31997R0571

Verordnung (EG) Nr. 571/97 der Kommission vom 26. März 1997 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Schweinefleisch im Rahmen des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Slowenien andererseits

Amtsblatt Nr. L 085 vom 27/03/1997 S. 0056 - 0060


VERORDNUNG (EG) Nr. 571/97 DER KOMMISSION vom 26. März 1997 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Schweinefleisch im Rahmen des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Slowenien andererseits

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 410/97 des Rates vom 24. Februar 1997 mit Durchführungsbestimmungen zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Slowenien andererseits (1), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (3), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das am 11. November 1996 in Brüssel unterzeichnete Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Slowenien andererseits (4) sieht in Erwartung der Anwendung des Europaabkommens die Inkraftsetzung der Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen des letzten Abkommens und ihre vorläufige Anwendung ab 1. Januar 1997 vor.

Die in dem Interimsabkommen vorgesehene Regelung sollte durch Einfuhrlizenzen verwaltet werden. Dazu sollten die Einzelheiten der Antragstellung und die Angaben in den Anträgen und Lizenzen abweichend von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2350/96 (6), festgelegt werden. Außerdem sind die Lizenzen erst nach einer Prüfungsfrist und gegebenenfalls unter Anwendung eines einheitlichen Bewilligungssatzes auf die beantragten Mengen zu erteilen.

Damit die Gleichmäßigkeit der Einfuhr sichergestellt ist, ist es erforderlich, die Erzeugnismengen, die unter diese Regelung fallen, auf ein Jahr zu verteilen.

Zur wirksamen Verwaltung der Regelung ist die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen auf 30 ECU je 100 kg festzusetzen. Wegen der Spekulationsgefahr bei dieser Regelung im Schweinefleischsektor sind genaue Bedingungen für deren Inanspruchnahme festzulegen.

Ferner sind die Wirtschaftsteilnehmer darauf hinzuweisen, daß die Lizenzen nur für Erzeugnisse verwendet werden dürfen, die den in der Gemeinschaft geltenden Veterinärvorschriften genügen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Bei jeder Einfuhr von Erzeugnissen der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten KN-Codes und Gruppen im Rahmen der Regelung gemäß dem Protokoll Nr. 1 des Interimsabkommens zwischen der Gemeinschaft und Slowenien ist eine Einfuhrlizenz vorzulegen.

Die Erzeugnismengen, für die diese Regelung gilt, sowie der Zollsatz sind in Anhang I festgelegt.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Erzeugnismengen werden wie folgt auf die in Anhang I vorgesehenen Zeiträume aufgeteilt:

- 25 % für den Zeitraum 1. Januar bis 31. März,

- 25 % für den Zeitraum 1. April bis 30. Juni,

- 25 % für den Zeitraum 1. Juli bis 30. September,

- 25 % für den Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember.

Artikel 3

(1) Der Antragsteller einer Einfuhrlizenz nach Artikel 1 muß eine natürliche oder juristische Person sein, die bei Stellung des Lizenzantrags zur Überzeugung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nachweisen kann, daß sie seit mindestens zwölf Monaten eine Handelstätigkeit mit Drittländern im Schweinefleischsektor ausübt. Einzelhandels- und Gaststättenbetriebe, die ihre Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben, sind jedoch von dieser Regelung ausgeschlossen.

(2) Der Lizenzantrag darf sich nur auf eine der in Anhang I genannten Gruppennummern, jedoch auf mehrere Erzeugnisse verschiedener KN-Codes beziehen. Im letzteren Fall sind sämtliche KN-Codes und die entsprechenden Beziehungen in Feld 15 bzw. 16 des Antrags einzutragen.

Der Lizenzantrag ist für eine Erzeugnismenge von mindestens 200 kg und höchstens 10 % der für die betreffende Erzeugnisgruppe in dem jeweiligen Zeitraum gemäß Artikel 2 verfügbaren Menge zu stellen.

(3) In Feld 8 des Lizenzantrags und der Lizenz ist das Ursprungsland anzugeben; die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Land.

(4) Der Lizenzantrag und die Lizenz müssen in Feld 20 mindestens eine der folgenden Angaben enthalten:

Reglamento (CE) n° 571/97

Forordning (EF) nr. 571/97

Verordnung (EG) Nr. 571/97

Êáíïíéóìüò (ÅÊ) áñéè. 571/97

Regulation (EC) No 571/97

Règlement (CE) n° 571/97

Regolamento (CE) n. 571/97

Verordening (EG) nr. 571/97

Regulamento (CE) nº 571/97

Asetus (EY) N:o 571/97

Förordning (EG) nr 571/97.

