31997R0580

Verordnung (EG) Nr. 580/97 der Kommission vom 1. April 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 413/97 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinemarkts in den Niederlanden

Amtsblatt Nr. L 087 vom 02/04/1997 S. 0009 - 0010


VERORDNUNG (EG) Nr. 580/97 DER KOMMISSION vom 1. April 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 413/97 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinemarkts in den Niederlanden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf Artikel 20 und Artikel 22 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Wegen des Auftretens der klassischen Schweinepest in einigen Erzeugungsgebieten der Niederlande wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 413/97 der Kommission (3) Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinemarkts in diesem Mitgliedstaat erlassen.

In Anbetracht der Dauer der Veterinär- und Handelsbeschränkungen in den von dieser Krankheit befallenen Gebieten ist es angebracht, Jungferkel in die Sondermaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 413/97 aufzunehmen und die Beihilfen für die verschiedenen Ferkelkategorien festzusetzen.

Es empfiehlt sich, die Transportkosten von der gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 413/97 berechneten Beihilfe abzuziehen, weil diese Kosten im Rahmen der Sondermaßnahmen nicht wie bei der normalen Vermarktung zu Lasten des Erzeugers gehen.

Die Schutz- und Überwachungszone um Rijsbergen ist in die Sondermaßnahmen aufzunehmen, indem Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 413/97 durch einen neuen Anhang ersetzt wird.

Die rasche und wirksame Anwendung der Sondermaßnahmen zur Marktstützung ist eines der besten Vorgehen zur Bekämpfung der Verbreitung der klassischen Schweinepest. Daher ist es gerechtfertigt, die meisten der in dieser Verordnung vorgesehenen Bestimmungen ab dem 18. März 1997 anzuwenden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 413/97 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:

"(3) Ab dem 18. März 1997 kann Erzeugern auf deren Antrag durch die zuständigen niederländischen Behörden eine Beihilfe gewährt werden, wenn sie Jungferkel des KN-Codes 0103 91 10 mit einem Durchschnittsgewicht von mindestens 8 kg je Partie an diese Behörden abgeben."

b) Der jetzige Absatz 3 wird zu Absatz 4.

2. In Artikel 2 werden die Worte "Mastschweine und Ferkel" durch die Worte "Mastschweine, Ferkel und Jungferkel" ersetzt.

3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Für Mastschweine mit einem Durchschnittsgewicht von mindestens 120 kg je Partie entspricht die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Beihilfe, ab landwirtschaftlichem Betrieb, dem Marktpreis für Schweineschlachtkörper der Handelsklasse E im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75, im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3537/89 der Kommission (1) und der Verordnung (EWG) Nr. 2123/89 der Kommission (2), festgestellt in den Niederlanden für die Woche, welche der Abgabe der Mastschweine an die zuständigen Behörden vorausgeht, und verringert um die Transportkosten von 2,3 ECU/100 kg Schlachtgewicht."

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Die in Artikel 1 Absätze 2 und 3 genannte Beihilfe, ab landwirtschaftlichem Betrieb, wird wie folgt festgesetzt:

- 45 ECU pro Stück für Ferkel mit einem Durchschnittsgewicht je Partie von mindestens 25 kg,

- 38 ECU pro Stück für Ferkel mit einem Durchschnittsgewicht je Partie von mehr als 24 kg, aber weniger als 25 kg,

- 32 ECU pro Stück für Jungferkel mit einem Durchschnittsgewicht je Partie von mindestens 8 kg,

- 27 ECU pro Stück für Jungferkel mit einem Durchschnittsgewicht je Partie von mehr als 7,6 kg, aber weniger als 8 kg."

4. In Artikel 6 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

"- Anzahl und Gesamtgewicht der abgegebenen Jungferkel".

5. In Anhang I wird das Wort "Nordbrabant" gestrichen und wird das Wort "Ferkel" durch die Worte "Ferkel und Jungferkel" ersetzt.

6. Anhang II wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Die Bestimmungen von Artikel 1 Absätze 1 und 2, Absatz 3 Buchstabe b) und Absätze 4, 5 und 6 gelten ab 18. März 1997.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. April 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

(3) ABl. Nr. L 62 vom 4. 3. 1997, S. 26.

ANHANG

"ANHANG II

Die Schutz- und Überwachungszonen in folgenden Regionen:

- Venhorst,

- Best,

- Rijsbergen."