Verordnung (EG) Nr. 410/97 des Rates vom 24. Februar 1997 mit Durchführungsbestimmungen zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Slowenien andererseits
Amtsblatt Nr. L 062 vom 04/03/1997 S. 0005 - 0008
VERORDNUNG (EG) Nr. 410/97 DES RATES vom 24. Februar 1997 mit Durchführungsbestimmungen zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Slowenien andererseits DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Am 10. Juni 1996 wurde in Luxemburg ein Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Slowenien andererseits unterzeichnet. Für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Europa-Abkommens wurden dessen Bestimmungen über Handel und Handelsfragen ab 1. Januar 1997 durch ein Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Slowenien andererseits, nachstehend "Abkommen" genannt, in Kraft gesetzt, das am 11. November 1996 in Brüssel unterzeichnet wurde und ab dem 1. Januar 1997 vorläufig angewandt wird (1). Es sind Durchführungsbestimmungen zu verschiedenen Vorschriften des Abkommens zu erlassen. Für die handelspolitischen Schutzmaßnahmen müssen, sofern dies aufgrund des Abkommens erforderlich ist, die besonderen Vorschriften zu den allgemeinen Regeln festgelegt werden, die insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die gemeinsame Einfuhrregelung (2) und in der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (3) niedergelegt sind. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Schutzmaßnahme sinnvoll ist, sind die im Abkommen niedergelegten Verpflichtungen zu berücksichtigen. Die Verfahren betreffend die im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Schutzklauseln finden ebenfalls Anwendung. Für die im Protokoll Nr. 1 des Abkommens genannten Textilwaren sind besondere Vorschriften über Schutzmaßnahmen erlassen worden. Für die Zollkontingente und Zollplafonds sind Durchführungsvorschriften festzulegen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: TITEL I Landwirtschaftliche Erzeugnisse Artikel 1 Für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die unter Anhang II des Vertrags fallen und für die eine gemeinsame Marktorganisation gilt, sowie für die Waren der KN-Codes 0711 90 50 und 2003 10 10 werden die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 (4) oder den entsprechenden Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen erlassen. Artikel 2 (1) Die Durchführungsvorschriften für die Zollkontingente und Zollplafonds, die in den Anhängen II, VI (ausgenommen diejenigen, die unter Artikel 1 fallen) und VIIIa des Abkommens und in Anhang I des Protokolls Nr. 1 des Abkommens vorgesehen sind, einschließlich der Änderungen und technischen Anpassungen, die durch Änderungen der KN- und Taric-Codes oder aufgrund des Abschlusses von Abkommen, Protokollen oder Briefwechseln zwischen der Gemeinschaft und Slowenien durch den Rat erforderlich sind, werden von der Kommission nach dem in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Verfahren erlassen; diese wird hierbei durch den mit Artikel 247 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (5) eingesetzten Ausschuß für den Zollkodex unterstützt. (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden diese Maßnahmen sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall gilt folgendes: - Die Kommission kann die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von höchstens drei Monaten von dieser Mitteilung an verschieben; - der Rat kann innerhalb des im ersten Gedankenstrich genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen. (3) Der Ausschuß kann jede Frage im Zusammenhang mit der Anwendung von Zollkontingenten oder Zollplafonds prüfen, die der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats stellt. (4) Sobald die Zollplafonds ausgeschöpft sind, kann die Kommission eine Verordnung erlassen, um die für Drittländer geltenden Zölle bis zum Ende des Kalenderjahres wieder einzuführen. TITEL II Schutzmaßnahmen Artikel 3 Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 113 des Vertrags beschließen, den durch das Abkommen eingesetzten Kooperationsrat mit den in den Artikeln 23 und 45 Absatz 2 des Abkommens vorgesehenen Maßnahmen zu befassen. Gegebenenfalls erläßt der Rat diese Maßnahmen nach demselben Verfahren. Die Kommission kann die dazu notwendigen Vorschläge von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unterbreiten. Artikel 4 (1) Können Praktiken die Anwendung der in Artikel 33 des Abkommens vorgesehenen Maßnahmen durch die Gemeinschaft rechtfertigen, so äußert sich die Kommission zur Vereinbarkeit dieser Praktiken mit dem Abkommen, nachdem sie von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats den Sachverhalt geprüft hat. Gegebenenfalls schlägt sie dem Rat den Erlaß von Schutzmaßnahmen vor, der darüber nach dem Verfahren des Artikels 113 des Vertrags beschließt, wobei die Subventionen ausgenommen sind, die unter die Verordnung (EG) Nr. 3284/94 (6) fallen; in diesen Fällen werden die Maßnahmen nach den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren erlassen. Die Maßnahmen werden nur nach Maßgabe des Artikels 33 Absatz 6 des Abkommens getroffen. (2) Können Praktiken dazu führen, daß Slowenien gegenüber der Gemeinschaft Maßnahmen gemäß Artikel 33 des Abkommens anwendet, so entscheidet die Kommission nach Prüfung des Sachverhalts, ob die Praktiken mit den in dem Abkommen niedergelegten Grundsätzen vereinbar sind. Anhand der Kriterien, die sich aus der Anwendung der Artikel 85, 86 und 92 des Vertrags ergeben, faßt sie gegebenenfalls die geeigneten Beschlüsse. Artikel 5 Können Praktiken die Anwendung von Maßnahmen nach Artikel 24 des Abkommens durch die Gemeinschaft rechtfertigen, so wird die Einführung von Antidumpingmaßnahmen nach den in der Verordnung (EG) Nr. 384/96 festgelegten Modalitäten und dem Verfahren des Artikels 