Verordnung (EG) Nr. 435/97 der Kommission vom 6. März 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 746/96 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren
Amtsblatt Nr. L 067 vom 07/03/1997 S. 0002 - 0003
VERORDNUNG (EG) Nr. 435/97 DER KOMMISSION vom 6. März 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 746/96 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2772/95 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: Die bezüglich des Betriebs eines durch eine Umweltschutzmaßnahme Begünstigten vorzunehmenden Änderungen sind geregelt durch die Verordnung (EG) Nr. 746/96 der Kommission (3). Zur Anpassung der Verpflichtungen an eine Vergrößerung der in Agrarumweltschutzmaßnahmen einbezogenen Betriebsflächen oder an Vergrößerungen der in eine Verpflichtung einbezogenen Flächen innerhalb eines Betriebs sollten die Mitgliedstaaten besondere Regeln festlegen können. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Agrarstruktur und Entwicklung des ländlichen Raumes - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 746/96 erhält folgende Fassung: "Artikel 11 Betriebsveränderungen (1) Überträgt ein Begünstigter während des Verpflichtungszeitraums seinen Betrieb ganz oder teilweise auf einen anderen, so kann dieser die Verpflichtung für den restlichen Zeitraum übernehmen. Erfolgt eine solche Übernahme nicht, so ist der Begünstigte verpflichtet, den empfangenen Betrag gemäß Artikel 20 Absatz 1 zurückzuerstatten. Die Mitgliedstaaten können auf eine solche Erstattung verzichten, falls ein Begünstigter, der seine Verpflichtungen bereits drei Jahre lang erfuellt hat, seine landwirtschaftliche Tätigkeit endgültig aufgibt und sich die Übernahme seiner Verpflichtungen durch einen Nachfolger als nicht durchführbar erweist. Die Mitgliedstaaten können besondere Maßnahmen ergreifen, um bei geringfügigen Änderungen der betrieblichen Situation zu vermeiden, daß die Anwendung des ersten Unterabsatzes mit Blick auf die eingegangenen Verpflichtungen zu unangemessenen Ergebnissen führen würde. (2) Ist der Begünstigte infolge von Flurbereinigungsverfahren oder anderweitigen, ähnlichen öffentlichen Bodenordnungsverfahren an der Erfuellung seiner eingegangenen Verpflichtungen gehindert, so treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen, um die Verpflichtungen an die neue Lage des Betriebs anzupassen. Erweist sich eine solche Anpassung als unmöglich, so endet die Verpflichtung, ohne daß für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird. (3) Vergrößert ein Begünstigter während des Verpflichtungszeitraums seine Betriebsfläche, so kann der Mitgliedstaat folgendes zulassen: a) Die zusätzliche Fläche wird für den restlichen Verpflichtungszeitraum in die Verpflichtung einbezogen, vorausgesetzt, diese Einbeziehung - bringt unzweifelhafte Vorteile für die Umwelt mit sich, - ist gerechtfertigt durch die Art der Verpflichtung, die Länge des restlichen Zeitraums und die Größe der zusätzlichen Fläche, die deutlich geringer als die ursprüngliche Fläche sein muß, wobei eine Vergrößerung um bis zu 2 ha in jedem Fall zulässig ist, und - beeinträchtigt nicht die wirksame Überprüfung der Einhaltung der Gewährungsvoraussetzungen, oder b) die ursprüngliche Verpflichtung des Begünstigten wird durch eine neue Verpflichtung ersetzt, die für die gesamte Fläche eingegangen wird und deren Bedingungen mindestens genauso strikt sind wie die der ursprünglichen Verpflichtung. Buchstabe b) gilt auch in Fällen, in denen die in eine Verpflichtung einbezogenen Flächen innerhalb des Betriebs vergrößert werden." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 6. März 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 215 vom 30. 6. 1992, S. 85. (2) ABl. Nr. L 288 vom 1. 12. 1995, S. 35. (3) ABl. Nr. L 102 vom 25. 4. 1996, S. 19.