31997R0345

Verordnung (EG) Nr. 345/97 der Kommission vom 26. Februar 1997 zur Änderung von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 207/93 zur Festlegung des Inhalts des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel sowie der Durchführungsvorschriften zu deren Artikel 5 Absatz 4

Amtsblatt Nr. L 058 vom 27/02/1997 S. 0038 - 0039


VERORDNUNG (EG) Nr. 345/97 DER KOMMISSION vom 26. Februar 1997 zur Änderung von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 207/93 zur Festlegung des Inhalts des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel sowie der Durchführungsvorschriften zu deren Artikel 5 Absatz 4

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 418/96 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b), Absatz 4, Absatz 5a Buchstabe b) und Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EG) Nr. 1935/95 des Rates (3) schreibt für die in Artikel 5 Absätze 3 und 5a der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 genannten Kategorien vor, daß nicht nach Artikel 6 erzeugten bzw. nicht nach Artikel 11 aus Drittländern eingeführten Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs in Anhang VI Teil C aufgenommen oder durch einen Mitgliedstaat vorläufig zugelassen werden müssen.

Das mit Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 207/93 der Kommission (4) festgelegte Verfahren muß in Anbetracht der gemachten Erfahrungen und der Entwicklung bei der Verfügbarkeit bestimmter ökologisch hergestellter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs auf dem Gemeinschaftsmarkt geändert werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 207/93 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3

(1) Solange eine Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs noch nicht in Anhang VI Teil C der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 aufgenommen worden ist, kann sie gemäß der in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b) und Absatz 5a Buchstabe b) derselben Verordnung vorgesehenen Abweichung verwendet werden, wenn

a) der Marktteilnehmer der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gegenüber nachgewiesen hat, daß die betreffende Zutat dem Artikel 5 Absatz 4 genügt, und

b) die zuständige Behörde des Mitgliedstaats die Verwendung gemäß den Anforderungen von Artikel 5 Absatz 4 vorläufig für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten zugelassen hat, nachdem sie überprüft hat, daß der Marktteilnehmer die erforderlichen Kontakte zu den übrigen Lieferanten in der Gemeinschaft hergestellt hat, um sich zu vergewissern, daß die betreffenden Zutaten mit den geforderten Qualitätsmerkmalen nicht verfügbar sind. Der Mitgliedstaat darf diese Zulassung höchstens drei Mal um jeweils sieben Monate verlängern.

(2) Wird eine Zulassung gemäß Absatz 1 erteilt, so unterrichtet der Mitgliedstaat unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission, wobei folgende Angaben zu machen sind:

a) Zulassungsdatum,

b) Bezeichnung und, falls erforderlich, genaue Beschreibung und Qualitätsmerkmale der betreffenden Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs,

c) benötigte Mengen sowie Begründung dafür,

d) Begründung der Mangelsituation und voraussichtliche Dauer,

e) Datum, an dem der Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichtet,

f) Frist für Äußerungen der Mitgliedstaaten und/oder der Kommission; diese Frist muß mindestens 30 Tage ab dem Datum der Unterrichtung gemäß Buchstabe e) betragen.

(3) Geht aus den innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Unterrichtung getätigten Äußerungen eines Mitgliedstaats an die Kommission und den Mitgliedstaat, der die Zulassung erteilt hat, hervor, daß während des Mangelzeitraums Vorräte verfügbar sind, so muß der Mitgliedstaat erwägen, die Zulassung zurückzuziehen oder den geplanten Zulassungszeitraum zu verkürzen, und muß er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt dieser Information über die getroffenen Maßnahmen unterrichten.

(4) Im Fall einer Verlängerung gemäß Absatz 1 Buchstabe b) findet das Verfahren der Absätze 2 und 3 Anwendung.

(5) Auf Verlangen eines Mitgliedstaats oder auf Betreiben der Kommission wird die Angelegenheit dem in Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 genannten Ausschuß zur Prüfung vorgelegt. Nach dem Verfahren des Artikels 14 kann beschlossen werden, die Zulassung zu widerrufen, den Zulassungszeitraum zu ändern oder die betreffende Zutat gegebenfalls in Anhang VI Teil C aufzunehmen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dreißigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Februar 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 198 vom 22. 7. 1991, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 59 vom 8. 3. 1996, S. 10.

(3) ABl. Nr. L 186 vom 5. 8. 1995, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 25 vom 2. 2. 1993, S. 5.