Verordnung (EG) Nr. 385/97 der Kommission vom 28. Februar 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1507/96 über die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für die Einfuhr von Rohrrohzucker zur Versorgung der Gemeinschaftsraffinerien
Amtsblatt Nr. L 060 vom 01/03/1997 S. 0051 - 0052
VERORDNUNG (EG) Nr. 385/97 DER KOMMISSION vom 28. Februar 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1507/96 über die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für die Einfuhr von Rohrrohzucker zur Versorgung der Gemeinschaftsraffinerien DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1599/96 (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 6 und Artikel 39, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EG) Nr. 1507/96 der Kommission (3) wurden die Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Rohrrohzucker im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents zur Raffination in den Raffinerien gemäß Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1758/81 festgelegt. Gemäß diesen Bestimmungen kann das Zollkontingent nur dann in Anspruch genommen werden, wenn bei der Beantragung der Einfuhrlizenz nach Artikel 3 ein Ursprungsnachweis des betreffenden Drittlandes gemäß Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 89/97 (5), vorgelegt wird. Die Ursprungsnachweise werden von den zuständigen Stellen jedes Ausfuhrlandes auf Vorlage des Konnossements für den Transport der Waren auf dem Seeweg, dem für die Einfuhr des betreffenden Rohzuckers ausschließlich verwendeten Transportmittel, ausgestellt. Der Ausführer kann diese Nachweise erst nach dem Laden erhalten; in den darauf folgenden zwei Wochen gehen sie schließlich in den Besitz des Einführers über, während die Ware aber in den meisten Fällen bereits im europäischen Einfuhrhafen eingetroffen ist. Daher ist der Einführer gezwungen, die Waren zwischenzulagern, was zu einem ungerechtfertigten Anstieg der Lagerkosten führt. Bei der Einfuhr von Präferenzzucker gemäß Protokoll Nr. 8 im Anhang zum Abkommen von Lomé sowie bei der Einfuhr von Sonderpräferenzzucker nach Artikel 37 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 wird der Nachweis über den Ursprung des Zuckers gemäß den Artikeln 47 und 56 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 bei der Abfertigung der Waren zum freien Verkehr erbracht. Bei der Einfuhr der drei Rohzuckerarten ist in dieser Hinsicht auf die gleiche Weise zu verfahren, und Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1507/96 ist entsprechend zu ändern. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1507/96 erhält folgende Fassung: "Artikel 5 (1) Das Zollkontingent kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn bei der Abfertigung zum freien Verkehr ein Ursprungsnachweis des betreffenden Drittlandes gemäß den Artikeln 47 und 56 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgelegt wird. (2) Die Raffinerie beantragt die Einfuhrlizenz gemäß Artikel 3 Absatz 1 bei der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats unter Beifügung einer Erklärung mit allen in Artikel 47 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 genannten Angaben." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. März 1997 in Kraft. Sie ist für die Einfuhren anwendbar, für die Lizenzen ab dem 1. März 1997 beantragt werden. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Februar 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4. (2) ABl. Nr. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 43. (3) ABl. Nr. L 189 vom 30. 7. 1996, S. 82. (4) ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1. (5) ABl. Nr. L 17 vom 21. 1. 1997, S. 28.