31997R0417

Verordnung (EG) Nr. 417/97 der Kommission vom 4. März 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/95 mit besonderen Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 064 vom 05/03/1997 S. 0001 - 0002


VERORDNUNG (EG) Nr. 417/97 DER KOMMISSION vom 4. März 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/95 mit besonderen Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1587/96 (2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Anwendung der Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse ist geregelt durch die Verordnung (EG) Nr. 1466/95 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1895/96 (4). Im Fall des im aktiven Veredelungsverkehr hergestellten Schmelzkäses können nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 3665/87 (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 300/97 (6), Ausfuhrerstattungen für die Schmelzkäsebestandteile gewährt werden, die ihren Ursprung in der Gemeinschaft haben. Zur Gewährleistung einer guten Verwaltung dieser Maßnahme und nachhaltigen Kontrolle ihrer Anwendung sollten besondere Durchführungsbestimmungen erlassen werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1466/95 ist deshalb anzupassen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In die Verordnung (EG) Nr. 1466/95 wird der nachstehende Artikel 1c eingefügt:

"Artikel 1c

(1) Dieser Artikel betrifft Anträge auf Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen in Form von Erzeugnissen des KN-Codes 0406 30 der Kombinierten Nomenklatur gemäß Artikel 8 Absatz 3 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87.

(2) Dieser Artikel ist in Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz zu vermerken.

(3) Dem Lizenzantrag ist die Genehmigung beizufügen, welche die zuständigen Behörden zur Inanspruchnahme der diesbezüglichen Zollregelung erteilt haben.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die im Rahmen der genannten Regelung zur Identifizierung und Kontrolle von Qualität und Menge der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, sowie zur Anwendung der hinsichtlich des Erstattungsanspruchs erlassenen Vorschriften erforderlich sind."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. März 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 21.

(3) ABl. Nr. L 144 vom 28. 6. 1995, S. 22.

(4) ABl. Nr. L 247 vom 28. 9. 1996, S. 36.

(5) ABl. Nr. L 351 vom 14. 12. 1987, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 50 vom 20. 2. 1997, S. 18.