(5) Die Lizenz muß in Feld 24 mindestens einen der folgenden Vermerke tragen:

Einfuhrzoll ermäßigt um 80 % gemäß

Reglamento (CE) n° 571/97

Forordning (EF) nr. 571/97

Verordnung (EG) Nr. 571/97

Êáíïíéóìüò (ÅÊ) áñéè. 571/97

Regulation (EC) No 571/97

Règlement (CE) n° 571/97

Regolamento (CE) n. 571/97

Verordening (EG) nr. 571/97

Regulamento (CE) nº 571/97

Asetus (EY) N:o 571/97

Förordning (EG) nr 571/97.

Artikel 4

(1) Der Lizenzantrag muß in den ersten zehn Tagen des betreffenden Zeitraums nach Artikel 2 gestellt werden.

Für das Jahr 1997 dürfen die Lizenzen für die Mengen, die in den in Artikel 2 erster und zweiter Gedankenstrich genannten Zeiträumen verfügbar sind, nur in den zehn ersten Tagen des April 1997 beantragt werden.

(2) Der Lizenzantrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller schriftlich erklärt, daß er weder in dem Mitgliedstaat der Antragstellung noch in einem anderen Mitgliedstaat weitere Anträge für den betreffenden Zeitraum und für Erzeugnisse derselben Gruppe gestellt hat oder stellen wird.

Stellt ein Antragsteller mehrere Anträge für Erzeugnisse derselben Gruppe, so sind alle seine Anträge unzulässig.

(3) Bei Beantragung einer Einfuhrlizenz für Erzeugnisse gemäß Artikel 1 ist eine Sicherheit von 30 ECU je 100 kg zu stellen.

(4) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission am dritten auf den Ablauf der Antragsfrist folgenden Arbeitstag, die für jedes Erzeugnis der betreffenden Gruppen gestellten Anträge unter Angabe der Antragsteller und der beantragten Mengen je Erzeugnisgruppe.

Die Meldungen sind, auch wenn sie die Mitteilung "keine Anträge" enthalten, an dem betreffenden Tag per Telex oder Telefax nach dem Muster des Anhangs II, wenn keine Anträge gestellt wurden, bzw. nach den Mustern der Anhänge II und III, wenn Anträge gestellt wurden, zu übermitteln.

(5) Die Kommission entscheidet umgehend, inwieweit den Anträgen nach Artikel 3 stattgegeben werden kann.

Gehen die beantragten Mengen insgesamt über die verfügbare Menge hinaus, so setzt die Kommission einen einheitlichen Bewilligungssatz für alle Anträge fest.

(6) Die Lizenzen werden unverzüglich nach der Entscheidung der Kommission erteilt.

(7) Die Lizenzen gelten nur für Erzeugnisse, die allen in der Gemeinschaft geltenden Veterinärvorschriften genügen.

Artikel 5

Zur Anwendung von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 beträgt die Geltungsdauer der Einfuhrlizenzen 150 Tage ab ihrer tatsächlichen Erteilung.

Die im Rahmen dieser Verordnung erteilten Lizenzen sind nicht übertragbar.

Artikel 6

Die Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 gilt unbeschadet der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 darf die im Rahmen dieser Verordnung eingeführte Menge die in Feld 17 und Feld 18 der Einfuhrlizenz angegebene Menge nicht überschreiten. Hierzu ist in Feld 19 der Lizenz die Ziffer "0" einzutragen.

Artikel 7

Die Anwendung des in Anhang I festgesetzten Zollsatzes auf die Erzeugnisse erfolgt nur auf Vorlage einer vom Ausfuhrland erteilten Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 gemäß dem Protokoll Nr. 4 des Interimsabkommens.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. März 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 62 vom 4. 3. 1997, S. 5.

(2) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

(4) ABl. Nr. L 344 vom 31. 12. 1996, S. 3.

(5) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 320 vom 11. 12. 1996, S. 4.

ANHANG I

Ermäßigung des GZT-Zollsatzes um 80 %

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 571/97

SLOWENIEN

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, GD VI/D/3 - SCHWEINEFLEISCH

Lizenzantrag für die Einfuhr zu ermäßigtem GZT-Zollsatz

Datum: Zeitraum:

Mitgliedstaat:

Absender:

Kontaktperson:

Telefon:

Telefax:

Empfänger: GD VI/D/3

Telefax: (32 2) 296 62 79 ou 296 12 27

(in Tonnen)

Gruppennummer Beantragte Menge

23

24

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG III

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 571/96

SLOWENIEN

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, GD VI/D/3 - SCHWEINEFLEISCH

Lizenzantrag für die Einfuhr zu ermäßigtem GZT-Zollsatz

Datum: Zeitraum:

Mitgliedstaat:

(in Tonnen)

Gruppennummer KN-Code Antragsteller (Name und Anschrift) Menge

Insgesamt in Tonnen nach Gruppen

>ENDE EINES SCHAUBILD>