Verordnung (EG) Nr. 324/97 der Kommission vom 21. Februar 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2190/96 hinsichtlich des Verfahrens B zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse
Amtsblatt Nr. L 052 vom 22/02/1997 S. 0010 - 0010
VERORDNUNG (EG) Nr. 324/97 DER KOMMISSION vom 21. Februar 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2190/96 hinsichtlich des Verfahrens B zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 11, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EG) Nr. 2190/96 der Kommission (2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 26/97 (3), sind die Durchführungsbestimmungen zu den Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse festgelegt worden. Artikel 5 Absatz 2a der Verordnung (EG) Nr. 2190/96 sieht die Angabe der Bestimmungen bzw. Gruppen von Bestimmungen vor. Daher ist ausdrücklich vorzuschreiben, daß die Ablehnung der nach einem bestimmten Zeitraum eingereichten Lizenzanträge gemäß Artikel 5 Absatz 5 der vorgenannten Verordnung und die Kürzung der Erstattungssätze oder der beantragten Mengen gemäß Artikel 5 Absatz 6 derselben Verordnung gegebenenfalls nach Bestimmungen bzw. Gruppen von Bestimmungen erfolgen. Um die Verwaltung des Verfahrens B zu vereinfachen, sind die Mengen, auf die sich die gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2190/96 abgelehnten Lizenzen beziehen, von der Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 4 derselben Verordnung auszuschließen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2190/96 wird wie folgt geändert: 1. Am Ende von Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: "In dieser Mitteilung werden nicht die Mengen aufgeführt, für die die Anträge gemäß Absatz 5 dieses Artikels abgelehnt werden." 2. In Absatz 5 werden die Worte "für ein Erzeugnis" durch die Worte "für ein Erzeugnis und eine Bestimmung bzw. eine Gruppe von Bestimmungen" ersetzt. 3. In Absatz 6 werden die Worte "für jede Erzeugniskategorie" durch die Worte "für jedes Erzeugnis und jede Bestimmung bzw. Gruppe von Bestimmungen" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 21. Februar 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 1. (2) ABl. Nr. L 292 vom 15. 11. 1996, S. 12. (3) ABl. Nr. L 6 vom 10. 1. 1997, S. 9.