28 Absatz 2 sowie Absatz 3 Buchstabe b) oder d) des Abkommens beschlossen. Artikel 6 (1) Beantragt ein Mitgliedstaat bei der Kommission die Anwendung von Schutzmaßnahmen nach Artikel 25 oder 26 des Abkommens, so übermittelt er ihr die erforderlichen Informationen zur Begründung seines Antrags. Beschließt die Kommission, keine Schutzmaßnahmen anzuwenden, so teilt sie dies dem Rat und den Mitgliedstaaten binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags des Mitgliedstaats mit. Jeder Mitgliedstaat kann den Rat mit dem Beschluß der Kommission binnen zehn Arbeitstagen nach dessen Mitteilung befassen. Äußert der Rat mit qualifizierter Mehrheit die Absicht, einen anderslautenden Beschluß zu fassen, so unterrichtet die Kommission Slowenien davon unverzüglich und notifiziert dem Rat die Aufnahme von Konsultationen im Kooperationsrat nach Artikel 28 Absätze 2 und 3 des Abkommens. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen 20 Arbeitstagen nach Abschluß der mit Slowenien im Kooperationsrat geführten Konsultationen einen anderslautenden Beschluß fassen. (2) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Der Ausschuß wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Dieser teilt den Mitgliedstaaten so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben mit. (3) Beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus, daß Schutzmaßnahmen nach Artikel 25 oder 26 des Abkommens anzuwenden sind, so - teilt sie dies den Mitgliedstaaten, wenn sie von sich aus tätig wird, unverzüglich oder, wenn sie dem Antrag eines Mitgliedstaats nachkommt, binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags mit; - konsultiert sie den Ausschuß; - unterrichtet sie davon gleichzeitig Slowenien und notifiziert dem Kooperationsrat die Aufnahme von Konsultationen nach Artikel 28 Absätze 2 und 3 des Abkommens; - übermittelt sie dem Kooperationsrat gleichzeitig alle für die Konsultationen erforderlichen Informationen. (4) Die Konsultationen im Kooperationsrat gelten in jedem Fall nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach der in Absatz 1 oder in Absatz 3 vorgesehenen Notifizierung als abgeschlossen. Nach Abschluß der Konsultationen oder nach Ablauf der Frist von 30 Tagen kann die Kommission, wenn keine andere Vereinbarung getroffen werden konnte, nach Konsultation des Ausschusses die geeigneten Maßnahmen zur Anwendung des Artikels 25 oder 26 des Abkommens treffen. (5) Der Beschluß nach Absatz 4 wird dem Rat, den Mitgliedstaaten und Slowenien unverzüglich mitgeteilt; er wird ebenfalls dem Kooperationsrat notifiziert. Er ist unmittelbar anwendbar. (6) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat mit dem von der Kommission gemäß Absatz 4 gefaßten Beschluß binnen zehn Arbeitstagen nach dessen Mitteilung befassen. (7) Faßt die Kommission binnen zehn Arbeitstagen nach Abschluß der Konsultationen im Kooperationsrat oder gegebenenfalls nach Ablauf der Frist von 30 Tagen keinen Beschluß im Sinne des Absatzes 4 Unterabsatz 2, so kann jeder Mitgliedstaat, der die Kommission gemäß Absatz 3 befaßt hat, den Rat befassen. (8) In den in den Absätzen 6 und 7 genannten Fällen kann der Rat binnen zwei Monaten mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen. Artikel 7 (1) Bei Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des Artikels 28 Absatz 3 Buchstabe d) des Abkommens kann die Kommission in den in Artikel 25 oder 26 des Abkommens genannten Fällen sofortige Schutzmaßnahmen treffen. Wird die Kommission mit dem Antrag eines Mitgliedstaats befaßt, so beschließt sie darüber binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags. (2) Der Beschluß der Kommission wird dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt. (3) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 6 mit dem Beschluß der Kommission befassen. Das Verfahren des Artikels 6 Absätze 7 und 8 findet Anwendung. Faßt die Kommission binnen der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keinen Beschluß, so kann jeder Mitgliedstaat, der die Kommission befaßt hat, gemäß den in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Verfahren den Rat befassen. Artikel 8 Die Verfahren der Artikel 6 und 7 finden keine Anwendung auf die unter das Protokoll Nr. 1 des Abkommens fallenden Waren. Artikel 9 Wenn die Umstände die Einführung von Maßnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Artikel 16 oder 25 des Abkommens oder gemäß den für diese Erzeugnisse geltenden Bestimmungen der Anhänge erforderlich machen, werden diese Maßnahmen abweichend von den Artikeln 6 und 7 nach den Verfahren erlassen, die in den Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen oder in den nach Artikel 235 des Vertrags erlassenen Sonderregelungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse vorgesehen sind; dabei sind die in Artikel 16 oder in Artikel 28 Absätze 2 und 3 des Abkommens festgelegten Bedingungen zu beachten. Artikel 10 Die Kommission nimmt im Namen der Gemeinschaft die in den Abkommen vorgesehenen Notifizierungen an den Kooperationsrat vor. Artikel 11 Diese Verordnung steht der Anwendung der in dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und insbesondere in den Artikeln 109h und 109i vorgesehenen Schutzklauseln gemäß den darin vorgesehenen Verfahren nicht entgegen. Artikel 12 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1997. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 24. Februar 1997. Im Namen des Rates Der Präsident H. VAN MIERLO (1) ABl. Nr. L 344 vom 31. 12. 1996, S. 1. (2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 53. (3) ABl. Nr. L 56 vom 6. 3. 1996, S. 1. (4) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 923/96 (ABl. Nr. L 126 vom 24. 5. 1996, S. 37). (5) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1. (6) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 22.