31997R0551

Verordnung (EG) Nr. 551/97 des Rates vom 24. März 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 390/97 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1997)

Amtsblatt Nr. L 085 vom 27/03/1997 S. 0006 - 0007


VERORDNUNG (EG) Nr. 551/97 DES RATES vom 24. März 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 390/97 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1997)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EG) Nr. 390/97 (2) wurden die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) und die entsprechenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und -bestandsgruppen für 1997 festgelegt.

Die Verhandlungen im Rahmen des Übereinkommens zwischen der Russischen Föderation und dem Königreich Schweden haben unter anderem zu einer Übertragung von 4 000 Tonnen Hering aus der Quote Schwedens in den Gemeinschaftsgewässern auf die Russische Föderation geführt. Diese Menge muß daher von der Schweden für 1997 zugeteilten Quote abgezogen werden.

Um eine Überfischung des Heringsbestands in den ICES-Bereichen I und II zu verhindern, sollte die Eröffnung der Fischerei von der Annahme der Aufteilung der Quoten für 1997 auf die Mitgliedstaaten durch den Rat abhängig gemacht werden, so daß die Befischung des Bestands ordnungsgemäß überwacht und mit der erforderlichen Sicherheit durchgeführt werden kann.

Die Verordnung (EG) Nr. 390/97 ist daher entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 350/97 wird wie folgt geändert:

1. Der Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt die entsprechenden Teile des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 390/97.

2. Anmerkung 4 in bezug auf die Art "Hering" und die Bereiche "I, II" in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 390/97 erhält folgende Fassung:

"(4) Die Bestände dürfen bis zum 1. Mai 1997 nicht befischt werden, bzw. so lange nicht, bis der Rat auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 über den Zeitpunkt der Eröffnung entschieden hat, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. März 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. VAN MIERLO

(1) ABl. Nr. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(2) ABl. Nr. L 66 vom 6. 3. 1997, S. 1.

ANHANG

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