31997R0544

Verordnung (EG) Nr. 544/97 der Kommission vom 25. März 1997 zur Einführung einer Ursprungsbescheinigung bei der Einfuhr von Knoblauch aus bestimmten Drittländern

Amtsblatt Nr. L 084 vom 26/03/1997 S. 0008 - 0010


VERORDNUNG (EG) Nr. 544/97 DER KOMMISSION vom 25. März 1997 zur Einführung einer Ursprungsbescheinigung bei der Einfuhr von Knoblauch aus bestimmten Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 1859/93 der Kommission vom 12. Juli 1993 zur Anwendung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch aus Drittländern (2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1662/94 (3), wird eingeführter Knoblauch nur auf Vorlage einer Einfuhrlizenz zum freien Verkehr in der Gemeinschaft abgefertigt.

In den letzten Jahren, insbesondere seit Anwendung einer Schutzklausel bei der Einfuhr von Knoblauch chinesischen Ursprungs, haben die Knoblaucheinfuhren aus Drittländern, die bisher nicht regelmäßig in die Gemeinschaft exportierten, sprunghaft zugenommen.

Nach den Feststellungen und Informationen der Kommission gibt es begründete Zweifel über den tatsächlichen Ursprung der Knoblaucheinfuhren aus diesen Ländern. Die Dienststellen der Kommission machten die zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten auf diesen Sachverhalt aufmerksam, doch haben sich die Einfuhren mit zweifelhaftem Ursprung noch gesteigert.

Zur Verstärkung der Kontrolle und zur Vermeidung etwaiger Verkehrsverlagerungen aufgrund falscher Dokumente ist bei Knoblaucheinfuhren aus diesen Ländern eine Ursprungsbescheinigung der zuständigen Landesbehörden gemäß den Artikeln 56 bis 62 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2912/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 89/97 (5), vorzuschreiben. Aus demselben Grund ist vorzuschreiben, daß Knoblauch mit Ursprung in diesen Drittländern unmittelbar in die Gemeinschaft transportiert werden muß.

Für die Regelung der Ursprungsbescheinigung ist eine Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen der Gemeinschaft und der betreffenden Drittländer gemäß den Artikeln 63 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erforderlich, insbesondere zur Mitteilung der für die Erteilung der Bescheinigung zuständigen Stellen in den einzelnen Drittländern an die Kommission. Die Angaben über die zuständigen Stellen werden nach Übermittlung durch die jeweiligen Drittländer an die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht. Die vorliegende Verordnung wird mit der Veröffentlichung der Angaben für die jeweiligen Drittländer wirksam. Für die Übermittlung der nötigen Angaben an die Kommission ist jedoch eine Frist von drei Monaten festzusetzen, nach deren Ablauf diese Verordnung für alle betroffenen Drittländer gilt, unabhängig davon, ob sie diese Angaben an die Kommission übermittelt haben.

Es sind Sondervorschriften vorzusehen, um die Erzeugnisse, die sich auf dem Transportweg in die Gemeinschaft befinden, von der Anwendung dieser Verordnung zu befreien.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Knoblauch mit Ursprung in den im Anhang genannten Drittländern wird zum zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft nur abgefertigt, wenn

a) eine Ursprungsbescheinigung der zuständigen Landesbehörden nach den Artikeln 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorliegt

und

b) die Ware aus diesen Ländern unmittelbar in die Gemeinschaft transportiert wurde.

Artikel 2

(1) Als unmittelbar aus den im Anhang genannten Drittländern in die Gemeinschaft transportiert gelten Erzeugnisse,

a) deren Transport durch kein anderes Drittland führt;

b) deren Transport - mit oder ohne Umladung bzw. Zwischenlagerung - durch andere Drittländer als das Ursprungsdrittland führt, sofern die Durchquerung dieser Länder geographisch oder ausschließlich durch Transporterfordernisse begründet ist und die betreffenden Erzeugnisse

- ständig unter Kontrolle der Zollbehörden des Transit- bzw. Zwischenlagerungslandes standen,

- dort nicht in den Handel oder zum Verbrauch gebracht wurden

und

- dort keinen anderen Maßnahmen als gegebenenfalls der Ent- und Wiederverladung oder Maßnahmen zu ihrer Frischhaltung unterzogen wurden.

(2) Die Erfuellung der Bedingungen nach Absatz 1 Buchstabe b) wird den Behörden der Gemeinschaft durch folgende Unterlagen nachgewiesen:

a) entweder durch einen im Ursprungsland ausgestellten einzigen Frachtbrief, mit dem das Transitland durchquert wurde;

b) oder durch eine Bescheinigung der Zollbehörden des Transitlands mit

- genauer Beschreibung der Waren,

- Zeitpunkt ihrer Ent- und Wiederverladung bzw. Verschiffung oder Anlandung unter Angabe der betreffenden Schiffe,

- Bescheinigung der Bedingungen, unter denen ihr Aufenthalt erfolgte;

c) behelfsweise durch Vorlage geeigneter anderer Belege.

Artikel 3

Die geforderten Informationen für die Durchführung eines Verfahrens zur Zusammenarbeit der Verwaltungen nach den Artikeln 63 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 werden nach Übermittlung durch die betroffenen Drittländer jeweils unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht.

Artikel 4

(1) Von der Anwendung dieser Verordnung sind die Erzeugnisse befreit, die sich auf dem Transportweg in die Gemeinschaft im Sinne von Absatz 2 befinden.

(2) Erzeugnisse auf dem Transportweg in die Gemeinschaft sind Erzeugnisse, die

- das Ursprungsland verlassen haben, bevor diese Verordnung in Anwendung gebracht wurde

und

- mit einem Transportdokument befördert werden, das vom Verladeort im Ursprungsland bis zum Entladeort in der Gemeinschaft gültig ist und ausgestellt wurde, bevor diese Verordnung in Anwendung gebracht wurde.

(3) Die Betreffenden erbringen den Zollbehörden den Nachweis, daß die Bedingungen des Absatzes 2 erfuellt sind.

Die Behörden können jedoch anerkennen, daß die Erzeugnisse das Ursprungsland verlassen haben, bevor diese Verordnung in Anwendung gebracht wurde, wenn eines der folgenden Dokumente vorgelegt wird:

- Im Falle des Seetransports das Konnossement, aus dem hervorgeht, daß die Verladung vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist;

- im Falle des Eisenbahntransports der Eisenbahnfrachtbrief, der von den Eisenbahnstellen des Ursprungslandes vor diesem Zeitpunkt angenommen wurde;

- im Falle des Transports mit Kraftfahrzeugen der Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR) oder jedes andere im Ursprungsland vor diesem Datum ausgestellte Transportdokument;

- im Falle des Lufttransports der Luftfrachtbrief, aus dem hervorgeht, daß die Fluggesellschaft die Erzeugnisse vor diesem Datum angenommen hat.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie wird für die im Anhang aufgeführten Drittländer jeweils mit Veröffentlichung der Informationen nach Artikel 3, auf jeden Fall jedoch drei Monate nach der Veröffentlichung dieser Verordnung wirksam.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. März 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 170 vom 13. 7. 1993, S. 10.

(3) ABl. Nr. L 176 vom 9. 7. 1994, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 17 vom 21. 1. 1997, S. 28.

ANHANG

Drittländer gemäß Artikel 1 Absatz 1

Libanon

Iran

Vereinigte Arabische Emirate

Vietnam