1996, S. 1.

ANHANG

I. Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 wird wie folgt geändert:

Titel "4. Österreich" wird gestrichen.

II. Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 wird wie folgt geändert:

1. In Titel "8. Portugal":

a) werden folgende Rebsortennamen und ihre Synonyme eingefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) wird der Sortenname "Moscatel do Douro" gestrichen.

2) In Titel "9. Österreich", erhalten die Fußnoten (1), (2) und (3) folgende Fassung:

"(1) Für einen Übergangszeitraum bis zum 16. November 2000 darf das Synonym 'Feinburgunder' verwendet werden.

(2) Innerhalb Österreichs darf für einen Übergangszeitraum bis zum 16. November 2000 das Synonym 'Riesling X Sylvaner' verwendet werden.

(3) Innerhalb Österreichs darf für einen Übergangszeitraum bis zum 16. November 2000 das Synonym 'Muskat-Sylvaner' verwendet werden."

III. Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 wird wie folgt geändert:

1. In Titel 1 "Südafrika":

a) wird folgender Rebsortenname eingefügt:

"Malbec";

b) wird der Rebsortenname "Cinsault" jeweils nach Cinsaut eingefügt.

2. In Titel 3 "Argentinien" wird folgender Rebsortenname eingefügt:

"Sangiovese".

3. In Titel 7 "Chile":

a) werden folgende Rebsortennamen eingefügt:

"Mourvedre"

"Petit Verdot"

"Pinot Gris"

"Sangiovese"

"Sauvignon Blanc"

"Sirah"

"Viognier"

"Zinfandel";

b) werden folgende Rebsortennamen und ihre Synonyme gestrichen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. In Titel 11 "Ungarn" werden folgende Rebsortennamen und ihre Synonyme eingefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

5. Titel 14 "Neuseeland" erhält folgende Fassung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6. Titel "19. Slowakische Republik" wird durch Titel "18a. Slowakische Republik" ersetzt.

7. In Titel 21a. "Uruguay", wird folgender Rebsortenname eingefügt:

"Viognier".