31997R0467

Verordnung (EG) Nr. 467/97 des Rates vom 3. März 1997 über die Zollbefreiung für bestimmte pharmazeutische Wirkstoffe, die einen von der Weltgesundheitsorganisation vergebenen "Internationalen Freinamen" (INN) tragen, und für bestimmte Erzeugnisse, die bei der Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendet werden, sowie über die Rücknahme der Zollbefreiung für bestimmte in erster Linie nichtpharmazeutischen Zwecken dienende INN

Amtsblatt Nr. L 071 vom 13/03/1997 S. 0001 - 0015


VERORDNUNG (EG) Nr. 467/97 DES RATES vom 3. März 1997 über die Zollbefreiung für bestimmte pharmazeutische Wirkstoffe, die einen von der Weltgesundheitsorganisation vergebenen "Internationalen Freinamen" (INN) tragen, und für bestimmte Erzeugnisse, die bei der Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendet werden, sowie über die Rücknahme der Zollbefreiung für bestimmte in erster Linie nichtpharmazeutischen Zwecken dienende INN

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Während der Verhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde erörterten die Gemeinschaft und eine Reihe von Ländern die Zollbefreiung für pharmazeutische Erzeugnisse.

Die Teilnehmer dieser Gespräche zogen den Schluß, daß die Zollfreiheit außer für die Erzeugnisse des Kapitels 30 und der Positionen 2936, 2937, 2939 und 2941 des Harmonisierten Systems (HS) auch für die bezeichneten pharmazeutischen Wirkstoffe gelten sollte, die einen von der Weltgesundheitsorganisation vergebenen "Internationalen Freinamen" (INN) tragen, und für bestimmte Salze, Ester und Hydrate dieser Erzeugnisse sowie für bestimmte Erzeugnisse, die bei der Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendet werden.

Die Ergebnisse der Gespräche, die in dem "Record of Discussions" enthalten sind, wurden in die Zugeständnislisten für die Teilnehmer in der Anlage zum Marrakesch-Protokoll zum GATT 1994 aufgenommen.

Ferner beschlossen die Teilnehmer, daß Vertreter der Mitglieder der Welthandelsorganisation (WTO), die Vertragspartei des "Record of Discussions" sind, unter Leitung des Rates für Warenverkehr der WTO zusammenkommen - im Normalfall mindestens alle drei Jahre - um die Listen der Erzeugnisse, für die Zollfreiheit gilt, zu überprüfen und im Konsens weitere pharmazeutische Erzeugnisse hinzuzufügen.

Die erste derartige Überprüfung führte zu der Schlußfolgerung, daß die Zollfreiheit für zusätzliche INN und Erzeugnisse gelten sollte, die bei der Herstellung pharmazeutischer Fertigzeugnisse verwendet werden, und daß die Liste der Präfixe und Suffixe für Salze und Ester von INN erweitert werden sollte.

Die Überprüfung ergab, daß es angebracht ist, bei bestimmten INN, die in erster Linie nichtpharmazeutischen Zwecken dienen und aus Versehen zu den INN gerechnet worden waren, für die bereits Zollfreiheit galt, Änderungen vorzunehmen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab 1. April 1997 gewährt die Gemeinschaft auch für die INN in Anhang I sowie für die Salze, Ester und Hydrate dieser Erzeugnisse Zollfreiheit.

Artikel 2

Ab 1. April 1997 gewährt die Gemeinschaft auch für die Erzeugnisse in Anhang II, die bei der Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendet werden, Zollfreiheit.

Artikel 3

Ab 1. April 1997 umfassen die Präfixe und Suffixe der INN, die für eine Zollbefreiung in Frage kommen, auch die Präfixe und Suffixe in Anhang III.

Artikel 4

Ab 1. April 1997 gilt für die Erzeugnisse in Anhang IV einschließlich ihrer Salze, Ester und Hydrate keine Zollfreiheit mehr.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 3. März 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DE BOER

ANHANG I

Zusätzliche INN, für die Zollfreiheit gelten soll

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Zusätzliche pharmazeutische Zwischenerzeugnisse - d. h. Verbindungen, die bei der Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendet werden - für die Zollfreiheit gelten soll

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

Ergänzungen zu der Liste der Präfixe und Suffixe, die in Kombination mit den INN Salze, Ester oder Hydrate von INN beschreiben

Aceturat

N-acetylglycinat

Acistrat

Acoxil

Amsonat

Benzathin

Buciclat

Bezomil

Bunapsilat

Buteprat

Butylester

Carbesilat

p-Chlorbenzolsulfonat

Ciclotat

Cipionat

Closilat

Closylat

Crobefat

Cromacat

Cromesilat

Cyclopentanpropionat

Cyclotat

Cypionat

Dapropat

Deanil

Decil

Dibudinat

Dibunat

Diethanolamin

Digolil

N,N-Dimethyl-beta-alanin

Diolamin

Docosil

Dofosfat

Edamin

Edisylat

Epolamin

Erbumin

Etabonat

Ethanolamin

Ethylendiamin

Farnesil

Fendizoat

Fostedat

Hibenzat

Hybenzat

Hyclat

O-(4-Hydroxybenzoyl)benzoat

Isocaproat

Lauril

Laurilsulfat

Lauryl

Laurylsulfat

Megallat

Metembonat

4-Methylbicyclo[2.2.2]oct-2-en-1-carboxylat

Mofetil

Natriumlaurilsulfat

Natriumlaurylsulfat

Octil

Olamin

Oxoglurat

Pendetid

Pivoxetil

Proxetil

1-Pyrrolidinethanol

Steaglat

Tenoat

Teprosilat

Tetradecylhydrogenphosphat

Tofesilat

Triclofenat

Triethanolamin

Triflutat

Trolamin

Trometamol

Tromethamin

Troxundat

Xinafoat

ANHANG IV

INN, für die keine Zollfreiheit mehr gilt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>